Europa im Überblick, 15/2023

EiÜ 15/2023

Geldwäschepaket: Der Trilog kann starten – EP

Der Trilog zum EU Geldwäschepaket kann bereits Anfang Mai starten. Die Aufnahme des Trilogs wurde dadurch möglich, dass das EU-Parlament auf Basis des Artikels 71 seiner Geschäftsordnung den Weg für die interinstitutionellen Verhandlungen frei machte, ohne dass zuvor das Plenum die am 28. März angenommenen Berichte formell annahm (vgl. PM). Da gegen die Anwendung dieser Regel innerhalb von zwei Tagen kein Widerspruch eingelegt wurde, ist das Parlament damit ebenso wie der Rat startklar. Das Parlament wird auf der Grundlage seiner Positionen zur 6. Geldwäscherichtlinie, Geldwäscheverordnung und Verordnung zur Gründung der Aufsichtsbehörde AMLA verhandeln (vgl. EiÜ 12/23), der Rat auf der Grundlage seiner allgemeinen Ausrichtungen (vgl. EiÜ 42/22). Der DAV fordert auf der Grundlage seiner Stellungnahme Nr. 58/2021 insbesondere die Wahrung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses sowie die Verhinderung der Schaffung unzumutbarer Verpflichtung durch die Absenkung der Beteiligungsschwelle für wirtschaftliche Berechtigte.

Neue Produkthaftungsrichtlinie: EP-Berichterstatter stärken Hersteller – EP

Die Berichterstatter des EU-Parlaments für den Vorschlag der neuen Produkthaftungsrichtlinie (vgl. EiÜ 32/22) haben ihren Berichtsentwurf vorgelegt, der am 14. April 2023 veröffentlicht wurde. Die Berichterstatter Pascal Arimont (EVP) und Vlad-Marius Botos (Renew Europe) der zuständigen Ausschüsse IMCO und JURI sehen mit Blick auf den Gesetzgebungsvorschlag die Notwendigkeit, die betroffenen Wirtschaftsakteure vor einer Überbelastung zu schützen, um die gerechte Balance zwischen Verbraucherschutz und unternehmerischer Interessen zu wahren. Mit Blick auf die in dem Richtlinienvorschlag enthaltenen, klägerfreundlichen Vermutungen zur Produktfehlerhaftigkeit, bzw. zum Ursachenzusammenhang von Produktfehler und Schaden, erhöhen die Berichterstatter die Schwelle für deren Eingreifen. Gleiches gilt für die Vorschrift zur Offenlegung von Beweismitteln durch den Beklagten. Dies ist aus Sicht des DAV zu begrüßen, der durch den Vorschlag die prozessuale Waffengleichheit in Gefahr sieht, vgl. DAV-Stellungnahme 71/2022; vgl. EiÜ 43/22. Ferner wollen die Berichterstatter den Schadensbegriff insofern abändern, als dass der „Verlust oder die Verfälschung von Daten“ nicht mehr erfasst sein soll. Die Frist zur Einreichung von Änderungsanträgen wurde auf den 28. April 2023 festgesetzt.

Aussetzung europäischen Haftbefehls bei schwerer Krankheit – EuGH

Der Europäische Gerichtshof hat am 18. April in der Rs. C-699/21 entschieden, dass es beim Vorliegen einer offensichtlichen Gefährdung der Gesundheit der inhaftierten Person gerechtfertigt ist, die vorübergehende Aussetzung der Auslieferung auf der Grundlage eines europäischen Haftbefehls zu veranlassen. Zugleich wird die Vollstreckungsbehörde dazu verpflichtet, die Auslieferung auszusetzen, wenn die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung oder einer ernsten, unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands besteht. Der Gerichtshof hatte über ein Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Verfassungsgerichtes zu entscheiden. Dieses Gericht war der Ansicht, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 zum EU-Haftbefehl ausdrücklich keine derartige Aussetzungsbefugnis vorsieht. Der EuGH tätigte in seinem Urteil drei wesentliche Feststellungen. Erstens enthielte der Rahmenvertrag tatsächlich keine entsprechende Klausel zur Aussetzung. Zweitens könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Übergabe einer schwer erkrankten Person nicht gegen das Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung gem. Art 4 GRC verstoßen würde. Und drittens, dass es der allgemeinen Systematik des Rahmenbeschlusses zuwiderlaufen würde, wenn bei schwerwiegender Gesundheitsgefährdung eine Aussetzung nicht möglich wäre. Der Gerichtshof folgte in seiner Begründung den Schlussanträgen des Generalanwalts Manuel Campos Sánchez-Bordona.

Asyl- und Migrationspaket: Beginn der Trilogverhandlungen – EP

Am 20. April 2023 hat das Plenum des EU-Parlaments den Eintritt in die Trilogverhandlungen zu mehreren Gesetzgebungsvorschlägen des umstrittenen Asyl- und Migrationspakets beschlossen (Plenarsitzung hier abrufbar). Dies stellt nach langen Verhandlungen einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Verabschiedung des neuen europäischen Asyl-Rechtsrahmens dar (vgl. bereits EiÜ 29/22; 26/21 31/20). Konkret geht es um die Verordnungen „zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl“ (abrufbar hier), die für Krisensituationen insbesondere Abweichungen von der Asylverfahrensverordnung zugunsten der Mitgliedstaaten ermöglicht, die Screening-Verordnung, die ECRIS-TCN-Verordnung, die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement (abrufbar hier) sowie die Neuauflage der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige. Die formelle Abstimmung im Plenum war erforderlich, da die im zuständigen Ausschuss des EU-Parlaments bereits beschlossenen Verhandlungsmandate (vgl. EiÜ 12/23) von den rechten Fraktionen EKR und ID angefochten worden waren und damit gemäß Art. 71 der Verfahrensordnung des EU-Parlaments das Plenum über den Eintritt in die Trilogverhandlungen zu entscheiden hatte. Sobald der Rat seine Position zu den Vorschlägen abschließend festgelegt hat, beginnen die Trilogverhandlungen.

Fortschrift bei Antidiskriminierungsrichtlinie gefordert – EP

Das Plenum des EU-Parlaments hat am 19. April eine Entschließung zur horizontalen Antidiskriminierungsrichtline verabschiedet. Darin wird der Rat zur schnellstmöglichen Annahme des Gesetzgebungsvorschlags aufgefordert. Die Kommission hatte ihren Vorschlag vor fast 15 Jahren vorgelegt, der Rat blockiert die Richtlinie, für die das Einstimmigkeitserfordernis gilt, jedoch bis heute. Die Richtlinie zielt darauf ab, den Schutz vor Diskriminierung aus Gründen des Alters, einer Behinderung, der Religion oder Weltanschauung sowie sexuellen Ausrichtung über den Arbeitsmarkt hinaus auf die Bereiche Sozialschutz, Gesundheitsfürsorge, Bildung, Wohnen und Zugang zu Gütern und Dienstleistungen auszuweiten. Vorgesehen ist z. B. die Umkehr der Beweislast, sodass die beklagte Partei beweisen muss, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt. Außerdem muss jeder Mitgliedsstaat eine Stelle benennen, die sich mit der Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes befasst. Zudem soll es wirksame und abschreckende Sanktionen z. B. in Form von Schadensersatz an Opfer geben.

Dienstleistungsrichtlinie gültig und anwendbar – EuGH

Der EuGH hat am 20. April 2023 erneut zur Gültigkeit und unmittelbaren Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 entschieden, Rs. C-348/22. Bereits im letzten Jahr war der EuGH mit der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie befasst, vgl. Rechtssache C-544/21 bzw. EiÜ 37/22. Das vorlegende italienische Verwaltungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Konzessionen für die italienischen Strände automatisch verlängert werden dürfen, so wie es das italienische Recht vorsieht. Das Gericht hielt zwar die nationalen Vorschriften mit den Regelungen der Richtlinie unvereinbar, bezweifelte aber deren Wirksamkeit sowie deren unmittelbare Anwendbarkeit. Nach Ansicht des EuGH ist die Richtlinie auch dann anwendbar, wenn die erheblichen Merkmale des Falls kein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse aufweisen. Zudem lägen keine Anhaltspunkte vor, welche die Gültigkeit der Richtlinie berührten. Der EuGH stellt grundlegend fest, dass sie klare Vorgaben zum Auswahlverfahren und dem Verbot der automatischen Verlängerung macht. Sowohl die nationalen Gerichte als auch die (kommunalen) Verwaltungsbehörden müssen die Vorschriften der Richtlinie daher beachten. Ende 2022 hat die EU-Kommission eine neue Auflage des Handbuchs über die Richtlinienumsetzung als rechtlich nicht verbindliche Hilfestellungen herausgegeben (vgl. EiÜ 03/23).

DSGVO: Unentgeltliche Bereitstellung von Patientendaten? – EuGH

In seinen Schlussanträgen vom 20. März 2023 hat sich der Generalanwalt Emiliou  mit der Auslegung der DSGVO im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses befasst (Rs. C-307/22). Der BGH hatte ein Verfahren betreffend die Forderung eines Patienten gegen die behandelnde Ärztin, unentgeltlich eine Kopie seiner Krankenunterlagen zur Verfügung zu stellen, ausgesetzt. Während sich aus nationalem Recht keine Pflicht zur Bereitstellung ergebe, sei fraglich, ob nicht nach Art. 15 Abs. 3, 12 Abs. 5 DSGVO ein Anspruch bestehe. Zur Entscheidung durch den EuGH stand, inwiefern eine Auskunft beantragt werden kann, wenn dabei ein datenschutzfremder, aber legitimer Zweck (im Ausgangsfall: die Prüfung arzthaftungsrechtlicher Ansprüche) verfolgt wird und im Falle des Bestehens eines solchen Rechts die Frage dessen Reichweite. Generalanwalt Emiliou bejaht zunächst eine Pflicht des Verantwortlichen, eine Kopie auch beim Auskunftsverlangen zu datenschutzfremden Zwecken zur Verfügung zu stellen. Seiner Ansicht nach werde aber kein allgemeines Recht auf eine Kopie aller in der Patientenakte enthaltenen Dokumente gewährt. Weiterhin führt er aus, dass die Beschränkung des Rechts des Patienten durch eine nationale Regelung, die eine Kostenerstattung zugunsten des Arztes vorsieht, zulässig sei. Jedoch müsse sie den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 DSGVO genügen, insbesondere sich auf die tatsächlich anfallenden Kosten begrenzen.

Save the Date: Europäischer Insolvenzrechtstag in Brüssel (EIRC) – DAV

Vom 29.-30. Juni 2023 findet der europäische Insolvenz- und Restrukturierungskongress (EIRC) in Brüssel statt. Dieser wird von der Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltvereins für Insolvenzrecht und Sanierung ausgerichtet und ist einer der führenden Kongresse auf diesem Gebiet. Der bereits zum 12. Mal stattfindende EIRC wird sich in diesem Jahr insbesondere den neuen Harmonisierungsvorschlägen der EU-Kommission zum materiellen Insolvenzrecht widmen, aber auch die Digitalisierung der Insolvenzverfahren behandeln. Diskutiert wird mit hochrangigen Vertretern aus EU-Kommission und EU-Parlament sowie europäischen Expertinnen und Experten. Jetzt hier anmelden!

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