Europa im Überblick, 15/2025

Sichere Herkunftsstaaten I: Bestimmung durch Mitgliedstaaten – EuGH

Die Deklarierung sicherer Herkunftsstaaten durch Mitgliedstaaten mit bestimmten Ausnahmen waren diese Woche Thema beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) und der EU-Kommission (s.u.). Generalanwalt de la Tour legte am EuGH anlässlich der Kategorisierung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat durch Italien am 10. April 2025 seine Schlussanträge vor (verb. Rs. C-758/24 und C-759/24, bisher nur in französischer Sprache). Die Mitgliedstaaten sind gemäß Richtlinie 2013/32 zwar befugt, einen Drittstaat per Gesetzgebungsakt als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen; zum Zwecke der gerichtlichen Überprüfbarkeit bedarf es allerdings einer Offenlegung der Informationsquelle, auf denen die Bestimmung beruht, so der Generalanwalt. Unter Bedingungen können in sicheren Herkunftsländern Personengruppen festlegt werden, die der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt sind: Zum einen muss es sich bei dem Herkunftsland um ein demokratisches Regime handeln, das seinen Bürgern generell einen nachhaltigen Schutz gegen derartige Gefahren garantiert. Weiter muss der betreffende Mitgliedstaat die Personengruppe ausdrücklich von der Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats und der damit einhergehenden Vermutung der Sicherheit ausnehmen.

Sichere Herkunftsstaaten II: Teile der Asylreform beschleunigt – KOM

2024 war nach jahrelangem Ringen die Asylverfahrensverordnung 2024/1348 beschlossen worden – nun sollen Teile ihrer Umsetzung vorgezogen werden. Die EU-Kommission schlug am 16. April per Änderungsverordnung (zzgl. Annex) vor, dass folgende Regelungen bereits ab Juni 2026 anwendbar sein sollen: Das Grenzverfahren bzw. ein beschleunigtes Verfahren soll auf Personen angewendet werden können, die aus Ländern kommen, in denen durchschnittlich 20 % oder weniger Antragstellern Schutz gewährt wird. Sichere Dritt- und Herkunftsstaaten sollen zudem mit Ausnahmen benannt werden, so dass Mitgliedstaaten bestimmte Regionen oder eindeutig identifizierbare Kategorien von Personen ausschließen können. Die Kommission schlägt außerdem eine erste EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vor – ein vor zehn Jahren bereits einmal gescheitertes Unterfangen. Einige Mitgliedstaaten verfügen bereits über nationale Listen sicherer Herkunftsstaaten. Die EU-Liste würde allen Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegen, beschleunigte Verfahren mit einer Dauer von weniger als drei Monaten auf diese Staatsangehörigen anzuwenden. Die Betroffenen könnten gegen das beschleunigte Verfahren Einspruch einlegen. Auf der ersten EU-Liste sollen das Kosovo, Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko und Tunesien stehen. Der Vorschlag muss nun das ordentlich Gesetzgebungsverfahren passieren.

Omnibus-Paket: “Stop-the-Clock“ final angenommen – Rat

Am 14. April 2025 hat der Rat der Europäischen Union final grünes Licht zum „Stop-the-Clock“ Mechanismus gegeben (vgl. PM). Die Richtlinie ist Teil des im Februar 2025 durch die EU-Kommission vorgeschlagenen Omnibus-Pakets zur Vereinfachung der EU-Nachhal­tig­keits­ge­setz­gebung (vgl. EiÜ 08/25). Die Richtlinie verschiebt den Geltungsbeginn bestimmter Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichtserstattung und die Sorgfaltspflicht von Unternehmen sowie die Umsetzungsfrist für die Sorgfaltspflichtbestimmungen (vgl. EiÜ 13/25). Die europäischen Co-Gesetzgeber gewinnen mit Abschluss der Richtlinie nun die notwendige Zeit, um sich in einem zweiten Schritt inhaltlichen Änderungen an der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) sowie der Taxonomie-Verordnung zu widmen (vgl. Richtlinienvorschlag der EU-Kommission). Nach Veröffentlichung des Gesetzgebungsaktes im Amtsblatt der EU tritt sie am darauffolgenden Tag in Kraft. Die Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen.

Rechtsschutz des Einzelnen überwiegt Rechtskraftgrundsatz – EuGH

Ein nationales Gericht ist verpflichtet, ein Urteil eines höherrangigen Gerichts, das dem Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts nicht genügt, unangewendet zu lassen oder als rechtlich inexistent zu betrachten. Dies befand der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Spielmann am 10. April 2025 in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C‑225/22. Der Rechtssache liegt ein polnisches Urteil aus dem Jahr 2006 zugrunde. 2021 hob eine Kammer des polnischen Obersten Gerichts dieses Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurück. Der dort befasste Richter äußerte Bedenken bezüglich der rechtmäßigen Besetzung der in der Sache befassten Kammer des polnischen Obersten Gerichts. Er befand, aufgrund von Mängeln im Richterernennungsverfahren, fehle es an einem unabhängigen, unparteiischen und durch Gesetz errichteten Gericht i.S.d. Unionsrechts. Spielmann weist darauf hin, dass Gerichte unabhängig von der hierarchischen Stellung die Befugnis haben sollten die Zusammensetzung anderer Gerichte zu überprüfen. Angesichts der schweren Krise des polnischen Justizsystems würde es dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz schaden, wenn der effektive Rechtsschutz des Einzelnen dem Grundsatz der Rechtskraft untergeordnet würde. Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend, er folgt ihnen jedoch in der Regel.

Revision des Cybersecurity Act – KOM

Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Revision des EU-Rechtsakts zur Cybersecurity eine Sondierung sowie eine Konsultation gestartet. Ziel der Überarbeitung ist die Cybersicherheitsmaßnahmen im Sinne der Vereinfachungsagenda der Kommission zu straffen, die Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe zu stärken und ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der EU zu erreichen. Konkret soll das Mandat der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) gestrafft sowie der European Cyber Certification Framework (ECCF) überarbeitet und die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Sicherheit in Lieferketten für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) bewältigt werden. Die Überarbeitung zielt auf Entlastungen für Unternehmen durch simplere Meldepflichten, eine Stärkung des Binnenmarktes durch mehr Harmonisierung und ein höheres Maß an Cybersicherheit und Cyberresilienz, insbesondere im Bereich des Datenschutzrechts durch effizientere Reaktionen auf Datenschutzverletzungen. Eine Beteiligung an Sondierung und Konsultation ist bis zum 20. Juni 2025 hier möglich.

DAC 9: Neue Vorschriften zur Mindestbesteuerung – Rat

Am 14. April 2025 hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 9) final angenommen(vgl. PM). Sie weitet die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich der effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen aus und setzt spezifische Bestimmungen aus „Pillar 2“ der globalen Vereinbarung der G20/OECD über eine Reform der internationalen Besteuerung um (vgl. bereits EiÜ 37/24). Ziel ist, den Wettlauf um möglichst niedrige Körperschaftssteuersätze zu begrenzen, die Gefahr der Gewinnverkürzung und -verlagerung zu verringern und sicherzustellen, dass die größten multinationalen Unternehmen den vereinbarten globalen Mindestsatz der Körperschaftssteuer zahlen. Zeitgleich bewirkt DAC 9 eine Vereinfachung der Melde- und Deklarationspflichten für große Unternehmen, indem die gebündelte, zentrale Einreichung einer Ergänzungssteuererklärung der gesamten betroffenen Gruppe ermöglicht wird. Schließlich weitet die Richtlinie den Rahmen für den automatischen Austausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten auf die Ergänzungssteuererklärung aus. Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen.

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