Anti-LGBTQIA+-Gesetz verstößt gegen EU-Grundwerte - EuGH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 21. April 2026 Ungarns sogenanntes Kinderschutzgesetz von 2021 für unionsrechtswidrig erklärt und dabei erstmals einen Verstoß gegen die in Art. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundwerte festgestellt (Rs. C-769/22). Das ungarische Gesetz untersagt bzw. beschränkt die Darstellung von Homosexualität und Transidentität gegenüber Minderjährigen, etwa in Schulen, Medien und Werbung. Nach Auffassung des Gerichtshofs stellt dies ein „koordiniertes Bündel diskriminierender Maßnahmen dar, die in offenkundiger und besonders schwerwiegender Weise“ LGBTQI+-Personen systematisch stigmatisiert und marginalisiert. Der EuGH bejahte neben Verstößen gegen die Grundrechtecharta (insb. Menschenwürde, Nichtdiskriminierung, Meinungs- und Informationsfreiheit) auch Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit sowie Datenschutzrecht. Zentral ist jedoch die qualitative Neubewertung: Erstmals qualifiziert der Gerichtshof ein nationales Gesetz unmittelbar als Verstoß gegen die unionsrechtlichen Grundwerte selbst. Damit konkretisiert er Art. 2 EUV als justiziable Maßstabsnorm und schafft einen weiteren Hebel bei der Durchsetzung von Vertragsverletzungsverfahren, mit dem die EU auf illiberale Entwicklungen in Mitgliedsstaaten reagieren kann. Allerdings - so der Gerichtshof einschränkend - kommt Artikel 2 EUV nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen zur Anwendung.
EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Insolvenzrechts tritt in Kraft – Rat/EP
Am Dienstag, den 21. April 2026 ist die EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts in Kraft getreten. Ziel sind bessere Bedingungen für grenzüberschreitende Investitionen durch harmonisierte Vorschriften der nationalen Insolvenzvorschriften, vgl. bereits EiÜ 13/26; 10/26. Aus Sicht des DAV, der das Verfahren eng begleitet hat (vgl. die DAV-SN 13/23 und 6/24), enthält die Richtlinie etwa mit den Bestimmungen zum Aufspüren von Vermögenswerten sinnvolle Harmonisierungsansätze. Zu begrüßen ist zugleich, dass die ursprünglich vorgesehenen verwalterlosen Sonderverfahren für Kleinstunternehmen in den Verhandlungen keine Mehrheit gefunden haben. Mit Ausnahme einiger Aspekte zum System zur Vernetzung von Bankkontenregistern haben die Mitgliedstaaten nun bis zum 22. Januar 2029 Zeit, die Richtlinie umzusetzen.
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Wettbewerbsrecht – EuG
Anwaltskosten sind im Regelfall keine erstattungsfähigen „zusätzlichen Kosten“ bei einer wettbewerbsrechtlichen Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Kartellverfahrensverordnung Nr. 1/2003. Dies entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) im Urteil vom 22. April 2026 (Rs. T-682/24, „Red Bull“). Ausgangspunkt war eine von der Kommission auf Grundlage dieser Vorschrift angeordnete Nachprüfung, die in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortgesetzt wurde. Red Bull verlangte daraufhin die Erstattung verschiedener Kosten der fortgesetzten Prüfung, insbesondere auch von Anwaltshonoraren. Die Kommission erstattete jedoch nur Reise-, Unterkunfts- und sonstige Nebenkosten. Die Anwaltskosten wurden mit der Begründung abgelehnt, sie wären ohnehin angefallen. Das Gericht bestätigt diesen Ansatz und konkretisiert den Begriff der „zusätzlichen Kosten“: Solche Kosten müssen über die hypothetischen Kosten einer Vor-Ort-Nachprüfung hinausgehen. Zudem ist ein strenger Kausalzusammenhang erforderlich („allein wegen“ der Verlagerung). Anwaltskosten sind laut EuG jedoch Teil der freien Verteidigungsstrategie eines Unternehmens und entstehen unabhängig davon, wo die Nachprüfung stattfindet. Damit, so der EuG, fehlt es regelmäßig an der erforderlichen ausschließlichen Verursachung durch die Verlagerung. Nur ausnahmsweise können spezifische Mehrleistungen von Anwälten als zusätzliche Kosten qualifiziert werden. Dies setzt jedoch einen substantiierten Nachweis voraus, der hier nicht erbracht wurde.
Pläne zur Überarbeitung der OLAF-Verordnung – KOM
Die EU-Kommission plant die Verbesserung der Abstimmung zwischen der Betrugsbekämpfungsbehörde OLAF und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA). Interessenträger sind aufgerufen, bis zum 21. Mai 2026 Rückmeldung hier und hier zu den Plänen zu geben. Derzeit sei der Informationsaustausch verzögert und gebe es in Lücken bei der verpflichtenden Meldung von Betrugsfällen durch andere EU-Akteure. Zudem verfüge OLAF über einen unzureichend geregelten Zugang zu Daten etwa im Bereich von Finanz-, Zoll- und Transaktionsdaten. Problematisch sei auch die unzureichende Wiedereinziehung veruntreuter EU-Mittel nach Abschluss von Untersuchungen. Zudem gebe es Defizite bei den Ermittlungsbefugnissen, etwa beim Zugriff auf Bankkontoinformationen und digitale Daten auf privaten Geräten mit dienstlicher Nutzung, sowie Schwächen bei der rechtlichen Ausgestaltung von Kooperationspflichten Privater und der Durchsetzung finanzieller Empfehlungen. Auch im Bereich der Verfahrensgarantien bestehe Reformbedarf. Vor diesem Hintergrund prüft die Kommission entweder gezielte technische Anpassungen, etwa eine Präzisierung von Berichtspflichten, Informationsaustausch, unterstützenden Tätigkeiten, parallelen oder ergänzenden Untersuchungen sowie Maßnahmen zur Wiedereinziehung, ohne die institutionelle Grundstruktur zu verändern, oder aber eine weitergehende Option mit dem Ziel, die Aufgabenverteilung neu zu justieren, die Zusammenarbeit enger zu integrieren und die Effizienz der Betrugsbekämpfungsarchitektur insgesamt zu steigern.
Schlussanträge zu Albanien-Modell vorgelegt – EuGH
Nach dem Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Nicholas Emilou ist die als „Albanien-Modell“ bekannte Initiative der italienischen Regierung zur Rückführung und Inhaftierung abgelehnter Asylbewerber teilweise unionskonform. Dies geht aus seinen am 23. April 2026 veröffentlichten Schlussanträgen in der Rs. C-414/25 hervor. In dem zugrundeliegenden Verfahren waren zwei abgelehnte Asylbewerber in die in Albanien errichteten Haftzentren verbracht worden, die dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Der italienische Kassationsgerichtshof hat mit Blick auf die Vereinbarkeit der entsprechenden italienischen Regelungen mit EU-Recht, konkret der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) und der Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU) den EuGH angerufen. Die Überstellung von Drittstaatsangehörigen in Haftanstalten im Hoheitsgebiet eines Drittstaats kann nach dem Generalanwalt zulässig sein, sofern diese Einrichtungen der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen und die unionsrechtlichen Vorschriften gewahrt bleiben. Dies betrifft insbesondere den Zugang zu Rechtsberatung und -vertretung in Rechtsbehelfsverfahren sowie die Verfahrensgarantien für besonders Schutzbedürftige. Allerdings äußerte der Generalanwalt, dass die betroffene Person keinen Anspruch auf Rückkehr in den Mitgliedstaat der EU habe, der für seinen während der Inhaftierung im Drittstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist. Das Urteil des EuGH, der an die Schlussanträge nicht gebunden ist, bleibt abzuwarten.
Tatbestand der Terrorgefahr ermöglicht unbefristetes Einreiseverbot – EuGH
Die deutschen Regelungen, die im Falle einer Abschiebungsanordnung aufgrund einer terroristischen Gefahr ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot vorsehen, sind unionsrechtskonform. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 23. April 2026 in der Rechtssache C-446/24. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG dahin gehend auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung (wie im deutschen Recht § 58a AufenthG iVm § 11 Abs. 5b AufenthG) entgegenstehen, nach der gegen eine Person, gegen die eine auf der Annahme einer von ihr ausgehenden terroristischen Gefahr beruhende Rückkehrentscheidung erlassen wurde, in der Regel ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist. Der EuGH kommt mit Blick auf den Wortlaut, die Systematik und das Ziel der Richtlinie sowie unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem Ergebnis, dass die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots in diesen Fällen zulässig ist, sofern die zuständige nationale Behörde die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen könne, um die Feststellung des Vorliegens einer solchen Gefahr und die Anwendbarkeit dieser Regelung im konkreten Fall zu rechtfertigen. Kritiker dieser Auslegung berufen sich ebenfalls auf den Wortlaut der Richtlinie sowie auf das „Rückkehr-Handbuch“ der EU-Kommission.
Keine Verletzung des fairen Verfahrens bei Minderjährigen - EGMR
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt mit Urteil vom 21. April 2026 fest, dass Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention keinen eigenständigen Anspruch minderjähriger Beschuldigter auf eine vertrauliche Elternkonsultation vor einer polizeilichen Vernehmung begründet, solange die Behörden insgesamt alle angemessenen Maßnahmen zur Sicherung eines fairen Verfahrens getroffen haben (Rs. 25914/21). Der EGMR entschied über die Verwertbarkeit eines polizeilichen Geständnisses eines 15-Jährigen, das im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung ohne vorherige vertrauliche Konsultation mit seiner Mutter abgegeben worden war Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und leitete daraus ein Recht auf private elterliche Beratung ab. Der Gerichtshof verneinte einen Konventionsverstoß. Maßgeblich sei nicht die Existenz eines spezifischen Rechts auf vertrauliche Elternkonsultation, sondern die Gesamtfairness des Verfahrens. Zwar unterstreicht der EGMR erneut die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger und die Pflicht staatlicher Stellen, deren Verständnis und effektive Beteiligung sicherzustellen. Ein eigenständiger Anspruch auf private Konsultation mit Eltern lasse sich aus Art. 6 EMRK jedoch nicht ableiten. Im konkreten Fall hatten die Behörden nach Auffassung des Gerichts alle erforderlichen Maßnahmen getroffen: Der Beschwerdeführer wurde altersgerecht über sein Schweigerecht, das Recht auf anwaltlichen Beistand sowie die Möglichkeit der Anwesenheit seiner Mutter informiert. Er verzichtete ausdrücklich auf deren Teilnahme und legte das Geständnis freiwillig ab. Einzelne Verfahrensdefizite führen nicht automatisch zur Unfairness, sofern die effektive Wahrnehmung der Verteidigungsrechte insgesamt gewährleistet ist.
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