NATIONALES REFORMPROGRAMM: ÜBERPRÜFUNG DES BERUFSRECHTS – BREG
Die Bundesregierung hat am 12. April 2017 den Bericht zum Nationalen Reformprogramm 2017 vorgelegt. Dieser dient als Antwort auf den Länderbericht Deutschland der Europäischen Kommission im Zyklus des Europäischen Semesters (s. EiÜ 8/17) zur Koordinierung der gesamten Wirtschaftspolitik. Nachdem die Kommission das in Deutschland zu hohe Regulierungsniveau im Dienstleistungssektor kritisiert hatte, will die Bundesregierung u.a. den Wettbewerb im Dienstleistungssektor weiter beleben und Liberalisierungspotenziale nutzen. Die Bundesregierung prüfe zudem Schritte zur Lockerung der Regeln zur Berufsausübung, ohne dabei die Qualität der Dienstleistungen zu beeinträchtigen. Für das anwaltliche Berufsrecht wird – aufbauend auf dem Reformprogramm 2016 (s. EiÜ 18/16) – eine Reform der interprofessionellen Zusammenarbeit von Anwälten mit anderen Berufen für die kommende Legislaturperiode angekündigt, u.a. zu den Anforderungen zum Halten von Gesellschaftsanteilen und für die Ausübung von Stimmrechten bei Rechtsanwaltsgesellschaften. Im Mai 2017 wird die EU-Kommission die länderspezifischen Empfehlungen vorlegen, die anschließend noch der Annahme durch den Rat bedürfen.
URTEIL ZU HAUSDURCHSUCHUNGEN UND BESCHLAGNAHMEN – EGMR
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich in seinem Beschluss vom 13. April 2017 (Nr. 33931/12, nur in französischer Sprache) zu den sich aus Artikel 8 EMRK zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ergebenden Anforderungen an Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Gesellschaften geäußert. In den Räumlichkeiten der französischen Gesellschaft Janssen-Cilag hatte im Jahr 2009 eine Durchsuchung und umfassende Beschlagnahmen von – u.a. elektronischen – Unterlagen durch die französische Wettbewerbsbehörde wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung stattgefunden. Die Gesellschaft berief sich als Beschwerdeführerin u.a. auf die durch die Beschlagnahmen erfolgte Verletzung des Briefgeheimnisses zwischen Anwalt und Mandant sowie die bei der Durchsuchung beschränkt zugelassene Anzahl von Rechtsanwälten. Sie wandte sich damit gegen die Entscheidung eines Ermittlungsrichters, der nur einen Teil der Beschlagnahmen für nichtig erklärt hatte. Der EGMR stellte fest, dass die Durchsuchung im Hinblick auf ihren Durchsuchungszweck verhältnismäßig gewesen sei und hinreichenden prozessualen Garantien unterlegen habe. Zudem habe mit der Präsenz von drei Rechtsanwälten und weiteren Vertretern der Gesellschaft die hinreichende Möglichkeit zur Überprüfung der Beschlagnahme bestanden.
STELLUNGNAHMEENTWURF ZUR VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG – EP
Im Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments hat Berichterstatter Gilles Lebreton (ENF) seinen Stellungnahmeentwurf zum Richtlinienvorschlag zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Berufsregulierung (s. EiÜ 14/17) veröffentlicht. Aus der Sicht des Berichterstatters wäre eine unverbindliche Empfehlung statt der Richtlinie bei der Wahl des Rechtsinstruments ausreichend gewesen. Zudem gehe der vorliegende Richtlinienvorschlag mit seinen äußerst detaillierten Prüfkriterien eindeutig über die ständige Rechtsprechung des EuGH hinaus. Eine der vorgeschlagenen Änderungen sieht vor, dass die Beweislast für die Unverhältnismäßigkeit berufsrechtlicher Regulierung bei der Kommission liegen müsse. Zudem sieht der Stellungnahmeentwurf Ausnahmen von der Anwendung der Richtlinie für Notare sowie für die Berufsfelder im Verbraucherschutz, Gesundheitswesen, Tourismus und Verkehr vor. Die Frist für Änderungsanträge zum Stellungnahmeentwurf läuft bis zum 9. Mai 2017. Federführend für den Richtlinienvorschlag zur Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO).
STELLUNGNAHME ZUR RICHTLINIE ZU GELDWÄSCHETATBESTÄNDEN – CCBE
In seiner Stellungnahme vom 6. April 2017 zum Richtlinienvorschlag COM (2016) 826 final über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche kritisiert der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE), dass der Vorschlag sein Ziel nicht erreichen könne, die Unterschiede nationaler Strafgesetze bei Bekämpfung von Geldwäsche zu minimieren. Grund hierfür sei, dass der Richtlinienvorschlag hinsichtlich der geeigneten Geldwäsche-Vortaten im Wesentlichen auf die Warschauer Konvention und die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) verweise. Im Übrigen gehe der Vorschlag bei der Definition der Geldwäschehandlungen über die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) und die Warschauer Konvention hinaus, was in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten zu führen drohe. Der Begriff „Eigentum aus krimineller Tätigkeit“ müsse außerdem präziser definiert werden. Der CCBE kritisiert überdies, dass der Vorschlag im Bereich der Strafbarkeit der Eigengeldwäsche gegen den Grundsatz ne bis in idem zu verstoßen drohe. Der maltesische Ratsvorsitz erwartet, dass der Rat der EU im Juni 2017 seinen Standpunkt festlegen und daraufhin die Verhandlungen mit dem Parlament aufnehmen wird, welches zuvor ebenfalls seine Position festlegen muss.
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