Europa im Überblick, 16/18

EiÜ 16/18

Vorschläge zum Zugang zu elektronischen Beweismitteln in Strafsachen – KOM

Die EU-Kommission hat am 17. April 2018 einen Verordnungsvorschlag COM(2018) 225 für den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln (z.B. E-Mails, Textnachrichten, Fotos) in Strafsachen veröffentlicht (s. EiÜ 1/18). Mittels einer Europäischen Vorlageanordnung sollen Ermittlungsbehörden unmittelbar bei Dienstanbietern in anderen EU-Mitgliedstaaten Nutzerdaten innerhalb von 10 Tagen, in dringenden Fällen sogar binnen 6 Stunden, anfordern können. Mit einer Europäischen Datenspeicherungsanordnung sollen Dienstanbieter zur Aufbewahrung bestimmter Daten verpflichtet werden können. Durch einen weiteren Richtlinienvorschlag COM(2018) 226 sind auch Dienstanbieter mit Sitz außerhalb der EU umfasst, in dem sie einen gesetzlichen Vertreter in der EU benennen müssen. Der Deutsche Anwaltverein hatte die Initiative im Vorfeld der Veröffentlichung kritisiert. Zu begrüßen ist aber, dass die Vorschläge bereits DAV-Forderungen (s. DAV-Stellungnahme 59/17) wie einen Richtervorbehalt zum Schutz der besonders sensiblen Inhaltsdaten vorsehen. Zudem kann der Zugriff auf Inhaltsdaten unter dem Maßstab nationalen Rechts durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ausgeschlossen sein.

Keine Ausweisung straffälliger Unionsbürger aufgrund des Vollzugs einer Freiheitsstrafe – EuGH

Das Verbüßen einer Freiheitsstrafe bringt Unionsbürger nicht ohne weiteres um ihr Aufenthaltsrecht und den damit verbundenen verstärkten Ausweisungsschutz. Vielmehr sei im Rahmen einer umfassenden Beurteilung die Stärke der Integrationsbande vor Inhaftierung sowie die Art der Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs zu berücksichtigen. Maßgeblich zur Beurteilung sei der Zeitpunkt, zu dem sich die Frage der Ausweisung stelle. Dies entschied der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren am 17. April 2018 (verbundene Rs. C-316/16 u.a.). Im Ausgangsfall wurde einem griechischen Staatsbürger, der seit 20 Jahren in Deutschland lebt, das Aufenthaltsrecht aberkannt, nachdem er aufgrund eines Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt worden war. Dabei stellte sich dem Gericht die Frage, ob diese Inhaftierung gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG den Zehnjahreszeitraum unterbrochen habe, aufgrund dessen eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist. Der EuGH stellte zudem fest, dass der verstärkte Schutz vor Ausweisung ein zuvor erlangtes Daueraufenthaltsrecht erfordere, da die Freizügigkeitsrichtlinie eine stufenweise Verstärkung des Ausweisungsschutzes vorsehe.

Anwaltliche Meinungsfreiheit gestärkt – EGMR

Die anwaltliche Meinungsfreiheit steht im engen Zusammenhang mit der für eine funktionierende Rechtspflege wesentlichen anwaltlichen Unabhängigkeit. Wie in der Empfehlung R(2000)21 des Europarats zur freien Ausübung des Anwaltsberufs angemerkt, müsse der Zugang zum Anwaltsberuf und den Anwaltskammern durch eine unabhängige und unparteiische Instanz gewährleistet sein. Dies entschied der EGMR in seinem Urteil vom 19. April 2018 im Fall Hajibeyli u. Aliyev v. Azerbaijan (application. no. 6477/08, 10414/08). In dem Fall wurde zwei Rechtsanwälten die Zulassung zur Anwaltskammer verwehrt, weil sie öffentlich den Zustand der Anwaltschaft in ihrem Land kritisiert hatten. Eine weitere Verletzung der Meinungsfreiheit des Art. 10 EMRK sah der Gerichtshof mit Urteil vom 19. April 2018 im Fall Ottan v. France (application no. 41841/12). Darin äußerte sich ein Verteidiger des Nebenklägers nach einem Strafverfahren kritisch über einen möglichen Zusammenhang zwischen der ethnischen Zusammensetzung des Schwurgerichts und dem Freispruch des Angeklagten, der wegen Totschlags eines ausländischen Jungen angeklagt war. Daraufhin erhielt der Anwalt eine Verwarnung, weil er seine berufsethische Pflicht der Sachlichkeit verletzt habe. Der EGMR erachtet diese disziplinarische Maßnahme als unverhältnismäßig, da er die Aussage des Anwalts als erweiterte Verteidigung seines Mandanten sowie als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse erachtet. Es handele sich um eine allgemeine Aussage über die Organisation der Strafjustiz mit hinreichend sachlicher Grundlage und stelle ein Werturteil dar.

Fluggastrechteverordnung: Wilder Streik doch kein außergewöhnlicher Umstand EuGH

Ein „wilder Streik“ des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Unternehmensumstrukturierung folgt, stellt keinen „außergewöhnlichen Umstand“ nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 dar. Dies stellte der EuGH – anders als noch von Generalanwalt Tanchev vorgeschlagen (s. EiÜ 15/18) – mit Urteil vom 17. April 2018 fest (verbundene Rs. C-195/17 u.a.). Im Ausgangsfall hatten mehrere betroffene Fluggäste eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der Verordnung vor den Amtsgerichten Hannover und Düsseldorf eingeklagt. Die Tuifly GmbH verweigerte diese Zahlung mit dem Verweis auf „außergewöhnliche Umstände“ gem. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung. Der EuGH wies jedoch darauf hin, dass – anders als bei einem normalen Streik – hier der Aufruf zum Streik nicht von der Arbeitnehmervertretung verbreitet worden sei, sondern spontan von den sich krank meldenden Arbeitnehmern selbst. Umstrukturierungspläne seien außerdem nicht ungewöhnlich, sondern stellen eine gängige Unternehmensmaßnahme dar, die üblicherweise mit Konflikten mit ihren Mitarbeitern einhergehe. Deshalb könne nicht angenommen werden, dass die Streiksituation nicht tatsächlich beherrschbar gewesen sei. Der Gerichtshof hält weiter fest, dass Entschädigungsansprüche von Fluggästen nicht von der rechtlichen Einordnung der Streikmaßnahmen im nationalen Recht abhängen dürfen, womit die Bewertung nach deutschem Arbeits- und Tarifrecht als rechtswidriger „wilder Streik“ unerheblich sei.

Bauprodukte-Verordnung sollte neu geordnet werden – DAV

Der DAV spricht sich für eine Beibehaltung, aber auch eine Neuordnung der Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011 aus. Das geht aus der DAV-Stellungnahme Nr. 14/18 hervor, mit der der DAV an der öffentlichen Konsultation der EU-Kommission zur Bauprodukteverordnung teilgenommen hat. Der DAV empfiehlt als einheitlichen Ausgangspunkt den Schutz der Allgemeinheit für die Neuordnung der Bauprodukteverordnung festzulegen, weil dieser den Schutz der Verbraucher beinhaltet. Der europäische Markt würde erheblich geschwächt werden, wenn die Position der Verbraucher in der Bauprodukteverordnung gesondert berücksichtigt werden würde, weil die Verbraucher bereits in den Bereichen, in denen sie Bauprodukte erwerben, über andere europäische Vorschriften geschützt sind. Der DAV befürwortet eine grundlegende Reduzierung von Vorschriften, die auf die Bauprodukte Einfluss haben. Weiterhin ist es notwendig, dass die Regelungen zu den technischen Spezifikationen aus Gründen der Übersichtlichkeit grundsätzlich überarbeitet werden. In der neuen Bauprodukteverordnung sollte nach Auffassung des DAV auch der Fall geregelt werden, dass ein Produkt selbst nicht zertifiziert ist, sich aber aus Bestandteilen zusammensetzt, die zertifiziert sind. Dies ist insbesondere im Vergaberecht und auch bei der Bauausführung immer wieder ein Streitpunkt zwischen den Baubeteiligten.

Anti-Geldwäsche Richtlinie angenommen – EP

Das Europäische Parlament hat am 19. April 2018 die 5. Anti-Geldwäsche Richtlinie in erster Lesung mit 573 zu 13 Stimmen angenommen. Der Text geht auf die von Rat und Parlament im Dezember 2017 erzielte politische Einigung zum Vorschlag der Kommission COM(2016) 450 zurück (s. EiÜ 1/18, DAV-Stellungnahme 72/16). Zentrale Elemente der Einigung sind eine Auskunftsmöglichkeit der Öffentlichkeit über wirtschaftliche Eigentumsverhältnisse von Unternehmen, eine Erweiterung der Berichtspflichten von Selbstverwaltungseinrichtungen und ein verstärkter Schutz für „Whistleblower“. Der erste Vizepräsident der Kommission Frans Timmermans, Vizepräsident Dombrovskis und Kommissarin Jurovà (Justiz) begrüßten in einer gemeinsamen Erklärung die Annahme. Bevor die Richtlinie in Kraft treten kann, muss sie nun noch vom Rat offiziell gebilligt werden.  

Vorschläge zum Zugriff auf Bankdaten und zu biometrischen Daten in Personalausweisen – KOM

Die Europäische Kommission hat am 17. April 2018 zwei Vorschläge präsentiert, die Terroristen und Straftätern den Zugang zu den Mitteln zur Planung, Finanzierung und Durchführung von Straftaten erschwert. Eine Verordnung zu verbesserten Sicherheitsmerkmalen von Personalausweisen (COM(2018) 212, Folgenabschätzung) sieht die verbindliche Einführung von biometrischen Daten auf Personalausweisen (Fingerabdrücke und Gesichtsbilder) vor, die auf einer Chipkarte gespeichert werden sollen. Dies ist beispielsweise in Deutschland bisher nur eine freiwillige Option. Der Schutz dieser Daten soll durch strenge Sicherheitsvorschriften beim Zugriff garantiert werden. Der ebenfalls präsentierte Richtlinienvorschlag COM(2018) 213 über die Verwendung von finanziellen und sonstigen Informationen zur Verhütung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten enthält Vorkehrungen zum direkten Zugang zu Informationen über Bankkonten für Strafverfolgungsbehörden in Fällen von schwerer Kriminalität oder Terrorismus. Zudem soll die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen verbessert werden.

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