Europa im Überblick, 16/2024

EiÜ 16/2024

CSDDD: Plenum stimmt Lieferkettenrichtlinie zu – EP

Das Plenum des Europäischen Parlaments hat am 24. April 2024 die neue Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und Menschenrechte, sog. „EU-Lieferkettengesetz“ (CSDDD) angenommen (Text hier) vgl. PM. EU-Parlament und Rat der Europäischen Union hatten sich im März 2024 auf einen Kompromisstext geeinigt, vgl. EiÜ 43/23. Unternehmen sollen danach künftig negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt vorbeugen, abmildern oder beheben und damit Sklaverei, Kinderarbeit, und Umweltverschmutzung begegnen. Der DAV befürwortet diese Bestrebungen, äußerte aber bereits in seiner Stellungnahme Nr. 28/2022 Bedenken bezüglich Eingriffen in das anwaltlichen Berufsgeheimnis. Der DAV forderte daher bereits zu Beginn des Gesetzgebungsprozesses, die anwaltliche Tätigkeit gänzlich von dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Der endgültige Richtlinientext erklärt nun in Erwägungsgrund 43 das anwaltliche Berufsgeheimnis für unberührt (vgl. dazu EiÜ 11/24, EG 31a vor Anpassung der Nummerierung). Zusätzlich umfasst die Definition der Lieferkette, im Downstream-Bereich lediglich produkt- und keine servicebezogenen Tätigkeiten, sodass das Verhältnis des Anwalts gegenüber seinem Mandanten vom Anwendungsbereich ausgenommen ist. Im nächsten Schritt muss die Richtlinie vom Rat formell angenommen werden, bevor sie am 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft tritt.

Geldwäschepaket nimmt vorletzte Hürde – EP

Das EU-Parlament hat am 24. April 2024 das sogenannte Geldwäschepaket formell angenommen (vgl. PM). Es beinhaltet die im Januar erzielten Trilogkompromisse zur neuen Geldwäscheverordnung und 6. Geldwäscherichtlinie sowie die im Dezember 2023 erzielte Einigung bezüglich der Verordnung zur Errichtung der Europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde AMLA, deren Sitz Frankfurt am Main sein wird. Die Texte liegen nun erstmals in deutscher Sprache vor. Der DAV hatte sich erfolgreich in das Verfahren eingebracht (vgl. Stellungnahme Nr. 58/2021). So wird durch die neuen Regelungen das anwaltliche Berufsgeheimnis insofern gewahrt, als dass Meldepflichten nicht bereits im Verdachtsfall entstehen. Zum anderen begrüßt der DAV auch die Regelungen, nach denen die AMLA Selbstverwaltungseinrichtungen wie Anwaltskammern keine Weisungen im Einzelfall erteilen kann. Im letzten Schritt muss jetzt noch der Rat seine Zustimmung erteilen, bevor das Paket im Amtsblatt veröffentlicht wird.

Parlament stimmt für die Übertragung von Strafverfahren – EP

Am Dienstag, den 23. April 2023, hat das Plenum des EU-Parlaments den im Trilog erzielten Kompromisstext zur Verordnung über die Übertragung von Strafverfahren förmlich angenommen (s. bereits EiÜ 9/24, 14/24). Hintergrund der Verordnung ist die steigende grenzüberschreitende Kriminalität, die durch die Übertragung der Verfahren einfacher bekämpft werden soll. Als Kriterien für die Entscheidung über die Zuständigkeit sollen neben dem Tatort, dem Wohnsitz, dem Aufenthaltsort und der Staatsangehörigkeit der verdächtigen oder beschuldigten Personen auch berücksichtigt werden, wo sich die meisten für die Ermittlungen relevanten Beweismittel oder die meisten relevanten Zeugen befinden. Gesuche mit fehlender nationaler Rechtsgrundlage werden abgelehnt. Verdächtige und Beschuldigte sowie Opfer werden das Recht haben, innerhalb von 15 Tagen gegen eine Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens einen Rechtsbehelf einzulegen. Der DAV begrüßt das Bestreben einer einheitlichen Regelung in diesem Bereich, vgl. SN 41/2023, kritisierte aber bis zuletzt fehlende Beschuldigtenrechte, etwa selbst die Übertragung zu beantragen. Nun muss der Text noch im Rat der EU angenommen werden, um in Kraft zu treten.

Vorschriften zum „Recht auf Reparatur“ und Ökodesign angenommen – EP

Das Plenum des EU-Parlaments hat am 23. April 2024 den Richtlinienvorschlag zum „Recht auf Reparatur“ angenommen, abrufbar hier. Die Richtlinie zielt darauf ab, Elektroabfälle zu reduzieren und Reparaturen für Verbraucherinnen und Verbraucher zu erleichtern, (vgl. bereits EiÜ 5/24; 37/23 18/23). Hierzu wird für die Zeit nach der gesetzlichen Gewährleistung eine Pflicht der Hersteller zur Reparatur sowie das Vorhalten von Ersatzteilen vorgesehen. Das Wahlrecht zwischen Reparatur und Nachlieferung soll beibehalten werden, wobei im Fall der Nachbes­serung eine Verlän­gerung der Gewähr­leistung um 12 Monate ab erfolgter Reparatur eintreten soll. Eine europäische Online-Plattform mit nationalen Ablegern soll dabei helfen, Reparaturstellen ausfindig zu machen. Der DAV unterstützte die Ziele des Richtlinienentwurfs in vollem Umfang, forderte aber insbesondere Klarstellungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Wahlrechts der Verbraucher sowie der Reparaturverpflichtungen, vgl. Stellungnahme Nr. 28/23. Die Pflicht zur Reparatur gilt für diejenigen Produkte, für die in Anhang II Reparierbarkeitsanforderungen im jeweiligen Umfang festgelegt sind. Ebenfalls angenommen wurde die Ökodesign-Verordnung (s. EiÜ 40/2023), die bestimmte Produktanforderungen festlegt, um die Produkte nachhaltiger zu gestalten. Sobald die Richtlinie vom Rat förmlich angenommen wurde, haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

Einheitliche Regeln im Kampf gegen geschlechtsspezifische Gewalt – EP

Das EU-Parlament hat am 24. April 2024 den Trilogkompromiss zur Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt angenommen (vgl. EiÜ 09/22, 21/23, 5/24). Die EU-Vorschriften im Kampf gegen geschlechtsspezifische Gewalt schaffen Mindestnormen für die Kriminalisierung von weiblicher Genitalverstümmelung, Zwangsehen, nicht-einvernehmliche Weitergabe intimer Bilder, Cyber-Stalking, Cyber-Belästigung sowie Aufstachelung zu Hass oder Gewalt im Internet. Durch längere Verjährungsfristen soll der Zugang zur Justiz erleichtert werden. Der noch im Kommissionsentwurf und vom Parlament vorgesehenen Vergewaltigungstatbestand hatte keinen Eingang in den Kompromiss gefunden. Der Vorschlag der EU-Kommission knüpfte die Strafbarkeit einer Vergewaltigung an eine fehlende Zustimmung, wodurch – anders als aktuell in Deutschland geregelt – die Regel „Ja heißt ja“ eingeführt worden wäre. Sobald auch der Rat den Kompromiss angenommen hat, treten die Vorschriften 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Für die Umsetzung in nationales Recht haben die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit.

Immunität internationaler Richter auch gegenüber Heimatstaat – EGMR

Richter:innen eines internationalen Gerichts genießen Immunität auch gegenüber den Behörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. So entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 23. April 2024 in der Rechtssache Aydın Sefa Akay v. Türkiye, Rs. 59/17 (in Englisch). In dem konkreten Fall wurde ein türkischer Richter am Internationalen Residualmechanismus der Vereinten Nationen für Strafgerichte (IRMTC) kurz nach dem versuchten Militärputsch im Jahr 2016 in der Türkei verhaftet und im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurden diverse Gegenstände beschlagnahmt. Der Gerichtshof stellte in Bezug auf die Verhaftung eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und in Bezug auf die Hausdurchsuchung eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest. Der Gerichtshof stützt die Verletzung u.a. darauf, dass sich die nationalen Gerichte erst 8 Monate nach der Verhaftung mit der Immunität des Richters befasst hatten. Er wies die Argumentation der türkischen Gerichte zurück, wonach aufgrund von Art. 31 Abs. 4 der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen und Paragraph 15 der Konvention über Privilegien und Immunitäten der UN die Immunität nicht gegenüber dem „Entsendestaat“, hier der Türkei, gelte, da es sich bei dem UN-Richter gerade nicht um den Vertreter eines bestimmten Mitgliedstaates handele. Dem Gerichtshof zufolge genoss der Richter volle diplomatische Immunität, auch wenn er an Verfahren aus der Ferne arbeitete.

DSGVO-Verstoß als unlautere Wettbewerbshandlung – EuGH

EuGH-Generalanwalt Szpunar erklärte am 25. April 2024 in seinen Schlussanträgen (Rs. C‑21/23), dass Mitbewerber Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verfolgen können. Hintergrund war ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH in Folge einer Unterlassungsklage eines Unternehmens gegen einen Mitbewerber, der apothekenpflichtige Arzneimittel über eine Internet-Plattform anbot. Die Kläger machten wegen unerlaubter Verarbeitung von Gesundheitsdaten einen Verstoß gegen die DSGVO geltend, die eine unlautere Wettbewerbshandlung darstelle. Zunächst stellte der Generalanwalt klar, dass Daten zur Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente keine Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 DSGVO seien. Darüber hinaus führt er aus, dass die DSGVO nicht das Ziel verfolge, unverfälschten Wettbewerb innerhalb der EU zu garantieren. Unternehmen seien keine Adressaten des durch die DSGVO gewährten Schutzes, der lediglich den Betroffenen zu Gute komme. Allerdings seien die durch die DSGVO gewährten Rechtsbehelfe nicht abschließend. Die Unterlassungsklage eines Mitbewerbers beeinträchtige nicht das System der in Kapitel VIII DSGVO vorgesehenen Rechtsbehelfe. Keines der in der DSGVO vorgesehen Schutzziele (vgl. EG 10 der Verordnung) werde durch diese Möglichkeit konterkariert, sondern das Schutzniveau für natürliche Personen sogar erhöht. Ob der Gerichtshof der Empfehlung des Generalanwalts folgen wird, bleibt abzuwarten.

Last Call: Umfrage zur Rechtsstaatlichkeit des World Justice Project – WJP

Das World Justice Project (WJP) führt derzeit die sowohl an die Öffentlichkeit als auch an Rechtsexperten gerichtete Umfrage „Indikatoren für subnationale Justiz, Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit in der EU“ durch. Eine Teilnahmemöglichkeit besteht unter diesem Link letztmalig bis zum 30. April 2024. Die Indikatoren zur Messung der Rechtsstaatlichkeit sollen durch Daten aus 110 Regionen, verteilt über die EU-Mitgliedsländer, anhand von Fragen u.a. zum Gesetzgebungsprozess, zur Transparenz und Diskriminierungsfreiheit des Regierungshandelns sowie zu den Wahlen erhoben werden. Das WJP ist eine unabhängige Organisation zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, die u.a. den jährlichen „Rule of Law Index“ veröffentlicht und der die Entwicklung der Rechtsstaatlichkeit in 142 Ländern abbildet, vgl. hierzu EiÜ 37/23.

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