Europa im Überblick, 16/2025

Kritik am vorgeschlagenen Rückführungssystem – DAV

Der DAV äußert Kritik an dem Vorschlag für neue Regelungen zu Rückführungen in der EU. Die EU-Kommission hatte am 11. März 2025 einen Verordnungsentwurf (bisher nur auf Englisch verfügbar) für ein gemeinsames europäisches Rückkehrsystem vorgelegt (vgl. bereits EiÜ 10/25). In seiner Stellungnahme 14/25 kritisiert der DAV nun den Vorschlag in mehreren zentralen Punkten. Insbesondere mahnt er an, dass das vorgesehene Rechtsschutzsystem unzureichend und lückenhaft ausgestaltet ist. Erhebliche Bedenken hat der DAV auch hinsichtlich der Vorschriften zur Abschiebungshaft mit Blick auf die vorgesehene Haftdauer und die Vereinbarkeit mit der EMRK. Außerdem sollten im Falle der gegenseitigen Anerkennung und Vollziehung von Rückkehrentscheidungen spiegelbildlich auch die positiven Asylentscheidungen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem gegenseitig anerkannt werden. Hinsichtlich der Verhängung von Einreisesperren und Abschiebungen bei versäumter Ausreisefrist fordert der DAV insofern ein schuldhaftes Verhalten der betroffenen Person. Ebenso fordert der DAV, dass Mitgliedstaaten mehr Ermessensspielräume zur Aussetzung von Abschiebungsanordnungen erhalten, etwa in Fällen einer laufenden Berufsausbildung. Die geplanten Rückkehrzentren in Drittstaaten lehnt der DAV aufgrund erheblicher rechtlicher und praktischer Bedenken ab. Im EU-Gesetzgebungsverfahren beraten nun Rat und EU-Parlament über den Vorschlag.

Forderung nach Stimmrechtsentzug Ungarns – EP/DAV

Mehrere Abgeordnete des EU-Parlaments haben vom 14. bis zum 16. April 2025 eine mehrtägige Reise nach Budapest unternommen, um Gespräche zur Situation der Grundwerte der EU zu führen, vgl. Pressemitteilung. Geplant ist ein Bericht, der aufzeigt, welche konkreten Schritte in dem seit 2018 gegen Ungarn wegen der Verstöße gegen die Grundwerte der EU geführten Artikel-7-Verfahren unternommen werden sollten. An der durch die niederländische Abgeordnete Tineke Strik (Greens/EFA) geleiteten Delegation teilgenommen haben ferner die polnischen Abgeordneten Michał Wawrykiewicz (EVP) sowie Krystof Śmiszek (S&D), die belgische Abgeordnete Sophie Wilmès (Renew) sowie der spanische Abgeordnete der Linken Pernando Barrena Arza. Unterdessen rief Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins, Dr. Ulrich Karpenstein, in einem Gastbeitrag für die FAZ (Paywall) die zukünftige Bundesregierung auf, sich für einen Entzug der Stimmrechte Ungarns einzusetzen, vgl. auch das Statement vom 3. April 2025. Die EU-Kommission führt bereits mehrere Vertragsverletzungsverfahren gegen das Land und hat etwa wegen dessen umstrittenen Souveränitätsgesetz Klage erhoben. Dieser Klage hat sich das EU-Parlament angeschlossen und in einer Resolution vom 24. April 2024 die Einleitung des entscheidenden Verfahrens zum Stimmrechtsentzug nach Artikel 7 Absatz 2 EUV gefordert.

Konsultation zu „General Purpose AI“ Leitlinien – KOM ­

Am 22. April 2025 hat das KI-Amt der EU-Kommission eine gezielte Konsultation zu den Leitlinien für sogenannte „General Purpose AI“ eröffnet. Ziel ist die Erarbeitung von Leitlinien, mit denen der Pflichtenumfang von Anbietern von KI mit allgemeinem Verwendungszweck (wie etwa ChatGPT) nach der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 („AI Act“) abgesteckt werden soll. Konkret sollen die Definitionen eines solchen KI-Modells etwa mit Blick auf zu geltende Rechenleistungsschwellen sowie eines entsprechenden Anbieters konkretisiert und dadurch der entsprechende Pflichtenumfang der Anbieter geklärt werden. Interessenträger haben bis zum 22. Mai 2025 die Möglichkeit, einen entsprechenden Fragebogen zu beantworten. Die Leitlinien sollen den zukünftigen Code of Practice für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck ergänzen. Die entsprechenden Regelungen der KI-Verordnung sollen am 2. August 2025 in Kraft treten. Anfang April 2025 stellte die EU-Kommission ihren „AI Continent Action Plan“ zur Attraktivität der EU als KI-Standort vor (vgl. dazu EiÜ 14/25). Der DAV verfolgt die Umsetzung der KI-Verordnung aufmerksam und hatte sich in der Vergangenheit bereits mehrfach im Gesetzgebungsverfahren zu dem Verordnungsvorschlag (vgl. SN 57/21; SN 74/23; EiÜ 31/2024; SN 86/24) sowie mit konkreten Anwendungsbeispielen (vgl. SN 67/24) für die ersten Leitlinien zur KI-Verordnung (vgl. EiÜ 5/25) eingebracht.

Europäischer Insolvenzrechtskongress 2025: Jetzt Anmelden! – DAV

Am 3. und 4. Juli 2025 findet der diesjährige Europäische Insolvenz­rechts­kongress in Brüssel statt. Erneut wird sich bei dem renommierten Kongress (European Insolvency & Restructuring Congress) die Möglichkeit bieten, mit Vertretern aus EU-Kommission und EU-Parlament sowie interna­tionalen Expertinnen und Experten zu den neuesten Entwick­lungen des Rechts­gebiets zu diskutieren. Der durch die Arbeits­ge­mein­schaft im Deutschen Anwalt­verein für Insolvenzrecht und Sanierung (AGIS) ausgerichtete Kongress findet bereits zum 14. Mal statt und wird sich in diesem Jahr neben dem Richtli­ni­en­vor­schlag zur Insolvenz­rechts­har­mo­ni­sierung (siehe zuletzt EiÜ 14/25) der Effektivität der bestehenden Restrukturierungsinstrumente in grenzüberschreitenden Verfahren sowie aktuellen Entwicklungen im Bereich digitaler Vermögenswerte widmen. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Justizmängel bei Vergewaltigungsvorwürfen in Frankreich – EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 24. April 2025 Frankreich dafür verurteilt, dass Ermittlungsbehörden und Gerichte Opfer sexueller Gewalt nicht ausreichend geschützt haben (Beschwerdenr. 46949/21 u.a., bisher nur in französischer Sprache verfügbar). Die drei Beschwerdeführerinnen im Alter zwischen 13 und 16 Jahren sind nach ihren Angaben vergewaltigt worden, die mutmaßlichen Täter wurden jedoch nicht verurteilt. Frankeich, so der EGMR, sei seinen positiven Verpflichtungen nicht nachgekommen, die sich aus den Anforderungen seiner Rechtsprechung und im Lichte internationaler Standards ergeben, ein wirksames Strafsystem zur Ahndung nicht einvernehmlicher sexueller Handlungen anzuwenden. Unter anderem hätten die französischen Gerichte den Aussagen der Minderjährigen nicht dasselbe Gewicht beigemessen, wie denen der Angeklagten. Auch seien während der Verfahren Äußerungen gefallen, die den Frauen die Schuld an den Taten gaben. Damit habe die französische Justiz Artikel 3 und 8 EMRK verletzt. Frankreich muss in der Folge Entschädigungen an die Betroffenen zwischen 15.000 und 25.000 EUR leisten.

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