Europa im Überblick, 16/2026

EU-Parlament fordert Vereinheitlichung des Vergewaltigungstatbestandes – EP

In einer im Plenum des EU-Parlaments am 28. April 2026 angenommenen Entschließung fordern die EU-Abgeordneten unter Berufung u. a. auf den Zugang zur Justiz die Einführung einer EU-weiten gesetzlichen Definition von Vergewaltigung, (vgl. zu dem Initiativbericht bereits EiÜ 9/26). Diese solle auf dem Einwilligungsprinzip basieren und damit die bisher meist verwandten, gewaltbasierten Definitionen von Vergewaltigung ersetzen. Damit soll internationalen Abkommen und insbesondere Artikel 36 des Übereinkommens von Istanbul, das 2023 von der EU ratifiziert wurde, nachgekommen werden. In den Verhandlungen zur Richtlinie (EU) 2024/1385 war die Aufnahme einer entsprechenden Definition gescheitert, vgl. EiÜ 16/24. Die Entschließung betont, dass weder Schweigen, mangelnder Widerstand sowie das Fehlen eines „Neins“ als Einverständnis ausgelegt werden dürften. Das Parlament fordert dabei, das Einverständnis im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände zu beurteilen, wobei bestimmte Konstellationen (Fälle von Gewaltanwendung, Drohungen oder Täuschungen) und Zustände der betroffenen Person (etwa substanzbedingter Rausch, Schlaf, Behinderung oder Schutzbedürftigkeit) ein frei erteiltes Einverständnis grundsätzlich ausschließen. Das EU-Parlament hatte bereits in der Vergangenheit dazu aufgerufen, geschlechtsspezifische Gewalt der Liste der EU-Straftatbestände nach Art. 83 AEUV hinzuzufügen. Ob die EU-Kommission einen entsprechenden Vorschlag vorlegt, bleibt abzuwarten.

Anwaltskonvention ratifizieren und Rechtsstaatlichkeit stärken – EP

Das Plenum des EU-Parlaments hat am 29. April 2026 seinen Initiativbericht zum Rechtsstaatsbericht der EU-Kommission 2025 angenommen (abrufbar hier). Der Bericht hebt die Bedeutung unabhängiger Justizsysteme als Säule des Rechtsstaats hervor und betont, wie wichtig hierfür eine unabhängige Rechtsanwaltschaft ist, deren Mitglieder ihren Beruf frei ausüben können. Die Mitgliedstaaten werden in diesem Zusammenhang dazu aufgerufen, die neue Europaratskonvention zum Schutz der Anwaltschaft (vgl. dazu zuletzt EiÜ 4/26 sowie EiÜ 19/25) zu unterzeichnen und zu ratifizieren, vgl. bereits EiÜ 14/26. Der Bericht ruft ferner die EU-Kommission zu einer entschlossenen Nutzung der rechtsstaatlichen Durchsetzungsinstrumente auf. Die Rechtsstaatsempfehlungen sollten noch stärker verfolgt und mit den bestehenden Haushaltsinstrumenten verknüpft werden. Mit Blick auf die Freigabe von zurückgehaltenen EU-Mitteln ruft der Bericht zu einer transparenten Verfahrensweise hinsichtlich der Auszahlungsbedingungen auf (vergleiche zu dem insofern in Bezug genommenen Verfahren C-225/24, EiÜ 07/26). Der diesjährige Rechtsstaatsbericht der EU-Kommission wird voraussichtlich im Juli 2026 veröffentlicht, siehe zu der im Rahmen der entsprechenden Konsultation abgegebenen DAV-Stellungnahme EiÜ 04/26.

DAV-Stellungnahme zur Beschleunigung von Umweltprüfungen – DAV

Der Deutsche Anwaltverein hat sich an der Konsultation zu dem Verordnungsvorschlag zur Beschleunigung von Umweltprüfungen (COM (2025) 984 final vom 10. Dezember 2025) in Form einer Stellungnahme beteiligt. In seiner Stellungnahme 29/26 begrüßt der DAV zwar ausdrücklich das Ziel, Umweltprüfungen effizienter zu gestalten und Verfahren zu beschleunigen. Zugleich warnt er jedoch davor, dies durch eine übermäßige Verkürzung des Rechtsschutzes zu erreichen. Nach Auffassung des DAV liegen die Ursachen für lange Verfahrensdauern überwiegend nicht im Verfahrensrecht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Vielmehr seien Defizite in der praktischen Umsetzbarkeit materiell-rechtlicher Vorgaben, unzureichende Verwaltungskapazitäten sowie ein Rückstand bei der Digitalisierung ausschlaggebend. Eine wirksame Beschleunigung sieht der DAV daher vor allem in der Vereinfachung und Konkretisierung der materiell-rechtlichen Anforderungen an die Umweltprüfungen, die naturschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfungen sowie an die Klimafolgenprüfungen. Das EU-UVP-Recht verlange diese Prüfungen zwar, lasse jedoch klare Bewertungsmaßstäbe vermissen. Insgesamt plädiert der DAV dafür, den verfahrensrechtlichen Charakter der UVP-Vorschriften zu bewahren. Der Verordnungsvorschlag wird nun seitens des Rates und des EU-Parlaments geprüft.

Einfachere Gesetzgebung, bessere Rechtsdurchsetzung – KOM/EP

Das EU-Recht soll insgesamt verständlicher, effizienter und wettbewerbsfördernder ausgestaltet und seine einheitliche und wirksame Anwendung in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Dazu hat die EU-Kommission am 28. April 2026 eine Mitteilung zur besseren Rechtsetzung vorgestellt, mit dem die EU-Gesetzgebung insgesamt einfacher, klarer und wirksamer gestaltet werden soll, vgl. PM. Rechtsakte sollen von Anfang an verständlich konzipiert, ihre Umsetzung erleichtert und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der EU gestärkt werden. Dazu gehört auch die systematische Revision bestehender Gesetzgebung sowie die Beseitigung von Inkohärenzen und Fragmentierung. Ergänzend dazu forderte das Europäische Parlament in seinem Initiativbericht vom 2. März 2026 zur Anwendung des EU-Rechts in den Jahren 2023, 2024 und 2025 eine effektive Anwendung und Durchsetzung bestehenden EU-Rechts. Es moniert zudem das regelmäßige Fehlen vorgelagerter Folgeabschätzungen bei Gesetzesinitiativen, insbesondere in grundrechtssensiblen Bereichen, und hebt die Wichtigkeit der Beteiligung von Interessensvertretern und der Zivilgesellschaft im Gesetzgebungsprozess hervor. Dies forderte auch der DAV in seinem Präsidentenschreiben Nr. 4/26 zur Sondierung der o.g. Mitteilung der EU-Kommission. Schließlich betont das Parlament die effektive Durchsetzung von Verstößen gegen die Grundwerte der EU und rechtsstaatliche Standards und appelliert, bestehende Instrumente auf EU-Ebene, wie etwa das Art. 7 EUV-Verfahrens, sowie Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedsstaaten konsequenter auszuschöpfen.

MFR: EU-Parlament stimmt für 10 % höheren EU-Haushalt – EP

Ebenfalls auf der Agenda der Plenartagung des EU-Parlaments stand in dieser Woche der Vorschlag für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2024 („MFR“). Die Abgeordneten nahmen hierzu am 28. April 2026 ihre Entschließung in Form eines Zwischenberichts an sowie ferner Leitlinien für den Haushaltsplan 2027 (Einzelplan III), vgl. auch die Pressemitteilung. Der MFR für die Jahre 2028-2034 solle sich auf 1,27 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU belaufen und nominell 10 % über dem Vorschlag der EU-Kommission vom Juli 2025 liegen. Inhaltlich mahnt das Parlament die Wahrung von Einheit und Kohärenz der politischen Maßnahmen und Programme der EU an und lehnt den Ansatz der Kommission eines einzelnen Plans pro Mitgliedstaat entschieden ab. Bei dem Verordnungsvorschlag zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens handelt es sich um eine Verordnung des Rates, die nicht im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens verhandelt wird. Gleichwohl muss das EU-Parlament seine Zustimmung erteilen und hat sich nun für die Verhandlungen positioniert. Zeitgleich wird im EU-Parlament der für den MFR zentralen Verordnungsvorschlag über national-regionale Partnerschaftspläne (NRP-Verordnung) verhandelt. Für den hiernach zu errichtenden Fonds vorgesehen sind auch Regelungen zur Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit in Form einer „bereichsübergreifenden Bedingung Rechtsstaatlichkeit“. Im Falle der Nichterfüllung der bereichsübergreifenden Bedingung Rechtsstaatlichkeit sollen Zahlungen ausgesetzt werden können, vgl. bereits EiÜ 14/26.

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