EiÜ 17/18
Europäischer Abend des DAV: EU vor Weichenstellung – DAV
Die Zukunft der EU, die sich mit dem Brexit stellenden Herausforderungen und die jüngsten Vorschläge der EU-Kommission im justiziellen Bereich waren Themen beim Europäischen Abend des DAV am 25. April 2018 in Brüssel. Der Festredner Elmar Brok (EVP) erinnerte unter Bezugnahme auf eine Rede des französischen Präsidenten Macron daran, wie wichtig der Ausbau der Europäischen Souveränität und die Ablegung nationaler Interessen sei. DAV-Präsident Schellenberg hob in seiner Rede hervor, dass die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze in der EU „conditio sine qua non“ für gegenseitige Anerkennung und Vertrauen im EU-Rechtsraum sei. Die Veranstaltung gab zahlreichen Entscheidungsträgern aus EU-Kommission, EU-Parlament, Rat sowie den Landesvertretungen die Möglichkeit zu Gesprächen über aktuelle Themen mit Vertretern aus DAV-Präsidium, -Vorstand und -Geschäftsführung.
Gesellschaftsrechtspaket veröffentlicht: Gesellschaften einfach online gründen – KOM
Gesellschaften sollen online innerhalb von fünf Tagen gegründet werden können, ohne persönliches Erscheinen des Antragstellers. Mitgliedstaaten können jedoch bei Aktiengesellschaften eine Ausnahme hiervon vorsehen, die Beteiligung z.B. eines Notars vorschreiben und bei Betrugsverdacht die physische Präsenz zur Verifizierung der Identität verlangen. Das geht aus dem Richtlinienvorschlag COM(2018) 239 zur Verwendung digitaler Mittel im Gesellschaftsrecht vor, der im Rahmen des Gesellschaftsrechtspakets von der EU-Kommission veröffentlicht wurde (s. DAV-Stn. 46/17). Aus DAV-Sicht positiv zu bewerten ist, dass mit dem ebenfalls vorgelegten Richtlinienvorschlag COM(2018) 241 zur Vereinfachung der Verfahren in grenzüberschreitenden Umwandlungen, Spaltungen und Fusionen die Schutzmaßnahmen für betroffene Kreise (z.B. Arbeitnehmer, Gläubiger, Minderheitengesellschafter) gestärkt werden. So müssen bei jeder grenzüberschreitenden Operation Gesellschaften ihren Arbeitnehmern einen Bericht zu den erwarteten Auswirkungen aushändigen. Wie auch vom DAV befürwortet, erhalten Anteilseigner, die gegen die Fusion sind, ein Austrittsrecht. Gläubiger, die mit dem ihnen angebotenen Schutz durch das Unternehmen nicht zufrieden sind, können sich an nationale Gerichte wenden. Der Wegzugsmitgliedstaat kann die Operation verbieten, wenn sie ein künstliches Konstrukt darstellt, um unrechtmäßige Steuervorteile zu erhalten oder um gesetzliche oder vertragliche Rechte von Beschäftigten, Gläubigern oder Minderheitsaktionären zu unterlaufen.
Besserer Schutz von Hinweisgebern ohne Beeinträchtigung des Berufsgeheimnisses – KOM
Hinweisgeber sollen vor Vergeltungsmaßnahmen besser geschützt werden, das anwaltliche Berufsgeheimnis soll hiervon jedoch nicht beeinträchtigt werden. Das schlägt die EU-Kommission in dem am 23. April 2018 vorgelegten Richtlinienvorschlag8 COM(2018) 218 zum Schutz von Personen, die über Verstöße gegen bestimmte Regelungen des Unionsrechts berichten, vor. Um eine umfassende Rechtssicherheit zu schaffen, wird ein dreistufiger Mechanismus zur einheitlichen Vorgehensweise einer Meldung festgelegt. Zunächst muss sich der Hinweisgeber an eine in Unternehmen bzw. der Verwaltung neu zu schaffende interne Stelle wenden. Wenn diese internen Kanäle nicht funktionieren oder nach vernünftigem Ermessen nicht funktionieren können, darf sich der Hinweisgeber an eine dafür neu zu schaffende staatliche Stelle oder als ultima ratio an die Öffentlichkeit wenden. Arbeitsrechtliche Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber wie Beurlaubungen, Gehaltskürzungen oder Kündigungen werden untersagt und im Rahmen einer Beweislastumkehr muss der Arbeitgeber nachweisen, dass eine Benachteiligung nicht mit den Enthüllungen des Angestellten in Verbindung steht. Auch in Gerichtsverfahren werden Hinweisgeber geschützt, etwa indem sie von der Haftung für offengelegte Informationen befreit werden (z.B. bei Verleumdung oder Urheberrechtsverletzungen).
Weltweites Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung befürwortet – CCBE/EP
Der CCBE unterstützt die laufenden Arbeiten an dem Übereinkommen zur weltweiten Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen (s. hierzu auch CCBE-Positionspapier). Dies machte die Europabeauftragte des DAV-Ausschusses Zivilverfahrensrecht Béatrice Deshayes für den CCBE im Rahmen einer Anhörung im Rechtsausschuss (JURI) des EU-Parlaments am 24. April 2018 deutlich. Hierzu waren auch Vertreter der EU-Kommission und von BusinessEurope eingeladen. Das Vorhaben ist Teil des sog. „Judgments Projects“ der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH), in dessen Rahmen bereits das dazugehörige Abkommen über Gerichtsstandvereinbarungen von 2005 zustande kam. Der CCBE betont die Wichtigkeit der Gewährleistung der Verteidigungs- und Verfahrensrechte von Unionsbürgern. Deshalb sollen Anwälte in einem der Anerkennung vorgeschalteten Verfahren darauf achten, ob das ausländische Urteil in einem fairen Verfahren zustande kam und ob der Beklagte über die Folgen des Urteils unterrichtet wurde. Ergeben sich dabei Widersprüche, sollen die im Abkommen vorgesehenen Gründe zur Verweigerung der Anerkennung breiter ausgestaltet werden und aufgrund der Rechtssicherheit auch verbindlich sein. Dadurch könne man sich besser vor Urteilen schützen, die aus einer Rechtsordnung mit Standards stammen, die nicht mit der europäischen Werteordnung vereinbar sind.
LIBE-Ausschuss fordert bessere Verfahrensgarantien für Asylsuchende – EP
Das EP sagt ja zu schnelleren Asylverfahren, fordert aber gleichzeitig bessere Verfahrensgarantien, besonderen Schutz für Minderjährige und eine Liste sicherer Drittstaaten ohne die Türkei. So lassen sich die Kernpunkte des Berichts zur Asylverfahrensverordnung zusammenfassen, der am 25. April 2018 mit 36 zu 12 Stimmen vom LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments angenommen wurde (s. Pressemitteilung, Bericht noch nicht verfügbar). Der Annahme vorausgegangen waren lange und zähe Verhandlungen – der Berichtsentwurf lag bereits seit Mai 2017 vor und die Abstimmung musste mehrere Male verschoben wurden. Die von der EU-Kommission im Juli 2016 vorgeschlagene Reform der Asylverfahrensverordnung COM(2016)467 soll zu kürzeren und vereinheitlichten Asylverfahren führen. Sie steht im Kontext der generellen Reform des Gemeinsamen Asylsystems der EU, zu der insbesondere auch die Dublin-IV-Verordnung COM(2016)270 zählt. Gleichzeitig mit dem Bericht hat der Ausschuss auch das Mandat zur Aufnahme inter-institutioneller Verhandlungen angenommen. Im Rat liegt allerdings bisher noch keine allgemeine Ausrichtung vor.
Ethischer Rahmen für Künstliche Intelligenz – KOM
Erhöhte öffentliche und private Investitionen, Antizipation sozioökonomischer Veränderungen durch verbesserte Ausbildung und ein ethischer und rechtlicher Rahmen – das sind die drei Säulen der EU-Strategie „Künstliche Intelligenz für Europa“. Die Mitteilung COM(2018)237, die die EU-Kommission am 25. April 2018 veröffentlicht hat, soll den Rahmen für den Umgang mit Künstlicher Intelligenz (KI) in Europa abstecken und die EU in diesem Bereich an die Weltspitze stellen. Dazu wurden gleichzeitig mit der Mitteilung mehrere Initiativen zur besseren Verfügbarkeit und gemeinsamen Nutzung von Daten vorgelegt, u.a. im öffentlichen Sektor (s. Pressemitteilung). Zudem kündigt die Kommission an, bis Ende 2018 basierend auf der Charta der Grundrechte der EU ethische Leitlinien für die KI-Entwicklung vorzulegen, welche Fragen wie die Zukunft der Arbeit, Fairness, Sicherheit, soziale Inklusion und Transparenz von Algorithmen aufgreifen sollen. Bis Mitte 2019 wird sie zudem Leitlinien zu Fragen der Produkthaftung im Kontext von KI präsentieren.
Transparenz und Fairness von Online-Plattformen gefordert – KOM
Die EU-Kommission hat am 26. April 2018 einen Verordnungsvorschlag COM(2018) 238 zur Gewährleistung von Transparenz und Fairness für gewerbliche Nutzer beim Umgang mit Plattformen vorgelegt. Damit soll für kleinere Unternehmen und Händler, die für den Ausbau ihrer Geschäftstätigkeit Online-Plattformen nutzen und auf diese angewiesen sind, ein entsprechend faires, transparentes und vorhersehbares Geschäftsumfeld geschaffen werden. Der Vorschlag sieht zum einen vor, dass die Geschäftsbedingungen von Online-Plattformen und Vermittlungsdiensten für gewerbliche Nutzer leicht verständlich sind und diese über Änderungen rechtzeitig informiert werden. Zudem sollen mögliche Gründe für die Entfernung oder Sperrung eines gewerblichen Nutzers von einer Plattform im Voraus dargelegt werden. Schließlich müssen sowohl Online-Vermittlungsdienste als auch Suchmaschinen allgemeine Kriterien festlegen, nach denen das Ranking von Produkten und Dienstleistungen in Suchergebnissen erfolgt. Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten müssen ein internes System zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten und unabhängige und qualifizierte Mediatoren zur außergerichtlichen Streitbeilegung in ihren Geschäftsbedingungen aufführen.
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