EiÜ 17/2024
Fremdbesitzverbot auf dem Prüfstand – EuGH
Dürfen sich Finanzinvestoren an Kanzleien beteiligen? Die Antwort wird noch etwas auf sich warten lassen. Während der mündlichen Verhandlung am 30. April 2024 vor der großen Kammer des EuGH im Vorlageverfahren des Bayerischen AGH in der Rechtssache Halmer (C-295/23) standen sich die Inkohärenz des wettbewerbsverzerrenden Verbots durch die Öffnungen des Gesellschafterkreises der großen BRAO-Reform und die Bedeutung der Unabhängigkeit der Anwaltschaft aus Art. 47 Abs. 2 der Europäischen Grundrechtecharta als Argumente gegenüber. Würde eine Trennung der Stimmrechte und der Anteilseignerschaft die faktische Einflussnahme durch den Finanzinvestor verhindern? Und ist die Schrankenprüfung gemäß Art. 63 AEUV oder Art. 15 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie vorzunehmen? Ob das Verbot hält, wird auch davon abhängen, welchen Beurteilungsspielraum der EuGH Deutschland beim Schutz der Rechtspflege einräumt. Und ob eine vollständige Untersagung tatsächlich das mildeste Mittel für die Wahrung des Schutzgutes ist. Sind Rechtsanwälte also eher Apotheker oder Optiker – oder wie es die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland in der Verhandlung sagten - steht dem Rechtsstaat der höchste Schutz zu? Die Schlussanträge von Generalanwalt Campos Sanchez-Bordona ergehen am 4. Juli 2024.
Vorratsdatenspeicherung selbst bei Urheberrechtsverletzungen – EuGH
Am 30. April 2024 weitete der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (Rs. C-470/21) entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung die Zulässigkeit der Vorratsspeicherung von IP-Adressen erheblich aus, (siehe zu den Schlussanträgen bereits EiÜ 32/23). Der EuGH erklärte mit Blick auf die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2022/58/EG), eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von IP-Adressen stelle nicht zwangsläufig einen schweren Grundrechtseingriff dar, vielmehr sei die Erhebung zur Strafverfolgung auch von Urheberrechtsverletzungen unionsrechtmäßig. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn „die Dauer der Speicherung das absolut notwendige Maß nicht überschreitet“ und die Speichermodalitäten vorsehen, die verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten wirksam zu trennen, sodass Rückschlüsse auf das Privatleben der betroffenen Person ausgeschlossen sind. Zuvor hatte der EuGH im September 2022 die Vorratsdatenspeicherung lediglich in Ausnahmefällen, etwa zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder im Falle von Bedrohung der öffentlichen Sicherheit, erlaubt (vgl. verbundene RS C-793/19 – SpaceNet und Telekom Deutschland; EiÜ 31/22). Der DAV hatte sich u.a. aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten stets gegen eine umfassende Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen und sieht das jetzige Urteil kritisch, da die Abrufbarkeit von Vorratsdaten durch Ermittlungsbehörden nunmehr nur in Ausnahmefällen unter einem Richtervorbehalt steht, vgl. DAV-Statement vom 3. Mai 2024.
Übermittlung und Verwendung von EncroChat-Daten – EuGH
Eine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA), die auf die Übermittlung von Beweismitteln gerichtet ist, kann grenzüberschreitend von einem Staatsanwalt erlassen werden, wenn dieser in einem rein innerstaatlichen Verfahren für die Anordnung der Übermittlung bereits erhobener Beweise zuständig ist. Damit erklärte der EuGH die Ermittlungsanordnung einer Deutschen Staatsanwaltschaft zur Übermittlung von „EncroChat-Beweismitteln“ aus Frankreich der Sache nach für zulässig, Urteil vom 30. April 2024 (Rs. C-670/22). Er präzisierte darin die sich aus der EEA-Richtlinie 2014/41 ergebenden Voraussetzungen für die Übermittlung und Verwendung von Beweismitteln. Dem EuGH zufolge unterliegt der Erlass einer EEA denselben materiell-rechtlichen Voraussetzungen, wie sie für die Übermittlung ähnlicher Beweismittel bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt gelten. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Beweiserhebung geltenden Voraussetzungen vorliegen. Ferner stellte der EuGH klar, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die Zielperson einer Maßnahme zur Abschöpfung von Verkehrs-, Standort- und Kommunikationsdaten befindet, durch den die Maßnahme durchführenden Staat informiert werden muss und zwar auch zum Schutze der jeweils betroffenen Person. Den französischen Ermittlungsbehörden war es im Jahr 2020 gelungen, den insbesondere zum organisierten Handel mit Betäubungsmittel genutzten EncroChat-Messengerdienst zu infiltrieren und so die Kommunikation mitzulesen, vgl. bereits EiÜ 36/23.
Europäischer Insolvenzrechtskongress EIRC 2024: Jetzt anmelden! – DAV
Am 20. und 21. Juni 2024 findet der Europäische Insolvenzrechtskongress in Brüssel statt. Bei dem renommierten Kongress wird sich auch in diesem Jahr die Möglichkeit bieten, mit Vertreter:innen aus EU-Kommission und EU-Parlament sowie internationalen Expert:innen zu den neuesten Entwicklungen des Rechtsgebiets zu diskutieren. Der durch die Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltvereins für Insolvenzrecht und Sanierung ausgerichtete Kongress findet bereits zum 13. Mal statt und wird sich in diesem Jahr neben dem Richtlinienvorschlag zur Insolvenzrechtsharmonisierung und den Herausforderungen der Immobiliarbranche auch Digitalthemen wie dem digitalen Euro und Kryptowerten in der Insolvenz widmen. Zum Programm und zur Anmeldung gelangen Sie hier.
Europäischer Gesundheitsdatenraum beschlossen – EP
Das Europäische Parlament hat am 24. April 2024 mit großer Mehrheit die Verordnung zur Schaffung eines Europäischen Gesundheitsdatenraums (European Health Data Space – EHDS) angenommen, vgl. PM. EU-Bürger:innen sollen unionsweiten Zugang zu einer elektronischen Patientenakte erhalten sowie ein sicherer Transfer von Gesundheitsdaten in andere EU-Länder gewährleistet werden (vgl. bereits EiÜ 10/24). Der EHDS soll dazu beitragen, das Forschungspotenzial von Gesundheitsdaten in anonymisierter Form zu nutzen, während strenge Datenschutzvorkehrungen regeln, zu welchem Zweck sensible Daten weitergegeben werden können. Der DAV begrüßte die Einführung eines Europäischen Gesundheitsdatenraums, wies jedoch darauf hin, dass in Deutschland im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitswesens Aufholbedarf bestehe (vgl. SN Nr. 37/22). Nach förmlicher Annahme durch den Rat der EU, wird die Verordnung am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten.
Parlament positioniert sich zur Zahlungsverzugsverordnung – EP
Am 23. April 2024 hat das Plenum des EU-Parlaments den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des EU-Parlaments zur Zahlungsverzugsverordnung in der ersten Lesung angenommen (Text hier abrufbar). Ziel des Verordnungsvorschlags zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist es, die Zahlungsdisziplin aller Beteiligten, Unternehmen sowie Behörden, zu verbessen und insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen vor negativen Auswirkungen des Zahlungsverzugs zu schützen. Der DAV hatte sich bereits in seiner SN Nr. 76/23 zu dem Kommissionsvorschlag positioniert und sich vor allem gegen starre Zahlungsfristen im Sinne der Vertragsfreiheit ausgesprochen. Der nun angenommene Bericht sieht eine Verkürzung der im Geschäftsverkehr derzeit geltenden Höchstfrist für vertragliche Zahlungsziele von 60 Tagen auf zwingende 30 Tage vor, vgl. EiÜ 30/23. Bei ausdrücklicher Vereinbarung kann nach dem Parlament im B2B-Bereich die Frist jedoch auf bis zu 60 Tage oder -etwa bei saisonalen Produkten- sogar auf bis zu 120 Tage verlängert werden, vgl. EiÜ 12/24. Das Gesetzgebungsverfahren wird erst nach der Wahl eines neuen Parlaments voranschreiten.
Zum Verlust von Staatsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft – EuGH
Am 25. April 2024 entschied der EuGH in den Rechtssachen C-684/22 – C-686/22, dass der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit einer Person gem. § 25 Abs. 1 S. 1 StAG, die freiwillig die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats annimmt unter bestimmten Voraussetzungen mit Art. 20 AEUV vereinbar und damit rechtens ist. Hintergrund der Entscheidung waren drei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, die alle den (Wieder-)Erwerb der Staatsangehörigkeit eines (nicht privilegierten) Drittstaats zum Gegenstand hatten. Dies führte zum automatischen Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit und damit - bei Nichtvorliegen der Staatsangehörigkeit eines weiteren Mitgliedstaats - der Unionsbürgerschaft gemäß Art. 20 AEUV. Laut dem EuGH ist ein automatischer Wegfall jedoch mit dem Unionsrecht vereinbar, solang den Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Zugang zu einer Beibehaltungsprüfung im Sinne des § 25 Abs. 2 StAG, in welcher eine Einzelfallabwägung stattfindet, gewährt wird. Weiterhin müsste diese eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Folgen des Verlusts der Staatsangehörigkeit vorsehen und die Betroffenen müssten ordnungsgemäß über das Verfahren belehrt worden sein. Diese Anforderungen wurden durch das StAG erfüllt. Gemäß der Novelle des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts (vgl. Gesetzesentwurf), soll § 25 StAG zum Zwecke der Zulässigkeit von Mehrstaatlichkeit allerdings aufgehoben werden.
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