DAV-Stellungnahme zu Customer Due Diligence im Geldwäschebereich – AMLA/DAV
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zur Konsultation der Anti-Money Laundering Authority (AMLA) zum Entwurf der technischen Regulierungsstandards (RTS) zur Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden nach Art. 28 der Geldwäscheverordnung 2024/1624 Stellung genommen, vgl. SN 33/2026. Der DAV weist darauf hin, dass die RTS in ihrer derzeitigen Fassung teilweise zu unbestimmt sind und bestehende Rechtsbegriffe durch neue Unklarheiten ersetzen. Dies birgt die Gefahr einer faktischen Ausweitung anwaltlicher Pflichten ohne klare gesetzliche Grundlage. Besonders kritisch sieht der DAV Anforderungen, die sich an banktypischen Prüfstandards orientieren und die tatsächlichen Möglichkeiten anwaltlicher Tätigkeit überschreiten. Hierzu zählen insbesondere die technische Überprüfung von Identitätsdokumenten sowie umfassende Anforderungen an die Analyse von Beteiligungs- und Kontrollstrukturen. Auch die Pflicht zur Ermittlung der Herkunft von Vermögenswerten wird als praxisfern bewertet, soweit keine unmittelbare Einbindung in Finanztransaktionen besteht. Zudem wird hervorgehoben, dass zahlreiche anwaltliche Tätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs der Geldwäsche-Verordnung ((EU) 2024/1624) liegen und daher differenziert zu betrachten sind. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Nutzung von Sammelanderkonten. Die RTS drohen hier zu unverhältnismäßigen Identifizierungs- und Offenlegungspflichten zu führen. Besondere Bedenken bestehen zudem im Hinblick auf die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit und die Unabhängigkeit der Anwaltschaft.
Anhörung vor US-Berufungsgericht: Trump vs. Law Firms live verfolgen – US
Im vergangenen Jahr hatte US-Präsident Trump einigen Anwaltskanzleien durch sog. „Executive Orders“ u.a. den Zugang zu Regierungsgebäuden untersagt, da diese missliebige Mandanten vertreten hatte. Vier der Kanzleien klagten gegen die Anweisungen, derzeit ist das Berufungsverfahren anhängig. Der Deutsche Anwaltverein hatte gemeinsam mit 19 weiteren Anwaltskammern und -verbänden Anfang April 2026 einen Amicus-Curiae Schriftsatz auf den Weg gebracht, um die Konsequenzen von Angriffen auf die Anwaltschaft anhand historischer Beispiele (Deutschland, Türkei, Polen u.a.) aufzuzeigen, vgl. EiÜ 13/26 und im Anwaltsblatt. Am Donnerstag, den 14. Mai findet die Anhörung vor dem Washingtoner Berufungsgericht statt. Diese können Sie ab 15:30 Uhr deutscher Zeit hier live verfolgen, es wird voraussichtlich aber auch eine Aufzeichnung erstellt.
Omnibus on AI: Trilogeinigung erzielt – EP/Rat
Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben sich vorläufig auf Änderungen der KI-Verordnung geeinigt, die Unternehmen entlasten und zugleich neue Schutzmaßnahmen schaffen sollen (vgl. PM). Kernpunkte sind die Verschiebung zentraler Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme auf Ende 2027 bzw. 2028, erleichterte Vorgaben für bereits sektoral regulierte Produkte sowie ein ausdrückliches Verbot sogenannter „Nudifier-Apps“, die ohne Einwilligung sexualisierte Deepfakes erzeugen. Zudem werden Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte auf Dezember 2026 verschoben. Schließlich sollen Doppelregulierungen zwischen der KI-Verordnung und Maschinen- bzw. Produktsicherheitsrecht reduziert und die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Bias-Erkennung erleichtert werden.KI-gestützte Maschinen sollen sodann künftig nur noch den sektorspezifischen Sicherheitsvorgaben unterfallen. Die Reform ist Teil des „Digital Omnibus Pakets“, mit dem Doppelregulierung und Bürokratie reduziert werden sollen, ohne den risikobasierten Ansatz der KI-Verordnung grundsätzlich aufzugeben (s. bereits EiÜ 41/25). Der DAV hatte die Reformansätze in seiner Stellungnahme Nr. 24/2026 grundsätzlich begrüßt, zugleich jedoch klarere Vorgaben zum Verhältnis zwischen der DSGVO und KI-Verordnung gefordert, insbesondere rund um Trainingsdaten und den Einsatz von KI-Systemen (vgl. EiÜ 12/26). Die Trilogeinigung muss nun noch formal von Parlament und Rat der EU bestätigt werden, bevor die geänderten Regelungen endgültig in Kraft treten können.
Ein Jahr Anwaltskonvention des Europarates – Europarat
Die Konvention des Europarates zum Schutz der Anwaltschaft feiert nächste Woche ihren ersten Geburtstag. Am 13. Mai 2025 wurde die Konvention in Luxemburg feierlich zur Unterzeichnung durch die Staaten ausgelegt, vgl. EiÜ 19/25. Die Konvention sichert anwaltliche Grundwerte wie die vertrauliche Kommunikation erstmals in rechtsverbindlicher Form auf Ebene des Europarates ab und schützt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vor Angriffen und unzulässigen Beeinträchtigungen ihrer Arbeit. Mittlerweile haben 29 Staaten die Konvention unterzeichnet – siehe zur Unterzeichnung durch Deutschland am 26. Januar 2026 EiÜ 4/26. Die Konvention ist allerdings noch nicht in Kraft getreten, da sie hierzu durch 8 Staaten, darunter sechs Mitglieder des Europarates ratifiziert werden muss. Vorgesehen ist auch der Beitritt der Europäischen Union und die Vorlage entsprechender Beschlussentwürfe durch die EU-Kommission. Der Deutsche Anwaltverein zählt zu den Co-Initiatoren des Projekts und setzt sich zusammen mit dem CCBE und seinen europäischen Partnern für ein rasches Voranschreiten des Ratifikationsprozesses und eine Unterzeichnung durch möglichst viele Staaten ein.
MFR: Berichtsentwurf zum Justizprogramm – EP
Im Europäischen Parlament (EP) wurde der Berichtsentwurf zum künftigen Justizprogramm vorgelegt. Dabei handelt es sich um einen Verordnungsvorschlag, der Teil des derzeit in Verhandlungen befindlichen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für die Jahre 2028-2034 ist, vgl. dazu bereits EiÜ 16/26, 14/26 und 28/25. Das seit 2014 bestehende Programm dient der Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und soll zur Umsetzung der Ziele der Union im Bereich der Justiz beitragen. Die Verordnung regelt die Zielsetzung des Programms, dessen Mittelausstattung sowie die Regeln für die Bereitstellung der Finanzierung. Unterstützt werden sollen Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft und die europäischen Justiznetzwerke (EJTN und E-Justiz-Portal). Ein weiterer Schwerpunkt soll auf der Fortbildung der Angehörigen der Rechtspflege im Bereich des Unionsrechts liegen sowie auf der Stärkung der Digitalisierung der Justizsysteme durch den Ausbau interoperabler digitaler Systeme. Mehrere Änderungsanträge der Co-Berichterstatter (für den Rechtsausschuss die Abgeordnete Tineke Strik (Grüne) sowie für den LIBE-Ausschuss Jaroslav Bzoch (Patrioten für Europa)) sehen zudem Berichtspflichten sowohl der EU-Kommission als auch der Leistungsempfänger vor sowie eine verstärkte parlamentarische Kontrolle der Mittelverwendung. Änderungsanträge zum Berichtsentwurf können noch bis zum 18. Mai 2026 eingebracht werden.
Unschuldsvermutung als Grenze der Bindungswirkung im Instanzenzug – EuGH
Vor einer abschließenden Entscheidung gilt: Kein Schuldspruch durch die Hintertür. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich am 30. April 2026 (Rechtssache C-748/24) zur Reichweite der Unschuldsvermutung. Dem Fall lag ein slowakisches Verleumdungsverfahren zugrunde, in dem das Berufungsgericht eine Verfahrenseinstellung aufgehoben und dabei belastende Beweise gewürdigt sowie Feststellungen zum Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen getroffen hatte, obwohl dies nach slowakischem Recht nicht erforderlich gewesen war und der Beschuldigte hierzu auch keine Stellung nehmen konnte. Das Gericht stellte fest, dass Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 i.V.m. Art. 48 GRCh zwar der Würdigung belastender Beweise in einer nicht die Schuld betreffenden Entscheidung nicht entgegenstehen. Die Grenze bildet jedoch die Unschuldsvermutung, wonach vor Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung, nicht der Eindruck vermittelt werden dürfe, die beschuldigte Person habe die Straftat begangen. Maßgeblich sei dabei nicht die einzelne Formulierung, sondern der Gesamteindruck der Entscheidung unter Berücksichtigung von Wortlaut, Kontext und Verfahrensstadium. Verstößt die Begründung gegen die Unschuldsvermutung, ist auch bei einer Verweisung an die Vorinstanz das jeweilige Gericht verpflichtet, die entsprechenden Beurteilungen unangewendet zu lassen – selbst dann, wenn nach nationalem Recht eine Bindung an diese Feststellungen besteht.
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