Europa im Überblick, 18/17

Verwaltungsverfahren bald EU-weit online zugänglich – KOM

13 wichtige Verwaltungsverfahren wie etwa die Beantragung einer Geburtsurkunde oder die Anmeldung eines Kraftfahrzeugs sollen künftig europaweit online zugänglich gemacht werden. Dies schlägt die EU-Kommission in ihrem am 2. Mai 2017 veröffentlichten Verordnungsvorschlag COM(2017) 256 final für ein zentrales digitales Zugangstor vor. Verfahren, die derzeit für Nutzer im jeweiligen Inland online zur Verfügung stehen, sollen künftig auch für Nutzer aus anderen Mitgliedstaaten online zugänglich sein. Das digitale Zugangstor soll auch Informationen über Rechte und Pflichten in bestimmten Verwaltungsverfahren enthalten. Nach dem Grundsatz der einmaligen Erfassung müssen wichtige Daten, die schon von nationalen Behörden aufgenommen wurden, nur einmal vorgelegt werden („once only principle“) und sollen auf Antrag des Nutzers zugänglich gemacht werden, so dass sie für die meisten wichtigen grenzüberschreitenden Verfahren wiederverwendet werden können. Der Vorschlag ist Bestandteil des sog. „Compliance Pakets“, welches auch einen Aktionsplan zur Intensivierung der Nutzung des Gratis-Hilfsangebots der EU zu Verwaltungsverfahren, SOLVIT, enthält. SOLVIT hilft Bürgern und Unternehmen im Falle eines Umzugs oder bei grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten innerhalb der EU bei Schwierigkeiten in Zusammenhang mit öffentlichen Verwaltungen.

Wirksamerer Zugang zu Gerichten in Umweltsachen – KOM

Einzelpersonen und Vereinigungen sollen Entscheidungen nationaler Behörden im Umweltrecht vor den nationalen Gerichten wirksamer anfechten können. Dazu hat die EU-Kommission am 28. April 2017 einen Leitfaden C(2017) 2616 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten veröffentlicht (bisher nur auf Englisch), in dem die relevante EuGH-Rechtsprechung im Umweltrecht zusammengefasst wird. Auch den nationalen Gerichten soll der Leitfaden helfen, die beim Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten wichtigen EuGH-Entscheidungen zu berücksichtigen. Nationale Behörden sollen auf mögliche Mängel in ihren Justizsystemen aufmerksam gemacht werden. Der Leitfaden stützt sich auf die den Zugang zur Justiz betreffenden Bestimmungen des Umweltsekundärrechts der EU sowie auf die Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in der Auslegung durch den EuGH und enthält u.a. Ausführungen zu Themen wie Kosten, Fristen und Rechtsbehelfen. Der Geltungsbereich des Leitfadens ist auf umweltbezogene Rechtsstreitigkeiten, die das Handeln von Behörden betreffen, beschränkt und betrifft nicht Streitigkeiten zwischen privaten Parteien oder Handlungen der EU-Organe.

Umfrage zu digitalen Möglichkeiten im Gesellschaftsrecht – KOM

Für die Generaldirektion Justiz und Verbraucher der EU-Kommission wird derzeit eine Studie zu den Auswirkungen von digitalen Mitteln auf grenzüberschreitende Aktivitäten von Gesellschaften erstellt. Zu diesem Zweck können Interessenten in einem Online-Fragebogen den Einsatz von digitalen Mitteln bei der Unternehmensregistrierung, bei der Unternehmensauflösung, bei der Hinterlegung und Verteilung von Dokumenten sowie bei Gesellschaftsverschmelzungen bewerten. Die Umfrage ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die EU-Kommission noch in diesem Jahr eine Initiative zur Digitalisierung im Gesellschaftsrecht veröffentlichen wird.

Sind deutsche Mitbestimmungsrechte unionsrechtskonform? – EUGH

Nach Ansicht des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe (Schlussanträge vom 4. Mai 2017 in der Rs. C-566/15, „Erzberger“; s. EiÜ 4/17) verstößt die deutsche Regelung, wonach nur die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer ein aktives und passives Wahlrecht im Aufsichtsrat haben, weder gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV noch gegen das in Art. 18 AEUV niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Es liege bereits schon kein von der Arbeitnehmerfreizügigkeit erfasster grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Allein der Umstand, dass die Gesellschaft, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat stehe, genüge nicht für den notwendigen grenzüberschreitenden Charakter. Auch das allgemeine Diskriminierungsverbot sei nicht auf rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar. Hilfsweise sei eine Beschränkung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, da die deutsche Regelung wesentlicher Bestandteil des deutschen Arbeitsmarktes und der Sozialordnung sei.

Dynamische Verweisungen in Arbeitsverträgen gelten auch nach Betriebsübergang – EUGH

Klauseln in Individualarbeitsverträgen, die „dynamisch“ auf Tarifverträge verweisen, sind im Falle eines Betriebsübergangs gegenüber dem Erwerber wirksam. Dies entschied der EuGH am 27. April 2017 in den Rs. C-680/15 und C-681/15 zur Auslegung des Art. 3 der Betriebsübergangrichtlinie 2001/23/EG unter Berücksichtigung von Art. 16 der EU-Grundrechtecharta. Der beklagte Krankenhausbetreiber Asklepios hatte den Betriebsteil, in dem die klagenden Arbeitnehmer beschäftigt waren, von einer GmbH übernommen, die wiederum zuvor das Krankenhaus von einer kommunalen Gebietskörperschaft erworben hatte. Die Arbeitnehmer beantragten die gerichtliche Feststellung, dass gemäß der in ihren Arbeitsverträgen enthaltenen „dynamischen Verweisungen“ auf den Bundesmanteltarifvertrag die Bestimmungen des TVöD, die diesen ergänzenden Tarifverträge und weitere Übergangsbestimmungen in ihrer zum Zeitpunkt der Klage gültigen Fassung, auf ihre Arbeitsverhältnisse Anwendung finden sollten. Der EuGH wies darauf hin, dass Art. 3 der RL 2001/23/EG der Wirksamkeit einer „dynamischen Vertragsklausel“ nicht entgegenstehe. Diese Auslegung gelte nach Ansicht des EuGH jedoch nur dann, wenn „das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht“. Unter diesen Umständen sei die unternehmerische Freiheit des Erwerbers hinreichend geschützt.

Rechtsstaatlichkeitsbericht: Wettlauf im Populismus nach unten – EUROPARAT

Einen zutiefst beunruhigenden Abwärtstrend beobachtet der Europarat in seinem im April 2017 veröffentlichten vierten „Bericht zur Lage von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit“. Das „race to the bottom“, welches Generalsekretär Thorbjørn Jagland feststellt, beziehe sich sowohl auf die Achtung der Versammlungs- und Pressefreiheit, der Unabhängigkeit der Justiz wie auch sonstiger Pflichten aus nationalen Verfassungen und internationalen Verträgen. Der diesjährige Bericht trägt den Untertitel „Populismus – Wie stark ist die Gewaltenteilung in Europa?“. Unter dem Zeichen der in immer zahlreicheren in den Europaratsstaaten erstarkenden und regierenden Populisten kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass etwa der Vorrang internationalen Rechts gegenüber dem nationalen Recht in einigen Staaten bezweifelt werde und de facto Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dadurch nicht in der nationalen Rechtsprechung zu berücksichtigen seien. Zwar sei die Unabhängigkeit der Justiz in den Europaratsstaaten gesetzlich verankert, sie werde aber derzeit nicht ausreichend umgesetzt.

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