Appell: Keine Kriminalisierung von rechtlicher Beratung! – CCBE/DAV
Der Gesetzgebungsvorschlag der „Anti-Schleuser-Richtlinie“ droht selbst anwaltliche Beratung von Drittstaatsangehörigen zu kriminalisieren. Hiergegen hat sich der DAV in einem Brief (auf Englisch) auf Initiative des Europäischen Rats der Anwaltschaften (CCBE) zusammen mit mehreren anderen Anwaltsorganisationen sowie einzelnen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gewandt. In dem insbesondere an die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gerichteten Schreibens warnen die Organisationen, dass die derzeitige Fassung des Richtlinienentwurfs eine zu weitreichende Kriminalisierung von Hilfsleistungen beinhaltet und sogar die Rechtsberatung sowie humanitäre Hilfe erfasst. Daher werden klare Ausnahmeregelungen für diese Fallgruppen gefordert (siehe zu dem Gesetzgebungsvorschlag bereits EiÜ 13/25; 11/24 und die DAV-Stellungnahme 14/24).
Erste KI-basierte Anwaltskanzlei in England zugelassen – SRA
Die Solicitors Regulation Authority (SRA), die Aufsichtsbehörde für Rechtsanwälte in England und Wales, hat eine erste KI-gesteuerte Anwaltskanzlei zugelassen (vgl. PM). Die Kanzlei bietet kleinen und mittleren Unternehmen sowie Anwaltskanzleien und anderen Unternehmen die Nutzung eines KI-gestützten Prozessassistenten an, der ihnen bei der Eintreibung unbezahlter Forderungen hilft und sie durch das Verfahren vor dem Small Claims Court bis zur Verhandlung begleitet. Die SRA erklärte, sie habe die Prozesse der Kanzlei bewertet und sichergestellt, dass die relevanten SRA-Standards durch den KI-Dienst eingehalten werden können. Insbesondere wurde bestätigt, dass Verfahren zur Qualitätskontrolle, zur Wahrung der Vertraulichkeit von Mandanten und zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorhanden sind. Die namentlich genannten zugelassenen Rechtsanwälte seien zudem letztendlich weiterhin für die Einhaltung hoher beruflicher Standards in der Kanzlei verantwortlich und haftbar. Auch verfüge die Anwaltskanzlei über den erforderlichen Mindestversicherungsschutz.
Rechte von Schutzbedürftigen im Strafverfahren gestärkt – EuGH
Im Strafverfahren dürfen konkrete Ermittlungs- und Beweismaßnahmen gegen eine verdächtigte oder beschuldigte Person erst eingeleitet werden, nachdem festgestellt wurde, ob diese Person schutzbedürftig im Sinne der Richtlinie 2013/48/EU zum Recht auf Rechtsbeistand im Strafverfahren ist. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 8. Mai 2025 in der Rechtssache Barało (C-530/23). Schutzbedürftig sind beispielsweise Menschen mit psychischen Erkrankungen. In Verbindung mit der Prozesskostenrichtlinie (EU) 2016/1919 stellte der EuGH außerdem fest, dass die Mitgliedstaaten den schutzbedürftigen Personen Zugang zu einem durch Prozesskostenhilfe finanzierten Rechtsbeistand gewähren müssen. Die behördlichen Entscheidungen sowohl über die Schutzbedürftigkeit als auch über die Prozesskostenhilfe sind begründungspflichtig und müssen mittels eines wirksamen Rechtsbehelfs gerichtlich überprüfbar sein. Mitgliedstaatliche Regelungen, die im Fall der Verletzung dieser Verfahrensregeln durch die Behörden den Gerichten nicht ermöglichen, die erlangten Beweismittel auszuschließen, hält der EuGH – entgegen den Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta (vgl. EiÜ 39/24) – für unionsrechtskonform. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Gerichte den Verfahrensverstoß anderweitig effektiv berücksichtigen können, etwa in Bezug auf den Beweiswert der erlangten Beweise.
Datenverschlüsselung nicht schwächen, Experten beteiligen – DAV
Die Pläne der EU-Kommission, Strafverfolgungsbehörden einen rechtmäßigen Zugang zu verschlüsselten Daten zu verschaffen, gefährden die Datensicherheit und damit die Grundfreiheiten der Menschen in der EU. Davor warnt der DAV die zuständige Vizepräsidentin der Kommission in einem Schreiben vom 5. Mai 2025 gemeinsam mit 38 weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen und 43 Expert:innen. Das Schreiben ist eine Reaktion auf die neue Strategie für Innere Sicherheit der Europäischen Union ProtectEU, welche die Kommission am 1. April 2025 veröffentlicht hatte (vgl. EiÜ 13/25). Darin werden Ziele für die Stärkung der inneren Sicherheit in der EU festgelegt und Maßnahmen zu deren Erreichung angekündigt, u.a. die Erarbeitung eines „Technologiefahrplans für Verschlüsselung“ bis 2026. Die Kommission will mögliche technologische Lösungen für einen rechtmäßigen Zugang zu verschlüsselten Daten ermitteln und bewerten. Doch solche Technologien gehen zwingend mit einer Abschwächung der Datensicherheit einher, warnen die Unterzeichner:innen des Schreibens. Sie fordern ein evidenzbasiertes, holistisches Vorgehen unter Wahrung der Grundfreiheiten. Die Kommission solle dabei Vertreter:innen aus Zivilgesellschaft und Wissenschaft, Technologieexpert:innen sowie Digital- und Menschenrechtler:innen aktiv beteiligen.
Unionsrechtliches Bleiberecht – EuGH
Das Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers leitet sich unmittelbar aus Unionsrecht ab. So der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 8. Mai 2025 (Rs. C-130/24). Das Ausgangsverfahren betrifft eine kamerunische Staatsangehörige, die illegal nach Deutschland eingereist war und dort ein Kind zur Welt brachte, für das sie alleiniges Sorgerecht hat. Das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Zur Wahrnehmung der Personenfürsorge beantragte sie eine Aufenthaltserlaubnis. Die zuständige Ausländerbehörde lehnte den Antrag u.a. mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin illegal eingereist sei und ein Ausweisungsinteresse bestehe. Der EuGH stellt klar: Der Abschiebung steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entgegensteht. Solange sich ein Unionsbürger - das Kind - in einer Situation befindet, die durch eine rechtliche, wirtschaftliche oder affektive Abhängigkeit von Drittstaatsangehörigen bestimmt ist, darf durch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen nicht bewirkt werden, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sieht, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird. Das Bleiberecht entsteht mit der Entstehung des Abhängigkeitsverhältnisses, d.h. der Geburt des Kindes. Im konkreten Fall muss nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf entscheiden.
Vergleichsportale: Notenvergabe keine „vergleichende Werbung“ – EuGH
Das Vergeben von Vergleichsnoten durch Onlineportale für Versicherungsprodukte fällt nicht unter den Begriff „vergleichender Werbung“. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 8. Mai 2025 auf Vorlage des Landgerichts München I (Rs. C-697/23). Die Versicherung HUK-Coburg klagte gegen die Onlinevergleichsplattform Check24, die Verbraucher:innen durch Notenvergabe einen Überblick über verschiedene Versicherungen gibt. Die Klägerin sah darin eine unzulässige vergleichende Werbung. Die Note sei ein unzulässiges Werturteil und dürfe nicht Gegenstand vergleichender Werbung sein, da sie eine falsche Objektivität vermittelt und potentiell Täuschungspotential für Verbraucher:innen innehat. Der Gerichthof erklärt: Ein Vergleich durch Benotung kann nur dann unzulässige Werbung im Sinne der Richtlinie 2006/114 über irreführende und vergleichende Werbung sein, wenn ein Online-Vergleichsdienst, der Versicherungsprodukte anbietet, als „Mitbewerber“ einer Versicherungsgruppe eingestuft werden kann, d.h. vergleichbare Dienstleistungen auf demselben Markt angeboten werden. Vorbehaltlich näherer Prüfung dieser Frage durch das vorlegende Gericht, verneinte der Gerichtshof dies im konkreten Fall. Das Landgericht München I muss nun in der Sache entscheiden.
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