Werbeverbot für Zahnärzte verstößt gegen EU-Recht – EuGH
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2017 (Rs. C-339/15) entschieden, dass ein allgemeines und ausnahmsloses Werbeverbot für Zahnärzte mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Dem zugrundeliegenden Sachverhalt nach wurde gegen einen belgischen Zahnarzt ein gerichtliches Strafverfahren geführt, da er sowohl auf Internetseiten als auch in lokalen Tageszeitungen Werbeanzeigen für die Leistungen seiner Praxis sowie mit Informationen zu seiner Person geschaltet hatte. Ihm wurde vorgeworfen, damit gegen ein Verbot nach belgischem Recht für jegliche Werbung für Leistungen der Mund- oder Zahnversorgung verstoßen zu haben. Der EuGH stellte in seinem Urteil fest, dass Online-Werbung eines Angehörigen eines reglementierten Berufes „kommerzielle Kommunikation“ im Sinne der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG darstelle. Zwar könnten berufsrechtliche Regeln dabei Inhalt und Form der kommerziellen Kommunikationen wirksam eingrenzen, dürften aber kein allgemeines und ausnahmsloses Verbot enthalten. Auch stehe die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV einem absoluten Verbot jeglicher Werbung entgegen, da es über das hinausgehe, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Würde des Zahnarztberufs erforderlich sei.
Rechtliche Bedenken zum Vorschlag zur Verhältnismäßigkeitsprüfung – EP
Im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des Europäischen Parlaments hat Berichterstatter Andreas Schwab (EVP) am 5. Mai 2017 das Arbeitsdokument zum Richtlinienvorschlag COM(2016) 822 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Berufsregulierung (s. EiÜ 16/17) vorgelegt. Darin wird u.a. darauf hingewiesen, dass der Kommissionsvorschlag den Mitgliedstaaten keine neuen Verpflichtungen auferlege und den regulatorischen Rahmen deutlich verbessern könnte. Allerdings werde hierfür das Vertragsverletzungsverfahren als das geeignetere Instrument angesehen. Als klärungsbedürftig wird in dem Arbeitsdokument – welches auch Gegenstand der Ausschusssitzung vom 11. Mai 2017 war – die Rolle der unabhängigen Kontrollstellen in Artikel 4 des Kommissionsvorschlags bezeichnet. Kritisch hinterfragt wird auch die Prüfung der kumulativen Wirkung von Anforderungen in der Berufsregulierung im Rahmen des Artikels 6 des Kommissionsvorschlags. Der Berichtsentwurf des Ausschusses zum Kommissionsvorschlag soll im Juli 2017 vorgelegt werden.
Weitergabe von Daten für Zivilklage verstößt nicht gegen Datenschutzrecht – EUGH
Art. 7 (f) der EU- Datenschutzrichtlinie 95/46/EG verpflichtet nicht dazu, einem Dritten personenbezogene Daten zur Erhebung einer Schadensersatzklage zu übermitteln, steht der Übermittlung solcher Daten aber auch nicht entgegen. Dies folgt aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „Rīgas satiksme“ (C-13/16) vom 4. Mai 2017. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die nach einem Verkehrsunfall in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ermittelnde lettische Polizei der Geschädigten auf deren Anfrage lediglich den Namen des Unfallbeteiligten mitgeteilt, verweigerte jedoch die Auskunft über die Identifikationsnummer und den Wohnsitz des Unfallbeteiligten zum Zwecke der Erhebung einer Schadensersatzklage. Sie begründete dies damit, dass Informationen zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ausschließlich den Verfahrensbeteiligten erteilt werden dürften, wozu die Geschädigte nicht gehöre. Der EuGH stellte in seinem Urteil fest, dass Art. 7 der EU-Datenschutzrichtlinie der Übermittlung solcher Daten auf der Grundlage nationalen Rechts nicht entgegenstehe. Vielmehr stelle die gerichtliche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs ein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 7 der Datenschutzrichtlinie dar. Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten müssten sich dabei auf das absolut Notwendige beschränken, können aber mehr als nur die Angabe des Namens zur Vorbereitung einer Klage umfassen. Ob die Grundrechte des Betroffenen überwiegen, müsse im konkreten Einzelfall festgestellt werden.
Modernisierung des europäischen Gesellschaftsrechts steht vor der Tür – KOM/EP
Die nationalen Gesetze über die Durchführung grenzüberschreitender Unternehmensverschmelzungen und -spaltungen in der EU sollen harmonisiert werden – das fordert der Rechtsausschuss (JURI) des EU-Parlaments in seinem am 4. Mai 2017 mit Änderungen angenommenen Initiativberichtsentwurf des Berichterstatters Enrico Gasbarra (S&D) von der EU-Kommission (s. bereits EiÜ 5/17). Hintergrund für den Initiativbericht ist die Planung der EU-Kommission, noch in diesem Jahr die Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu überarbeiten. Derweil hat die EU- Kommission mit einer am 10. Mai 2017 veröffentlichten Konsultation die bereits im Arbeitsprogramm 2017 vorgesehene Modernisierung des europäischen Gesellschaftsrechts eingeläutet. In der Konsultation geht insbesondere darum die Vorschriften zum Gesellschaftsrecht dem digitalen Zeitalter anzupassen. Hierzu enthält die Konsultation Fragen über die Verwendung von digitalen Mitteln während der gesamten Lebensdauer von Gesellschaften. Gleichzeitig wird aber auch die grenzüberschreitende Mobilität von Gesellschaften hinsichtlich Übernahmen, Spaltungen und Umwandlungen untersucht. Der letzte Teil der Konsultation widmet sich dem auf Gesellschaften anwendbaren Kollisionsrecht. Der Online-Fragebogen kann bis zum 6. August 2017 beantwortet werden.
Halbzeit bei der digitalen Binnenmarktstrategie, Wettbewerbsbedenken im e-Commerce – KOM
Am 10.Mai 2017 hat die EU-Kommission und eine Halbzeitbilanz zu ihrer Strategie für den digitalen Binnenmarkt gezogen und den Abschlussbericht COM(2017)229 Ihrer Sektoruntersuchung über Geschäftspraktiken im elektronischen Handel veröffentlicht. Für die zweite Hälfte der digitalen Binnenmarktstrategie kündigte die Kommission im Bereich der Datenwirtschaft eine Rechtsetzungsinitiative zum grenzüberschreitenden freien Fluss nicht personenbezogener Daten für Herbst 2017 und eine Initiative zur Zugänglichkeit und Weiterverwendung öffentlicher und öffentlich finanzierter Daten für Frühjahr 2018 an. Im Bereich der Online-Plattformen soll bis Ende 2017 eine Initiative gegen missbräuchliche Vertragsklauseln und unlautere Handelspraktiken vorbereitet werden, die in den Beziehungen zwischen Plattformen und Unternehmen festgestellt wurden; Die Studie über Geschäftspraktiken im elektronischen Handel zeigt auf, dass fast 60 Prozent der Anbieter digitaler Inhalte mit Rechteinhabern in Ihren Verträgen ein „Geoblocking“ vereinbart haben, das nur aus objektiv gerechtfertigten Gründen erlaubt ist. Außerdem griffen bei Verbrauchsgütern die Hersteller oft auf selektive Vertriebssysteme zurück. Schließlich, so der Bericht, versuchten die Hersteller durch vertragliche Beschränkungen (z.B. hinsichtlich des Preises, der Beschränkung des Vertriebsnetzes auf nur offline tätige Unternehmen oder Marktplatzverbote) die Kontrolle über den Vertrieb Ihrer Produkte zu erhöhen.
Ist das EU-Recht beim Internet der Dinge überfordert? – DAV
Der 68. Deutschen Anwaltstag 2017 (24.-26. Mai) in Essen steht unter dem Stern des „Legal Tech“. Hierzu lädt der Ausschuss Europäisches Vertragsrecht zur Veranstaltung „Internet of Things – wem gehören die Daten?“ ein. Denn kaum je war das Recht so sehr herausgefordert, mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten, wie beim Internet der Dinge. Die wohl wesentlichste Frage: Wem gehören die Daten, die zahlreiche Produkte immer „smarter“ werden lassen und die Überwachung für den Bürger immer engmaschiger. Da Daten nicht vor Grenzen Halt machen, verbieten sich nationale Antworten; ob das europäische Recht hier lediglich gefordert, oder sogar überfordert ist, werden wir mit Dr. Malte Beyer-Katzenberger (DG Connect, Europäische Kommission) und Prof. Dr. Christiane Wendehorst (Institut für Zivilrecht, Universität Wien) diskutieren. Das komplette Programm und alle weiteren Informationen rund um den Anwaltstag sowie die Möglichkeit zur Online-Anmeldung finden Sie unter www.anwaltstag.de.
Kommentare