EiÜ 19/2022
Plattformbeschäftigte sollen besser geschützt werden – EP
Am 19. Mai 2022 wurde der Berichtsentwurf zum Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit im federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) vorgestellt (vgl. EiÜ 01/22). Im Gegensatz zum Kommissionsvorschlag sollen die Kriterien zur Einführung einer gesetzlichen Vermutung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses nicht in Art. 4 Abs. 2 V-RL aufgelistet werden, sondern in abgeänderter Form in den Erwägungsgrund 24 aufgenommen werden. Dieses Vorgehen würde es ermöglichen, sich nicht auf eine zu enge Liste von Kriterien einigen zu müssen und somit eine fast uneingeschränkte Anwendung der Richtlinie zuzulassen. Statt für eine Erweiterung der Kriterien hatte sich der DAV in seiner Stellungnahme 06/2022 für eine stärkere Eingrenzung der Kriterien eingesetzt. Insbesondere forderte der DAV eine Anpassung der Kriterien, die keinen direkten Bezug zur Kontrolle der Arbeitsleistung haben (vgl. EiÜ 05/22). Die Mitglieder des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten können noch bis zum 1. Juni 2022 Änderungsanträge zu dem Berichtsentwurf einbringen.
Parlament fordert mehr für die “Digitale Dekade” – EP
Am 17. Mai 2022 hat der Industrieausschuss (ITRE) den Berichtsentwurf zum Kommissionsvorschlag für einen Beschluss über das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“ angenommen. Das EU-Parlament möchte auch kleine und mittelständische Unternehmen in den Anwendungsbereich der Digitalziele einbeziehen. Neben privaten Haushalten sollen auch Betriebe eine Giga-Netzanbindung erhalten. Zudem soll in dem Beschluss nicht explizit die Verpflichtung zur Versorgung mit 5G aufgenommen werden, sondern vielmehr eine Verpflichtung zur Versorgung mit der nächsten Generation von Hochgeschwindigkeitsnetzen. Darüber hinaus verschärft das EU-Parlament die Forderung nach der digitalen Identifikationsmöglichkeit und fordert eine Nutzung der eID durch mindestens 80% der Unionsbürger:innen (vgl. EiÜ 04/22). Damit möchte das Parlament die bereits ehrgeizigen Ziele der EU-Kommission noch einmal erweitern (vgl. EiÜ 28/21). Im nächsten Schritt muss der Bericht noch im Plenum des EU-Parlaments angenommen werden, bevor die interinstitutionellen Verhandlungen zwischen EU-Parlament und Rat beginnen können.
Veröffentlichung des EU-Justizbarometers 2022 – KOM
Insbesondere im Hinblick auf die Digitalisierung der Justiz besteht in vielen Mitgliedstaaten erheblicher Verbesserungsbedarf. Das geht aus der 10. Ausgabe des Justizbarometers (bisher nur in Englisch verfügbar) hervor, die die EU-Kommission am 19. Mai 2022 veröffentlichte. Das Justizbarometer enthält verschiedene Indikatoren zur Bemessung der Unabhängigkeit, der Qualität und Effektivität der Justizsysteme in den Mitgliedstaaten, vgl. EiÜ 10/21; 25/21. Hinsichtlich des erst seit letztem Jahr enthaltenen Kriteriums der Unabhängigkeit der Anwaltschaft und der Rechtsanwaltskammern ist die EU-Kommission der Ansicht, dass die Unabhängigkeit im Allgemeinen gewährleistet sei, auch wenn in einigen Mitgliedstaaten die Exekutive Aufsichtsbefugnisse über die Kammern ausübe. Die Unabhängigkeit der Justiz in Deutschland wird von etwa 75 % der Bevölkerung als recht gut oder sehr gut bewertet, während es im Vorjahr noch 80% waren. Der Anteil der Unternehmen hingegen, die die Unabhängigkeit von Gerichten und Richter:Innen positiv wahrnehmen ist im Vergleich zum Vorjahr von knapp 70% auf etwas unter 80% gestiegen.
Unionsrecht kann Rechtskraftregeln entgegenstehen – EuGH
Der EuGH hat am 17. Mai 2022 in vier verschiedenen Vorlageverfahren (EuGH C-600/19; C-693/19 und 831/19; C-725/19; C-869/19) darüber entschieden, ob das Unionsrecht nationalen Verfahrensregelungen entgegensteht, wenn dadurch eine Prüfung von missbräuchlichen Vertragsklauseln nicht mehr erfolgen kann (vgl. Pressemitteilung). Die vorlegenden Gerichte aus Italien, Spanien und Rumänien stellten u.a. die Frage, ob eine nationale Vorschrift nach der das entscheidende Gericht nur noch eine begrenzte Prüfungsbefugnis hat, weil bereits eine rechtskräftige Entscheidung über den streitigen Vertrag besteht, mit der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Vertragsklauseln vereinbar ist. Konkret ging es um Regelungen bezüglich der Berufung und der Vollstreckung, die es den Gerichten nicht erlaubten, eine umfassende rechtliche Prüfung vorzunehmen. Der EuGH betonte, dass der Grundsatz der Rechtskraft in den nationalen Rechtsordnungen von hoher Bedeutung sei. Im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz dürfe dieser aber die Geltendmachung der Verbraucherrechte nicht unmöglich machen. Die Richtlinie sei gerade im Hinblick auf das zwischen Verbraucher:Innen und Unternehmer:Innen bestehende Informationsgefälle erlassen worden. Dieses bestehe auch im Prozess. Die Urteile des EuGH könnten somit auch Auswirkungen auf deutsche Rechtskraft- und Vollstreckungsregelungen haben.
Praxisleitfaden für Geltendmachung von Menschenrechtsverstößen – EGMR
Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat den aktualisierten EGMR-Guide nun auch in deutscher Sprache auf seiner Website veröffentlicht. Das CCBE-Manual ‘Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Fragen & Antworten für Rechtsanwälte 2020‘ richtet sich an alle Kolleginnen und Kollegen, die einen Fall vor den EGMR bringen möchten, und enthält wertvolle Praxishinweise insbesondere zum korrekten Ausfüllen des Formulars für die Erhebung einer zulässigen Beschwerde. Die deutsche Fassung finden Sie hier.
Meinungsfreiheit auch im Gerichtssaal – EGMR
Der EGMR hat am 17. Mai 2022 über eine Beschwerde eines Anwalts gegen Bosnien-Herzegowina entschieden (Az. 39764/20, in Englisch). Dem Anwalt war eine Geldbuße auferlegt worden, weil er einen vom Gericht als beleidigend empfundenen Witz erzählt hatte. Der EGMR verpflichtete Bosnien-Herzegowina zur Zurückzahlung der Geldbuße und betonte, dass die Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK auch und insbesondere im Gerichtssaal geschützt werden müsse. Auch wenn die Anwaltschaft eine besondere Stellung einnehme und Würde ausstrahlen müsse, gehöre für das Vertrauen in die Justiz auch die wirksame Verteidigung der Mandanteninteressen und darin auch die Äußerung der eigenen Meinung über – wie hier - die Prozessführung des Gerichts. In diesem Fall dürfe der Ton auch sarkastisch sein, zumal sich der Beschwerdeführer nicht öffentlich geäußert hatte, sondern in direktem Dialog mit dem Gericht. Eine persönliche Beleidigung des Gerichts konnte der EGMR nicht erkennen, die Meinungsfreiheit sei daher verletzt und die Geldbuße aufzuheben.
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