Europa im Überblick, 19/2025

Open for Signature: Feierliche Zeremonie zur Anwaltskonvention – Europarat

Am 13. Mai 2025 wurde die Konvention des Europarates zum Schutz des Anwaltsberufs zur Zeichnung durch die Vertragsstaaten ausgelegt. Bei der feierlichen Zeremonie in Luxemburg haben bereits 13 Staaten, darunter Frankreich, Polen und Italien die Konvention unterzeichnet, vgl. auch die Pressemitteilung des Europarates. Am Mittwoch kamen noch vier weitere Staaten dazu. Der Deutsche Anwalt­verein begrüßte die rasche Unterzeichnung durch die ersten 17 Staaten und appelliert nun an die neue Bundes­re­gierung, durch eine zeitnahe Unterzeichnung und Ratifi­kation ebenfalls ein wichtiges Zeichen für die unabhängige Anwalt­schaft und rechts­staatliche Grundwerte zu setzen, vgl. auch die DAV-Pressemitteilung vom. 15. Mai 2025. Mehr zu der ersten rechtsverbindlichen Konvention zur Absicherung anwaltlicher Kernprinzipien lesen Sie auch in den Ausgaben von Europa im Überblick 10/25 sowie 41/24.

Anwaltliche Pro-bono-Tätigkeit kann wohl steuerpflichtig sein – EuGH

Unentgeltlich gegenüber den Mandant:innen erbrachte Rechtsdienstleistungen sollen der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn im Erfolgsfall ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung eines Honorars gegen die unterlegene Gegenseite besteht.  Diese Entscheidung legt die Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 8. Mai 2025 in der Rechtssache Zlakov (C-744/23) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nahe. Nach ihrer Auffassung ist die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG so auszulegen, dass eine anwaltliche Pro-bono-Tätigkeit unter den genannten Umständen eine entgeltliche Dienstleistung darstellt und als solche mehrwertsteuerpflichtig ist. Als Grundlage für die Bemessung der zu zahlenden Mehrwertsteuer sei jedoch nur auf die Höhe des tatsächlich empfangenen Honorars abzustellen. Die weitergehenden Fragen des vorlegenden Gerichtes, inwiefern anwaltliche Pro-bono-Dienstleistungen ganz generell von der Mehrwertsteuerrichtlinie erfasst seien, hält die Generalanwältin im konkreten Fall nicht für entscheidungserheblich und daher für unzulässig. Nun liegt es am EuGH, die Auslegungsfrage zu entscheiden.

USA: Leitlinien für niederländische Anwält:innen – NOvA

Die niederländische Anwaltskammer (NOvA) hat als Reaktion auf die Maßnahmen der US-Regierung gegen Anwaltskanzleien ein Memorandum veröffentlicht (abrufbar auf Englisch hier). Darin enthalten sind Leitlinien für niederländische Anwält:innen, die in den USA arbeiten oder von den Niederlanden aus dort Dienstleistungen bereitstellen. Die Leitlinien betonen, dass alle in den Niederlanden zugelassenen Anwält:innen den berufsrechtlichen Grundprinzipien gemäß des Acts on Advocates unterliegen. Das Memorandum soll Anwält:innen darin unterstützen, auch in Zeiten politischen und gesellschaftlichen Drucks weiterhin als unabhängige Akteure der Rechtspflege insbesondere den Zugang zum Recht zu sichern und sich stets von berufsrechtlichen Grundprinzipien leiten zu lassen. Dies schließt insbesondere Zusagen ein, bestimmte Fälle zu übernehmen oder abzulehnen, Erklärungen abzugeben oder Vereinbarungen zu treffen, die die anwaltliche Unabhängigkeit oder das Berufsgeheimnis gefährden. Der DAV hatte bereits im März 2025, gemeinsam mit anderen internationalen Anwaltsorganisationen, die Maßnahmen der US-Regierung gegen die Anwaltschaft gerügt (vgl. PM 13/25).

Urheberrecht: Studie zu generativer KI – EUIPO

Das Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO) hat am 12. Mai 2025 eine Studie zur Entwicklung generativer KI-Systeme aus der urheberrechtlichen Perspektive veröffentlicht. Die Studie beleuchtet insbesondere die Problematik des Trainings generativer KI-Systeme, die bestehende Inhalte nutzen, um neue zu erzeugen. Dies wirft dringende Fragen zur rechtmäßigen Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke auf. Voraussetzung für einen funktionierenden Lizenzierungsmarkt, bei dem KI-Entwickler Inhalte direkt von Rechteinhabern erwerben ist, dass Rechteinhaber ihre Rechte wirksam vorbehalten können. Bislang gibt es keine einheitliche Lösung zum Schutz dieser Rechte. Stattdessen entwickeln sich verschiedene Ansätze: einerseits Mechanismen zum Rechtevorbehalt in der Trainingsphase (Input), etwa durch Widerspruch (Opt-Out) gegen die Text- und Data-Mining-Ausnahme, und andererseits Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte in der Ausgabephase (Output). Aufgrund der Komplexität technischer und rechtlicher Lösungen, kündigt das EUIPO an, bis Ende 2025 einen „Copyright Knowledge Centre“ einzurichten, um Rechteinhabern Informationen und praktische Unterstützung für den wirksamen Schutz ihrer Rechte zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls mit dem Thema befasste sich kürzlich der Research Service des EU-Parlaments (abrufbar hier, vgl. EiÜ Nr. 17/25). Darüber hinaus wird noch in diesem Quartal ein Initiativbericht im Rechtsausschuss (JURI) des EU-Parlaments erwartet.

Konsultation zu neuen Merger-Guidelines gestartet – KOM

Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung ihrer Leitlinien für die Fusionskontrolle (Merger Guidelines) gestartet, um diese an neue wirtschaftliche und geopolitische Rahmenbedingungen anzupassen. Seit dem 8. Mai 2025 können die Interessenträger Vorschläge zur inhaltlichen Überarbeitung der Leitlinien einreichen sowie einen entsprechenden Fragebogen beantworten und damit am Reformprozess mitwirken. Es handelt sich um die erste Überarbeitung der Fusionskontroll-Leitlinien seit ihrer Annahme im Jahre 2004, siehe die Horizontalen und Nicht-Horizontalen Leitlinien aus den Jahren 2004 bzw. 2008. Ziel ist ein moderner Bewertungsrahmen für Unternehmenszusammenschlüsse, der Aspekte wie Resilienz, Innovation, Nachhaltigkeit und Investitionsanreize systematisch berücksichtigt. Die überarbeiteten Leitlinien sollen die Rechtssicherheit erhöhen und den besonderen Anforderungen dynamischer Märkte sowie strategischer Sektoren besser angepasst sein. Auch eine Zusammenführung beider Leitlinien zu einer einheitlichen Leitlinie wird geprüft. Die Frist zur Beteiligung an der Konsultation über das Portal der EU-Kommission ist der 3. September 2025. Die Ergebnisse fließen in die Ausarbeitung der politischen Optionen ein, die mit einer Folgenabschätzung bewertet werden sollen. Die finalisierten Leitlinien sollen bis Ende 2027 vorliegen.

Droht das Aus für die horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie? – KOM

Die EU-Kommission hat 2025 angekündigt, mehrere seit Jahren blockierte Gesetzesvorschläge zurückzuziehen. Davon könnte auch die horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie betroffen sein, die seit 2008 im Rat feststeckt (vgl. EiÜ 15/23). Bei ihrem Besuch im LIBE-Ausschuss am 12. Mai 2025 betonte EU-Kommissarin Hadja Lahbib jedoch, dass es sich bislang nur um eine Absicht handle – ein Rückzug sei also noch abwendbar. Voraussetzung sei ein starkes politisches Signal des Co-Gesetzgebers. Schriftliche Unterstützung durch Mitgliedstaaten und Europaabgeordnete könne zeigen, dass der Richtlinienvorschlag weiterhin Rückhalt genießt. Im Rat fehlen aktuell drei Stimmen zur Einstimmigkeit. Auch ein Stimmenthalt könnte reichen, um den Weg freizumachen. Polen und Dänemark haben sich bereits offen für eine Behandlung des Vorschlags gezeigt. Neben dem LIBE-Ausschuss sprechen sich inzwischen 69 Europaabgeordnete öffentlich für die Richtlinie aus. Jetzt heißt es handeln: Sechs Monate nach Veröffentlichung der Rückzugsabsicht fällt üblicherweise die Entscheidung – voraussichtlich also im August.

Werbung muss Hinweis auf Bonitätsprüfung enthalten – EuGH

Verbraucher:innen müssen auf eine Bonitätsprüfung hingewiesen werden, wenn mit der Zahlungsmodalität „Kauf auf Rechnung“ geworben wird. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 15. Mai 2025 in der Rechtssache C‑100/24. Die Verbraucherzentrale Hamburg sah in dem Werbeslogan „Bequemer Kauf auf Rechnung“ des Versandunternehmens Bonprix einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 Telemediengesetz, wonach bei Angeboten zur Verkaufsförderung die Bedingungen leicht zugänglich und klar angegeben sein müssen. Die Bedingung der Bonitätsprüfung bedarf daher eines Hinweises. Der EuGH bejahte nun, dass die Werbung mit einer Zahlungsmodalität ein „Angebot auf Verkaufsförderung“ im Sinne des Art. 6 c der Richtlinie 2000/31 darstellt, wenn diese dem Kunden einen objektiven und sicheren Vorteil verschaffe, der potentiell seine Verkaufsentscheidung beeinflussen kann. Im konkreten Fall bestehe der Vorteil im Zahlungsaufschub, der einen Liquiditätsvorschuss bedeute. Zudem muss im Falle der Rückabwicklung keine Rückerstattung verlangt werden. Der Vorteil könne auch, so der EuGH, in der reinen Bequemlichkeit bestehen. Entscheidend bleibe, dass die Kaufentscheidung des Kunden beeinflusst werde. Im konkreten Fall muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.

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