Europa im Überblick, 2/19

Reminder: Digitalisierung und Legal Tech – der Campus 2019 in Berlin – DAV

Am 31. Januar und 1. Februar 2019 veranstalten der Deutsche Anwaltverein und die Pariser Anwaltskammer die deutsch-französische Konferenz Campus 2019 unter dem Motto „Legal Tech und Digitalisierung“ im dbb-Forum in Berlin. An den zwei Veranstaltungstagen werden aus deutsch-französischer Perspektive im Rahmen von 11 Podiumsdiskussionen spannende Fragen diskutiert, etwa die Anwendung von Legal Tech in großen und kleinen Kanzleistrukturen sowie von Blockchain und Smart Contracts im Kanzleialltag. Neben einer Live-Präsentation deutscher und französischer Legal Tech-Startups wird es auch einen Austausch über die Anwendung der Datenschutzgrundverordnung in der Praxis geben. Die jeweiligen Justizministerinnen beider Länder werden ebenfalls am 31. Januar erwartet und am Abend lädt die französische Botschaft in Berlin zu einem Empfang ein. Aufgrund ihrer Bedeutung für die deutsch-französischen Beziehungen werden auch familien- und verbraucherrechtliche Workshops angeboten. Am Vorabend der Veranstaltung findet ein Empfang des Berliner Anwaltsvereins und der Berliner Rechtsanwaltskammer im Kammergericht Berlin statt. Die Veranstaltung, für die Sie sich unter folgendem Link anmelden können, ist für die Pflichtfortbildung nach § 15 FAO geeignet (IT-Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Familienrecht und Internationales Wirtschaftsrecht). Das Programm zur Veranstaltung finden Sie auf der deutsch-französischen Website.

Muss ein Suchmaschinenbetreiber Links entfernen? – EuGH

Der Betreiber einer Suchmaschine soll Anträgen auf Entfernung von Links zu Internetseiten mit sensiblen Daten systematisch stattgeben, wobei die Entfernung von Links auf das Gebiet der EU zu begrenzen ist. Dies schlägt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Maciej Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 10. Januar 2019 in den Rs. C-136/17 und C-507/17 vor (bisher nur auf Französisch verfügbar). Der französische Conseil d’Etat (oberstes Verwaltungsgericht) hatte den EuGH um Klarstellung hinsichtlich der Verpflichtung für Suchmaschinenbetreiber zur Entfernung von Links sowie deren territorialen Reichweite ersucht. Der Generalanwalt argumentiert, dass die Richtlinie 95/46/EG („Datenschutzrichtlinie“) grundsätzlich ein Verbot der Verarbeitung sensibler Daten aufstelle. Der Betreiber einer Suchmaschine müsse somit Anträgen auf Entfernung von Links zu Internetseiten mit sensiblen Daten systematisch stattgegeben. Dabei sei jedoch eine Einzelfallabwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Datenschutz sowie dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen und dem Recht auf freie Meinungsäußerung vorzunehmen. Die Löschungspflicht sei dabei auf Suchvorgänge innerhalb des Gebiets der EU zu begrenzen. Für diese müssten aber alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen für eine wirksame Entfernung getroffen werden, was u.a. den Rückgriff auf die Technik des „Geoblocking“ umfasse.

Rekordzahl bei Fortbildungen im EU-Recht – KOM

Die Zahl der im EU-Recht fortgebildeten Rechtspraktiker hat im Jahr 2017 mit insgesamt 180.000 Teilnehmern einen Höchststand erreicht. Damit hat die EU-Kommission ihr Vorhaben, dass die Hälfte aller Rechtspraktiker in der EU zwischen 2011 und 2020 an Aus- und Fortbildungen zum EU-Recht teilnehmen soll, bereits jetzt erreicht und somit zwei Jahre vor dem gesetzten Ziel. Dies geht aus dem am 20. Dezember 2018 veröffentlichen siebten jährlichen Bericht zur Aus- und Fortbildung im EU-Recht (nur auf Englisch verfügbar) der EU-Kommission hervor. 2017 sollen in der gesamten EU rund 54% aller Richter, 35% aller Staatsanwälte und 27% aller Notare an entsprechenden Fortbildungen teilgenommen haben. Somit ergibt sich im Vergleich zu 2016 (s. EiÜ 3/18) in fast allen Bereichen ein Anstieg. Auch die Zahl der im Unionsrecht fortgebildeten Rechtsanwälte sei im Jahr 2017 gestiegen. Allerdings liegt die Quote immer noch bei nur knapp unter 5%. Die Fortbildungsquote der deutschen Rechtsanwälte befindet sich mit einer leichten Steigerung auf rund 5% weiterhin im Mittelfeld. Kritisch anzumerken ist, dass die Zahlen des Berichts auch für das Jahr 2017 nur in begrenztem Umfang aussagekräftig sind, da nicht von allen Mitgliedsstaaten Daten zur Verfügung gestellt werden und bei den Rechtsanwälten nach wie vor nicht alle privaten Fortbildungsanbieter erfasst sind.

Regelungen zum Geschmacksmusterschutz auf dem Prüfstand – KOM

Der Geschmacksmusterschutz nimmt eine stetig wachsende Bedeutung bei der Entwicklung neuer Produkte mit ansprechendem Design ein. Da hierdurch auch der Bedarf an umfassendem Rechtsschutz dieser Designs steigt, hat die EU-Kommission am 18. Dezember 2018 eine öffentliche Konsultation zum Geschmacksmusterschutz in der EU eingeleitet. Diese soll der Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Gemeinschafts- und nationalen Systeme dienen und Bereiche mit Änderungsbedarf aufzeigen. Insbesondere soll die Funktionsfähigkeit der Richtlinie 98/71/EG („Design-Richtlinie“) und der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EG) Nr. 6/2002 bewertet und überprüft werden, ob die Rechtsvorschriften noch bestimmungsgemäß angewendet und als zweckdienlich angesehen werden können. Der Fragebogen umfasst u.a. Fragen zur Gesamtfunktion des Geschmacksmustersystems in der EU, den Zielen der durch die EU-Rechtsakte erfolgten Harmonisierung, den vorhandenen Schutzbestimmungen, zur praktischen Anwendbarkeit der Vorschriften und zum Verbesserungspotenzial des gesamten Rechtsschutzsystems. In den Abschnitten mit spezifischen Fragen für Anwälte geht es unter anderem darum, ob und mit welchen Begrenzungen das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) auch Neuheitsrecherchen vor der Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters durchführen sollte und wie die einzelnen Elemente der Rechtsvorschriften zu bewerten sind. Frist für Rückmeldungen zur Konsultation ist der 31. März 2019.

EU auch auf „No-Deal-Szenario“ vorbereitet – KOM

Aufgrund der bestehenden Unsicherheit, ob das Vereinigte Königreich (VK) in der nun am 15. Januar 2019 angesetzten Abstimmung im britischen Parlament das verhandelte Austrittsabkommen zwischen der EU und dem VK (s. EiÜ 40/18) annehmen wird, hat die EU-Kommission am 19. Dezember 2018 Maßnahmen zur Umsetzung des Aktionsplans für einen Austritt ohne Abkommen veröffentlicht. Dieser wird dann relevant werden, wenn das Austrittsabkommen nicht ratifiziert, der Austrittsbeschluss nicht durch das VK zurück genommen oder die Frist nicht einstimmig verlängert wird. Die EU-Kommission hat 14 zeitlich befristete Maßnahmen für bestimmte Bereiche vorgeschlagen, in denen ein ungeordneter Austritt des VK aus der EU erhebliche Störungen für Bürger und Unternehmen verursachen würde. So ersucht die EU-Kommission die Mitgliedstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit alle Staatsangehörigen des VK, die sich am 29. März 2019 rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, weiterhin als rechtmäßig wohnhaft angesehen werden. Die Ausstellung vorläufiger Aufenthaltsdokumente soll den Bürgern ermöglichen, weiter arbeiten zu können. Konkrete sektorspezifische Vorschriften wurden für den Bereich Finanzdienstleistungen, Luftverkehr, Güterkraftverkehr, Zölle und Warenausfuhr sowie Klimapolitik vorgeschlagen. Die EU-Kommission fordert das EU-Parlament, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die vorgeschlagenen Maßnahmen zu erlassen.

Mitverantwortlichkeit bei Verwendung eines „Gefällt-mir“-Buttons? – EuGH

Der Betreiber einer Internetseite, auf der ein Plugin eines Dritten wie z.B. der „Gefällt mir“-Button von Facebook eingebunden wird, soll für die bei diesem stattfindende Datenverarbeitungsphase mitverantwortlich sein. Dies schlägt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Michal Bobek in seinen Schlussanträgen vom 19. Dezember 2018 in der Rs. C-40/17 („Fashion-ID“) vor. In dem Vorlageverfahren hat die Verbraucherzentrale NRW gegen das Unternehmen Fashion-ID wegen eines möglichen Verstoßes gegen Datenschutzrecht auf Unterlassung der Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons geklagt. Hintergrund ist, dass bei jedem Laden der Internetseite Informationen u.a. über die IP-Adresse des Nutzers und damit personenbezogene Daten automatisch an den Dritten (hier: Facebook) übermittelt werden, ohne dass der Nutzer den Button angeklickt oder in die Datenerhebung eingewilligt hat. Sofern und soweit der Internetseitenbetreiber einen Beitrag zur Entscheidung über Zwecke und Mittel des Datenverarbeitungsvorgangs leiste, handele dieser jedoch in Bezug auf die Erhebungs- und Übermittlungsphase der Datenverarbeitung als ein für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Art. 2 lit. d der Richtlinie 95/46/EG („Datenschutzrichtlinie“). Er soll daher entsprechend zusammen mit dem Dritten haften. In der Folge schlägt der Generalanwalt dem EuGH vor, zu entscheiden, dass der Internetseitenbetreiber, der den Drittinhalt in seine Internetseite eingebunden habe, den Nutzer über die erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge informieren und eine ggf. notwendige Einwilligung der Nutzer zur Datenverarbeitung einholen müsse.

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