Europa im Überblick, 20/17

Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr in der EU – EUGH

Es stellt eine unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, wenn einem in der EU zugelassenen Rechtsanwalt der Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr in einem anderen Mitgliedstaat mit der Begründung verwehrt wird, dass er nicht Mitglied der dortigen Rechtsanwaltskammer sei. Dies gilt zumindest in Fällen, in denen das Hinzuziehen eines Einvernehmensanwalts nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Mit diesem Urteil bestätigt der EuGH in seinem Urteil vom 18. Mai 2017 in der Rs. „Lahorgue“ (C-99/16) die Auffassung des Generalsanwalts Wathelet (s. bereits EiÜ 6/17), dass die Verwehrung des Zugangs zum elektronischen Rechtsverkehr im EU-Ausland gegen Art. 4 der anwaltlichen Dienstleistungsrichtlinie 77/249/EWG verstoße. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Anwaltskammer Lyon den Antrag eines luxemburgischen Rechtsanwalts auf Zugang zum französischen „réseau privé virtuel des avocats“ (RPVA) mit der Begründung abgelehnt, dass dieser nicht Mitglied der Kammer sei. Der EuGH befand nun, dass zwar das dem RPVA zugrunde liegende Identifikationssystem geeignet sei, die Ziele des Schutzes der Mandanten sowie der geordneten Rechtspflege zu gewährleisten. Das vorlegende Gericht müsse aber prüfen, ob es nicht in verhältnismäßiger Weise Zugang zum System gewähren könne. Es sei außerdem inkohärent im Hinblick auf die genannten Ziele, wenn beim nichtelektronischen Rechtsverkehr die Anwaltseigenschaft weniger strikt überprüft werde als durch das RPVA-System. In Deutschland sieht das am 17. Mai 2017 verkündete Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe in einem neuen Art. 27a EURAG vor, dass auch im EU-Ausland zugelassene Rechtsanwälte ein elektronisches Anwaltspostfach erhalten.

Plattform Uber kann nationalen Vorschriften zur Personenbeförderung unterliegen – EUGH

In seinen Schlussanträgen vom 11. Mai 2017 (Rs. C‑434/15) stufte Generalanwalt Szpunar die Tätigkeit der elektronischen Plattform Uber als „Verkehrsdienstleistung“ im Sinne des Art. 58 AEUV ein, so dass Uber Anforderungen zur Beförderungstätigkeit im nationalen Recht unterliegen kann. In Abgrenzung hierzu stelle Uber keinen Dienst der Informationsgesellschaft dar und unterfalle daher weder der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG noch dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs. In dem Ausgangsrechtsstreit hatte die berufsständische Vereinigung der Taxifahrer der Stadt Barcelona vor einem spanischen Gericht gegen Uber Spain wegen unlauteren Wettbewerbs geklagt und geltend gemacht, dass die Fahrzeughalter und Fahrer des Fahrdienstes Uber nicht über die notwendigen Lizenzen und Genehmigungen verfügen. Der Generalanwalt stellte fest, dass es sich bei Uber um einen gemischten Dienst handele, bei dem nur ein Teil – die Kontaktvermittlung zwischen Fahrer und Fahrgast – auf elektronischem Wege erbracht werde. Dabei stelle jedoch die Beförderungsleistung die Hauptleistung im wirtschaftlichen Sinne dar. Im Gegensatz zu klassischen Buchungsplattformen (z.B. für Flüge oder Hotels) seien beide Teile des gemischten Dienstes untrennbar miteinander verbunden. Zudem sei Uber auch als Anbieter der Beförderungsleistung anzusehen, da er die wesentlichen Modalitäten, insbesondere den Preis, kontrolliere.

EuGH zu Kompetenzen der Mitgliedsstaaten bei Freihandelsabkommen – EuGH

In seinem Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017 kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass das Freihandelsabkommen mit Singapur in seiner aktuellen Fassung nur von der EU und den Mitgliedstaaten gemeinsam unterzeichnet werden könne (sog. gemischtes Abkommen). Die EU habe in zwei Bereichen des Abkommens keine ausschließliche Zuständigkeit. Dies betreffe zum einen den Bereich der sogenannten Portfolioinvestitionen, bei denen ausländische Geldgeber ein Unternehmen nicht aufkaufen und somit kontrollieren, sondern Renditen erhalten wollen. In dieser Hinsicht beeinträchtige das Abkommen aber nicht gemeinsame Regeln oder verändere deren Tragweite. Dies wäre gemäß Art. 3 Abs. 2 AEUV jedoch für eine ausschließliche Zuständigkeit der EU erforderlich. Eine ausschließliche Zuständigkeit der EU bestehe darüber hinaus auch nicht für die Vorschriften zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten. Diese Regelung, die den Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit entziehe, könne nicht ohne deren Einverständnis eingeführt werden. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen die Einschätzung des Gerichts auf das abgeschlossene Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) und das geplante Abkommen mit den USA (TTIP) haben wird.

Bezugskürzungen vereinbar mit richterlicher Unabhängigkeit – EUGH

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen Bezugskürzungen in der öffentlichen Verwaltung, denen auch Richter aufgrund einer nationalen Regelung unterliegen, nicht entgegen. Diese Ansicht vertritt Generalanwalt Henrik Saugmansgaard Øe in seinen Schlussanträgen im Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichts Portugals im Rechtsstreit zwischen der Gewerkschaft Portugiesischer Richter und dem Rechnungshof (Rs. C‑64/16). Gegenstand der Vorlage ist ein portugiesisches Gesetz, das die Vergütung im öffentlichen Dienst zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise vorübergehend kürzte. Die Klägerin machte geltend, dass die Richterstellung nicht mit der statutarischen Regelung für Beamte vermengt werden dürfe. Der Generalanwalt ist hingegen der Auffassung, dass nicht ausschließlich Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern auch andere im öffentlichen Dienst Tätige von Kürzungsmaßnahmen betroffen gewesen seien. Die richterliche Unabhängigkeit könne in der Wirtschaftskrise zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens keine Kürzung der Richterbezüge verhindern. Die Kürzung müsse jedoch verhältnismäßig sein, um Richter nicht für Druck anfällig zu machen. Richterbezüge dürften nicht vom nationalen Lebensstandard losgelöst sein.

Bericht zur Lage der Grundrechte in der EU – KOM

Am 18. Mai 2017 veröffentlichte die Kommission ihren jährlichen Bericht COM(2017) 239 über die Anwendung der Europäischen Grundrechtecharta, in welchem sie darstellt, welchen Einfluss die Charta bei ihren verschiedenen politischen und legislativen Vorhaben hatte. So führte sie gestützt auf die in der Charta verankerten sozialen Rechte eine öffentliche Konsultation zur Entwicklung der europäischen „Säule sozialer Rechte“ durch, deren Präsentation am 26. April 2017 erfolgte (s. Pressemitteilung). Durch die Präzisierung der für Güterstände geltenden Bestimmungen habe sie außerdem weitere wichtige Schritte für den Schutz von Kindern in grenzüberschreitenden Streitsachen über die elterliche Verantwortung (Brüssel-IIa-Verordnung) und zur Unterstützung internationaler Paare veranlasst. Auch der Verbraucherschutz werde nun durch eine von der Kommission eingerichtete Plattform zur Online-Streitbeilegung gestärkt. Dem Recht auf Privatsphäre und Datenschutz sei mit dem Abschluss der Datenschutzreform zur Modernisierung und Festigung verholfen worden. Durch die Annahme einiger Richtlinien, wie z.B. der Richtlinie 2016/343 über die Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung, sei außerdem dem Recht auf ein faires Verfahren auf europäischer Ebene konkret Form verliehen worden. Im jährlichen Kolloquium über Grundrechte werden 2017 die Rechte der Frau im Mittelpunkt stehen.

Portabilität Kompromissannahme im EP – EP

Kostenpflichtige Online-Inhaltedienste wie Film- oder Musikabonnements werden ab Anfang 2018 bei vorübergehendem Aufenthalt im EU-Ausland abrufbar sein. In seiner Sitzung am 18. Mai 2017 hat das Plenum des Europäischen Parlaments dazu den Kompromisstext (bisher nur in englischer Sprache verfügbar) zum Verordnungsentwurf COM(2015) 627 zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt angenommen (s. dazu bereits EiÜ 9/17 und 6/17). Dienstleister für Online-Inhalte können „wirksame und zumutbare“ Maßnahmen, d.h. etwa Überprüfungen von Personalausweisen, Zahlungsdetails, öffentlich verfügbaren Steuerinformationen, Postanschriften oder IP-Adressen ergreifen, um zu überprüfen, ob der Abonnent nicht dauerhaft in ein anderes EU-Land umgezogen ist. Die Verordnung erfasst nur kostenpflichtige Dienste. Anbieter kostenloser Dienstleistungen können ihre Inhalte aber ebenfalls EU-weit übertragen, wenn auch sie die Wohnsitzüberprüfung anwenden. Nun muss der Rat der EU den Kompromisstext der Verordnung noch offiziell annehmen. Die Geltung der Verordnung beginnt neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt und damit voraussichtlich ab Anfang 2018.

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