EiÜ 20/19
System zur Arbeitszeiterfassung muss kommen - EuGH
Arbeitgeber müssen ein verlässliches System einrichten, um die tägliche Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu messen. Dies entschied der EuGH in seinem Urteil vom 14. Mai 2019 in der Rs. C-55/18. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die spanische Arbeitnehmervereinigung CCOO im Juli 2017 gegen die Deutsche Bank geklagt und die Feststellung begehrt, dass Arbeitnehmer die Arbeitszeit erfassen und über geleistete Überstunden informieren müssen. Der Gerichtshof weist zunächst auf die in Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta verbürgte und in der Richtlinie 2003/88 präzisierte Bedeutung des Rechts eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hin. Zwar spricht der EuGH den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung dieses Rechts zu. Da Arbeitnehmer jedoch als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen seien, müsse verhindert werden, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegt, die ohne ein System der Arbeitszeiterfassung drohe. Ein Arbeitszeiterfassungssystem biete den Arbeitnehmern ein besonders wirksames Mittel, einfach zu objektiven und verlässlichen Daten über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu gelangen. Zudem erleichtere es sowohl den Arbeitnehmern den Nachweis einer Verkennung ihrer Rechte als auch den zuständigen Behörden und nationalen Gerichten die Kontrolle der tatsächlichen Beachtung dieser Rechte.
Kein beschleunigtes europäisches Zivilverfahren – KOM
Ein beschleunigtes europäisches Zivilverfahren in länderübergreifenden Handelssachen wird vorerst nicht kommen. Die EU-Kommission veröffentlichte am 11. März 2019 eine Antwort auf eine Entschließung des EU-Parlaments vom 13. Dezember 2018 zur beschleunigten Beilegung von Handelsstreitigkeiten. Das EU-Parlament hatte dazu aufgefordert, durch ein beschleunigtes Verfahren europäische Unternehmen zu schützen (EiÜ 1/19), da sich die Beilegung von Handelsstreitigkeiten derzeit als zu langwierig und kostspielig erweise. Mit Blick auf die fragliche Vereinbarkeit mit dem Prozessrecht der EU-Mitgliedstaaten und unter Vorbehalt weiterer vertiefter Prüfung führt die EU-Kommission in der Antwort aus, sich zunächst im Rahmen bestehender Reformvorschläge mit grenzüberschreitenden Streitverfahren zu beschäftigen. Die vom EU-Parlament vorgebrachten Schwachstellen sollen auf diese Weise in der Überarbeitung der Rom I-Verordnung 593/2008 und der Brüssel Ia-Verordnung 1215/2012 berücksichtigt werden. Die Einführung eines europäischen Handelsgerichts sieht die EU-Kommission mangels Rechtsgrundlage kritisch. Sie kündigt aber an, den möglichen Bedarf der Einrichtung eines solchen Gerichts im Rahmen von Studien weiter zu prüfen.
Friedrich Graf von Westphalen mit Walter-Oppenhoff-Medaille ausgezeichnet – DAV
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen bei der Eröffnungsveranstaltung des Deutschen Anwaltstags 2019 in Leipzig mit der Walter-Oppenhoff-Medaille ausgezeichnet (s. Pressemitteilung). Graf von Westphalen hat sich auf europäischer- und internationaler Ebene in besonderem Maße um die Belange der Anwaltschaft und die Weiterentwicklung der europäischen Rechtsgemeinschaft verdient gemacht. In seiner Funktion als Mitglied des DAV-Vorstands seit 2003 und als Vizepräsident des DAV seit 2004 hat Graf von Westphalen sich nachhaltig für die Belange der Anwaltschaft eingesetzt und den Berufsstand auch im Ausland engagiert vertreten. Graf von Westphalen hat sich auch im Sinne des DAV im CCBE und im European Law Institute engagiert. Ebenfalls war er in zahlreichen Expertengruppen der EU-Kommission aktiv. Aber auch auf internationaler Ebene ist sein Engagement beachtlich: Seit über 20 Jahren ist er Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Internationales Wirtschaftsrecht (früher internationaler Rechtsverkehr) und war fast zehn Jahre lang dessen Vorsitzender. Die Walter-Oppenhoff-Medaille wird im Abstand von mehreren Jahren an Anwältinnen und Anwälte verliehen, die sich durch ihr außerordentliches europäisches und internationales Engagement um die Anwaltschaft verdient gemacht haben.
Gemischtes Urteil zum Stand der Menschenrechte – Rat
Auch nach dem Jubiläumsjahr zum 70. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verzeichnet die EU mit Blick auf die aktuelle Menschenrechtslage eine gemischte Bilanz. In dem EU-Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt im Jahr 2018 nahm der Rat der EU am 13. Mai 2019 Stellung zu den jüngsten Entwicklungen und den Aktivitäten der europäischen Institutionen im menschenrechtlichen Bereich. Angesichts zahlreicher Bedrohungen, etwa Gewalt gegen Journalisten und dem Fortbestehen der Todesstrafe, betont die EU ihre Unterstützung all jener, die die Menschenrechte verteidigen. Es gelte insbesondere, Angehörige der Rechtsberufe und Menschenrechtsanwälte zu schützen und ihre Einflussmöglichkeiten zu stärken. Auch wenn Europa im internationalen Vergleich gut abschneidet, nimmt der Rat den Bericht zum Anlass, weiterhin wachsam zu sein und im Dialog mit Drittstaaten für die Menschenrechte einzustehen. Auch die Verantwortung von Unternehmen, die sich aus den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte ergibt, diskutierte die EU beispielsweise in Gesprächen mit lateinamerikanischen und asiatischen Partnern.
Mitgliedstaaten können Flüchtlingsstatus aberkennen – EuGH
Mitgliedsstaaten können die Rechtsstellung als Flüchtling aus Sicherheitsgründen verweigern oder aberkennen. Dies entschied der EuGH in seinem Urteil vom 14. Mai 2019 in den verbundenen Rs. C-391/16, C-77/17 und C-78/17. Belgien und Tschechien hatten sich mit Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gewandt, nachdem kongolesische und ivorische Asylbewerber die Aberkennung oder Verweigerung ihres Flüchtlingsstatus vor den nationalen Gerichten angefochten hatten. Fraglich war, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83 über Flüchtlinge zur Aberkennung oder Verweigerung der Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling mit der Genfer Flüchtlingskonvention vereinbar sind. Der EuGH stellt fest, dass die Richtlinie über Flüchtlinge ein unionseigenes System des Flüchtlingsschutzes schafft, sich zugleich auf das Genfer Abkommen stützt und dessen uneingeschränkte Wahrung sicherstellen soll. Die Anerkennung als Flüchtling nach der Richtlinie über Flüchtlinge habe einen rein deklaratorischen und keinen für diese Eigenschaft konstitutiven Charakter. Der EuGH betont auch, dass das Unionsrecht den betreffenden Flüchtlingen einen weitergehenden internationalen Schutz gewährt als der, der durch das Genfer Abkommen gewährleistet wird. Die Aberkennung der Rechtsstellung als Flüchtling oder die Verweigerung der Zuerkennung dieser Rechtsstellung führe aber nicht dazu, dass die betroffene Person die Eigenschaft als Flüchtling verliert. Die Person genießt dann weiterhin die für alle Vertragsstaaten verbindlichen Rechte aus dem Genfer Abkommen.
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