Europa im Überblick, 20/2025

Unternehmensdienstleistungen sollen dereguliert werden – KOM

Vereinfachung von Vorschriften, Harmonisierung und Digitalisierung – so will die EU-Kommission die Wirtschaft in der EU laut ihrer Binnenmarktstrategie stärken, die sie am 21. Mai 2025 veröffentlicht hat. Neben dem Warenverkehr sieht die EU-Kommission vor allem im Dienstleistungssektor großes Potenzial. Dieses werde jedoch bisher durch unzureichende grenzübergreifende Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie durch restriktive und divergierende nationale Regulierung gehemmt. Um das zu ändern, will die EU-Kommission sektorspezifisch in den Marktbereichen aktiv werden, in denen sie die größten Wachstumschancen sieht. Dazu zählt der Sektor der Unternehmensdienstleistungen, der u.a. auch Rechtsdienstleistungen und Steuerberatung umfasst. Hier will die EU-Kommission den Mitgliedstaaten Empfehlungen zum Abbau entbehrlicher Regulierung erteilen. Allgemein hat die Kommission als Problem identifiziert, dass für die Ausübung vieler Berufe hohe Zulassungsvoraussetzungen gelten – wobei sie zugesteht, dass diese durch legitime Ziele des allgemeinen Interesses gerechtfertigt sein können. Das Europäische Parlament befasste sich noch am selben Tag in einer Debatte mit der Strategie der Kommission. Die Umsetzung einiger Maßnahmen hat bereits begonnen, andere werden erst im nächsten oder übernächsten Jahr folgen.

CPDP-Konferenz: Big Brother is watching – DAV

Zusammen mit der Zeitschrift Privacy in Germany (PinG) hat der DAV ein Panel im Rahmen der 18. Internationalen CPDP-Konferenz (Computers, Privacy & Data Protection) in Brüssel organisiert. Das von Prof. Niko Härting auf der sehr renommierten Konferenz moderierte Panel am 23. Mai 2025 widmete sich mit dem Titel „The world is watching – us lawyers?” der zunehmenden Überwachung durch Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste, die auch vor durch das Anwaltsgeheimnis geschützter Kommunikation keinen Halt machen. Vertreter:innen des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDPS), der Digitalrechte-NGO European Digital Rights (EDRi), dem Council of Bars and Law Societies of Europe (CCBE) sowie des europäischen Think Tanks Interface gingen u.a. der Frage nach, inwiefern Massenüberwachung mit dem Blick auf die Anwaltschaft Grenzen gesetzt werden muss, um rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen.

Sondierung zu neuer EU-Vorratsdatenspeicherung gestartet – KOM

Kurz nachdem die EU-Kommission eine neue EU-Vorratsdatenspeicherung in der EU-Strategie für die Innere Sicherheit angekündigt hat (vgl. EiÜ 13/25), führt sie nun bereits eine Sondierung für eine mögliche neue EU-Regulierung zur Vorratsdatenspeicherung für die Zwecke der Strafverfolgung durch. Eine Teilnahme ist bis zum 18. Juni möglich. In einem Sondierungsdokument werden die Historie der Vorratsdatenspeicherung in EU-Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie die Genese der neuen Pläne in der High Level Group (vgl. EiÜ 41/25) dargelegt. Die unterschiedlichen nationalen Regelungen werden als Kostentreiber für Kommunikationsdiensteanbieter, als Hindernisse für die Erbringung von Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt sowie als Sicherheitsrisiko für Bürger dargestellt. Eine europäische Gesetzgebungslösung wird daher gegenüber nationalen Regeln als deutlich sinnvoller erachtet. Neben legislativen Maßnahmen in Bezug auf die Speicherung von und den Zugang zu Nichtinhaltsdaten im Einklang mit EuGH-Rechtsprechung werden alternativ auch unverbindliche Maßnahmen etwa zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste, gemeinsame Standards zur Datenkategorisierung, Datenbereitstellungsformulare und Leitlinien zu Mindestspeicherfristen für Teilnehmerdaten und IP-Adressen mit Zeitstempel erwogen. Der DAV lehnt die Vorratsdatenspeicherung ab, vgl. zuletzt PM 3/25. Bereits in wenigen Wochen wird die EU-Kommission eine zwölfwöchige öffentliche Konsultation einleiten.

Politische Einigung zur Stärkung Europäischer Betriebsräte – EP/Rat

Das EU-Parlament und der Rat haben am 21. Mai 2025 eine vorläufige Einigung zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG über die Einsetzung Europäischer Betriebsräte gefunden, vgl. PM. Ziel ist die wirksamere Vertretung von Arbeitnehmer:innen in großen multinationalen Unternehmen durch leichtere Einsetzung, bessere Finanzierung und höheren Schutz der Europäischen Betriebsräte (EBR, vgl. bereits EiÜ 25/24, 3/24, 14/23). Der noch nicht veröffentlichte Kompromisstext sieht u.a. einen vereinfachten Zugang zu Gerichten durch Kostenübernahme durch den Arbeitgeber vor und konkretisiert, wann eine „länderübergreifende Angelegenheit“ vorliegt, wonach Arbeitnehmer:innen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat angehört werden müssen, wenn sie von Entscheidungen der Unternehmen erheblich betroffen sind. Darüber hinaus muss in EBR ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis (min. 40 % jeden Geschlechts) angestrebt werden. Eventuelle Abweichungen sind begründungsbedürftig. Im Falle der Nichteinhaltung der Richtlinienvorgaben müssen Mitgliedsstaaten verhältnismäßige Sanktionen verhängen. Das EU-Parlament und der Rat der EU müssen den Kompromisstext im nächsten Schritt noch formell annehmen. Die Mitgliedsstaaten haben nach Inkrafttreten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, bevor die Vorgaben drei Jahre nach Inkrafttreten anzuwenden sind.

Erneute Anhörung zur Insolvenzrechtsharmonisierung – EP

Am 13. Mai 2025 fand im Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI) eine weitere Aussprache zu dem Richtlinienentwurf zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts statt (dazu bereits EiÜ 14/25 und 12/25), nachdem zuletzt die Änderungsanträge veröffentlicht worden waren. Berichterstatter Emil Radev (EVP) war nicht anwesend, seine Stellungnahme wurde durch den Ausschussvorsitzenden Ilhan Kyuchyuk (Renew Europe) verlesen. Radev spricht sich weiterhin für eine Mindestharmonisierung aus und betonte, die Richtlinie solle auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit primär auf die Vereinheitlichung der Insolvenzregeln abzielen und nicht auf den Arbeitnehmerschutz. Letzterer solle durch die nationalen Sozialgesetze geregelt werden. Schattenberichterstatter Repasi (S&D, SPD) äußerte erneut Bedenken und bestätigte seine Haltung zum Pre-Pack-Verfahren und dem insofern gebotenen Schutz der Arbeitnehmerrechte sowie zur Liquidation kleiner Unternehmen. Er unterstützt die Idee, dass Kleinstunternehmen durch die Richtlinie einen Zugang zum Insolvenzverfahren haben sollten, da ihnen dieser in einigen Mitgliedstaaten bisher verwehrt sei. Der DAV sieht die Abwicklung von Kleinstunternehmen in Eigenregie kritisch, vgl. die DAV-Stellungnahmen 13/23 und 6/12). Die EU-Kommission sprach sich für die Beibehaltung der Regelungen für Kleinstunternehmen aus und fordert eine verpflichtende Einführung des Pre-Pack-Verfahrens. Im Rechtsausschuss steht die Annahme einer gemeinsamen Position noch aus.

Protest mit Plastikvisier kein Verstoß gegen das Schutzwaffenverbot – EGMR

Die strafrechtliche Verurteilung wegen des Tragens eines selbstgebauten Plastikvisiers bei einer Demonstration verletzt die Versammlungsfreiheit. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 20. Mai 2025 in seinem Urteil Ruß gegen Deutschland (Rs. 44241/20, auf Englisch). Die deutschen Gerichte sahen in dem Tragen eines Plastikvisiers vor dem Gesicht bei einer Demonstration das Schutzwaffenverbot (§§ 27 Abs. 2, 17a Versammlungsgesetz, VersG) verletzt und verhängten eine Geldstrafe. Der Beschwerdeführer, der an den Protesten gegen die Eröffnung des Neubaus der Europäischen Zentralbank im Jahre 2025 teilgenommen hatte, sah durch das Urteil seine Versammlungsfreiheit aus Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Der EGMR entschied: Die nationalen Gerichte haben den Begriff der Schutzwaffe überdehnt, ein Plastikvisier sei nicht nach dem VersG verboten. Es habe zudem keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Demonstration gewalttätige ist oder der Beschwerdeführer Gewaltbereitschaft gezeigt habe. Zudem sei er nicht aufgefordert worden, das Visier abzulegen. Die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion anstatt eines Bußgeldes bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. Die nationalen Gerichte haben hiernach eine Abwägung der Versammlungsfreiheit mit dem verfolgten Ziel der Gewaltprävention unterlassen, ebenso wie die Begründung, wieso das Tragen des Visiers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt habe.

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