Europa im Überblick, 21/15

Rule of Law Index 2015: Deutschland WIEDER unter Top Ten – WJP

Am 2. Juni 2015 hat das World Justice Project zum fünften Mal den Rule of Law Index (Rechtsstaatlichkeitsindex) vorgestellt (Länderinformationen zu Deutschland auf S. 92). Weltweit wurden in 102 Ländern Haushalte und Experten über ihre Wahrnehmung der nationalen Rechtsstaatlichkeit befragt. Die gestellten Fragen bezogen sich auf 44 Indikatoren aus Themenbereichen wie Zivil- und Strafjustiz, Korruptionsbekämpfung, Grundrechte, Ordnung und Sicherheit und „Open Government“ (s. EiÜ 34/14). In der Gesamtrangliste nimmt Deutschland den 8. Platz ein und hat sich damit gegenüber 2014 und 2013 um einen Platz verbessert (s. EiÜ 9/14). Mit sechs Mitgliedstaaten in den Top Ten nehmen die EU-Staaten eine insgesamt starke Stellung ein, wobei Schlusslicht unter den EU-Mitgliedstaaten Bulgarien auf Platz 45 ist. Insgesamt ist die hohe Korrelation zwischen Durchschnittseinkommen und Rechtsstaatlichkeit mit wenigen Ausnahmen sehr augenscheinlich. Deutschland nimmt in der Gruppe der 31 Staaten mit hohem Einkommen durchschnittlich Platz 10 ein und liegt damit im oberen Mittelfeld. Geringe Zustimmungswerte werden in Deutschland u.a. im Bereich der Strafjustiz hinsichtlich der Verfahrensdauer, der Wirksamkeit der Ermittlungen und der Diskriminierungsfreiheit erzielt. Positiv werden u.a. die Abwesenheit von Korruption in Justiz und Polizei und die Meinungsfreiheit in Deutschland bewertet.

EUROPÄISCHE BETRUGSBEKÄMPFUNG EFFIZIENTER DENN JE – KOM

Die Effizienz der EU-Agentur für Betrugsbekämpfung OLAF hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Dies hat der OLAF Tätigkeitsbericht 2014 ergeben, der am 2. Juni 2015 vorgestellt worden ist. Die Zahl der von OLAF ausgegebenen Empfehlungen an Behörden der Mitgliedstaaten bzgl. gerichtlichen, verwaltungsrechtlichen oder disziplinarischen Maßnahmen lag 2014 so hoch wie seit mehr als fünf Jahren nicht mehr. Das Amt eröffnete mit 234 Verfahren 60% mehr Verfahren als noch vor seiner Umstrukturierung 2012 und schloss zugleich mit 250 Fällen in je durchschnittlichen 21 Monaten die Fälle so schnell wie seit über fünf Jahren nicht ab. Das Amt empfahl die Rückforderung von 901 Mio. EUR in den EU-Haushalt.

VORLAGE TROTZ PARALLELVERFAHREN BEIM BVERFG MÖGLICH – EUGH

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 4. Juni 2015 (Rs. C-5/14) nicht nur entschieden, dass die deutsche Kernbrennstoffsteuer mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der Gerichtshof hat sich auch zur Frage seiner Befassung mit einem Vorabentscheidungsersuchen trotz eines ebenfalls anhängigen Verfahrens vor einem nationalen, hier dem deutschen, Verfassungsgericht geäußert. Demnach müsse es im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dem nationalen Gericht und das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen Gerichtshof und nationalen Gerichten dem nationalen Gericht freistehen, in jedem Moment des Verfahrens jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Auch insofern Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG für ein Gericht, das ein Gesetz für verfassungswidrig halte, die Pflicht vorsehe, das Verfahren auszusetzen, könne das Bestehen einer nationalen Verfahrensvorschrift nicht das Recht der nationalen Gerichte in Frage stellen, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn sie Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts hätten. Ein nationales Gericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaates habe, sei auch dann, wenn ein Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bei dem nationalen Gericht anhängig sei, das mit der Durchführung dieser Kontrolle betraut ist, befugt bzw. gegebenenfalls verpflichtet, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts vorzulegen.

DREIMONATIGER AUSSCHLUSS VON SOZIALLEISTUNGEN MÖGLICH?– EUGH

Generalanwalt Wathelet hält in seinen Schlussanträgen in der Rs. C-299/14, einem Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts NRW, einen Ausschluss von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat von Leistungen der Grundsicherung nach dem deutschen SGB II für möglich. Dazu geht der Generalanwalt davon aus, dass die in Rede stehenden Leistungen nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, sondern als Leistungen der Sozialhilfe i.S.v. Art. 7 Abs. 1 b) der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) einzustufen sind. Bereits in der Rechtssache Dano (C-333/13, s. EiÜ 37/14) sei bestätigt worden, dass für den Aufnahmemitgliedstaat keine Verpflichtung bestehe, einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates oder seinen Familienangehörigen für Aufenthalte bis zu drei Monaten einen Anspruch auf Sozialleistung einzuräumen. Da die Mitgliedstaaten von Unionsbürgern den Nachweis von ausreichenden Mitteln für einen Aufenthalt von drei Monaten nicht verlangen dürften, sei es legitim, diesen nicht die Kosten für diesen Zeitraum aufzuerlegen. Anderenfalls bestünde eine Gefahr der Massenzuwanderung, die eine unangemessene Inanspruchnahme der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit nach sich ziehen könnte. Die Verbindung mit dem Aufnahmemitgliedstaat sei während dieses ersten Zeitraums aller Wahrscheinlichkeit nach eingeschränkt. Allerdings: sollte der EuGH dem Landessozialgericht NRW die unionsrechtliche Einstufung der Grundsicherungsleistungen überlassen und dieses käme zu dem Schluss, dass diese Leistungen im Wesentlichen den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, wäre eine andere Bewertung vorzunehmen. In diesem Fall wäre es nach dem Unionsrecht, insbesondere der Arbeitnehmerfreizügigkeit, verboten, Angehörige anderer Mitgliedstaaten von diesen Leistungen auszuschließen, ohne dass dem Betreffenden ermöglicht werde, das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung mit dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates nachzuweisen.

STUDIE: STEIGENDE mehrheit sieht EU positiv – PEW RESEARCH CENTER

Die öffentliche Meinung über die Europäische Union und ihre wirtschaftliche Verfassung, die im Rahmen der Wirtschafts- und Finanzkrise 2013 auf einen Tiefststand gefallen war, erholt sich langsam und das Vertrauen wächst. Dies belegt eine Studie des unabhängigen PEW Research Center, die am 2. Juni 2015 veröffentlicht worden ist und im Rahmen derer über 6000 Personen in den sechs größten EU-Staaten befragt worden sind. Demnach haben 61% aller Befragten eine positive Meinung zur EU – 8 % mehr als im Vorjahr. Die Zustimmung reicht von 51 % in England bis hin zu 72 % in Polen. Insbesondere in Deutschland nehmen drei Viertel der Befragten die wirtschaftliche Situation als positiv wahr – das ist mit 57 Prozentpunkten Unterschied deutlich weniger weit entfernt von den anderen EU-Staaten als im Vorjahr. Zu Minderheiten in der EU befragt äußerte die Mehrheit der Befragten in allen Ländern eine positive Einstellung zu Muslimen (61%) und Juden (78 %) – die größten Zustimmungswerte wurden dabei jeweils in Frankreich erzielt. Roma werden von durchschnittlich lediglich 47 % der Befragten positiv wahrgenommen – in Italien äußerten sich sogar 86% negativ. Ein weiteres Ergebnis der Studie ist, dass in vier von sechs befragten Ländern, darunter Deutschland, die Befragten die neuen europaskeptischen Parteien als positiv für die Diskussion im Land wahrnehmen.

IN EIGENER SACHE – DAV

Aufgrund des vom 10. bis 12. Juni 2015 in Hamburg stattfindenden Deutschen Anwaltstags wird die EiÜ in der nächsten Woche nicht erscheinen. Interessierte sind nach wie vor herzlich eingeladen, sich zum Deutschen Anwaltstag anzumelden. Weitere Information finden Sie unter www.anwaltstag.de. Die EiÜ erscheint wieder am 19. Juni 2015.

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