FAHRPLÄNE DER KOMMISSION FÜR DIE REGULIERUNG VON BERUFEN – KOM
Die EU-Kommission hat sich in zwei Fahrplanpapieren zu ihrem weiteren Vorgehen bei der Berufsregulierung im Bereich des Dienstleistungssektors geäußert. In ihrem Fahrplan zu berufsspezifischen Leitlinien für Reformbedarf (nur in englischer Sprache) vom 16. Juni 2016 kündigt die Kommission für das 4. Quartal 2016 eine Legislativinitiative an, bei der es sich wahrscheinlich um eine Mitteilung begleitet von einem Arbeitsdokument handeln wird. Wie bereits in der Binnenmarktstrategie (s. EiÜ 35/15) angekündigt, soll Reformbedarf in den Mitgliedstaaten ausgemacht werden, in denen reglementierte Berufszweige noch ungerechtfertigte Berufszugangs- und Berufsausübungsregulierungen aufweisen. Die Kommission erwägt dabei regelmäßige vom Zyklus des Europäischen Semesters (s. EiÜ 18/16) losgelöste Empfehlungen bzw. Leitlinien an die Mitgliedstaaten für ausgewählte Berufsgruppen, darunter laut Fahrplan u.a. Rechtsanwälte. In einem weiteren Fahrplan vom 16. Juni 2016 stellt die Kommission in Form einer Folgenabschätzung ihren integrativen Ansatz für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (nur auf Englisch) bei der Berufsregulierung vor. Bei der für Dezember 2016 vorgesehenen Legislativinitiative wird es sich wahrscheinlich um einen Richtlinienvorschlag handeln, der eine Prüfungsmethodik für die Mitgliedstaaten bei der Einführung neuer oder der Überprüfung bestehender berufsrechtlicher Regulierung vorgibt. Hierzu läuft derzeit auch eine öffentliche Konsultation der Kommission (s. EiÜ 19/16).
PROZESSKOSTENHILFE IM STRAFVERFAHREN: RICHTLINIE AUF DER ZIELGERADEN – EP
Seit dem 27. November 2013 liegt der Richtlinienvorschlag zur vorläufigen Prozesskostenhilfe im Strafverfahren auf dem Verhandlungstisch (s. auch EiÜ 11/15 und 17/15) – nun scheinen die Verhandlungen zu Ende zu kommen. Wie Berichterstatter Dennis de Jong dem zuständigen Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) im EU-Parlament am 21. Juni 2016 mitteilte, ist mit einem Kompromiss noch in dieser Woche zu rechnen. Bereits am kommenden Montag könnte dann der Ausschuss dem Kompromisstext zustimmen, am 30. Juni sodann der Ausschuss der ständigen Vertreter im Rat. Bis zuletzt war der Anwendungsbereich sehr umstritten gewesen, insbesondere die Frage, ob das gesamte Strafverfahren oder nur vorläufige Prozesskostenhilfe umfasst sein sollen und ob neben Fällen des Freiheitsentzugs und des Europäischen Haftbefehls weitere Konstellationen erfasst werden sollen.
NEUE REGELN FÜR ABSCHLUSSPRÜFUNGEN IN KRAFT – KOM/RAT/EP
Seit dem 17. Juni 2016 gelten neue Vorschriften zu Abschlussprüfungen von Wirtschaftsprüfern, die das Europäische Parlament und der Rat bereits im April 2014 erlassen hatten (s. EiÜ 15/14). Die Vorschriften umfassen eine geänderte Richtlinie 2014/56/EU zur Festlegung des Rahmens für alle Abschlussprüfungen und eine Verordnung 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, wie börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
POLITISCHE EINIGUNG ÜBER VORSCHRIFTEN ZUR BEKÄMPFUNG DER STEUERVERMEIDUNG – RAT
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Am 21. Juni 2016 haben die EU-Mitgliedsstaaten eine politische Einigung im Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) zum Vorschlag einer Richtlinie mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (COM(2016) 26) im Verfahren der stillschweigenden Zustimmung erzielt (s. Pressemitteilung). Mit der Richtlinie soll verhindert werden, dass Unternehmensgruppen Unterschiede zwischen den Steuersystemen der Mitgliedstaaten ausnutzen, um ihre Steuerlast zu vermindern. Die Richtlinie ist Teil des im Januar 2016 vorgestellten Maßnahmenpakets zur Bekämpfung von Steuervermeidung auf Ebene der Unternehmen, das sich auf Empfehlungen der OECD stützt (EiÜ 04/16). Der Richtlinientext gilt Art. 12 GO Rat als angenommen, da kein Ratsmitglied im Verfahren der stillschweigenden Zustimmung Einwände erhoben hat. Die Richtlinie wird dem Rat nun auf einer der nächsten Tagungen zur Annahme vorgelegt. Die Anwendbarkeit der Regelungen der Richtlinie soll gemäß Art. 11 RL zeitlich gestaffelt werden, bis spätestens 2024 muss aber jeder Mitgliedstaat alle neuen Regeln vollständig in nationales Recht umgesetzt haben. BERICHTSENTWURF FORDERT VERORDNUNG ZU GRENZÜBERSCHREITENDEN ADOPTIONEN – EPDer Rechtsausschuss (JURI) des EU-Parlaments hat am 14. Juni 2016 den Berichtsentwurf von Tadeusz Zwiefka (EVP) zu Empfehlungen an die Kommission zur grenzüberschreitenden Anerkennung von Adoptionen geprüft. Der Entwurf betont, dass bei jeder Adoptionsentscheidung das Kindeswohl das wichtigste Kriterium bilden müsse. Insbesondere müsse Kindern im Rahmen von Adoptionsverfahren immer die Möglichkeit eingeräumt werden, angehört zu werden. Sofern dies möglich sei, sei auch die Zustimmung des Kindes zu seiner Adoption einzuholen. Auch solle keine Adoptionsentscheidung ergehen, bevor die biologischen Eltern angehört worden seien und, falls erforderlich, alle Rechtsmittel in Bezug auf ihr elterliches Sorgerecht ausgeschöpft hätten. Zuständige Behörden sollten zunächst immer die Möglichkeit erwägen, das Kind in seiner biologischen Familie unterzubringen, auch wenn Mitglieder der Familie in einem anderen Land leben. Trotz des Haager Übereinkommens von 1993 bedürfe es einer europäischen Gesetzgebung, da das Übereinkommen nicht in allen Fällen mit internationalen Bezügen greife. So beziehe sich das Übereinkommen z.B. nicht auf Familien, die ein Kind im Rahmen eines rein innerstaatlichen Verfahrens adoptieren und dann in einen anderen Mitgliedstaat umziehen. In einem Anhang zum Berichtsentwurf finden sich konkrete Empfehlungen für eine Verordnung. ZUSTIMMUNG ZUM GRENZÜBERSCHREITENDEN GÜTERRECHT ERZIELT – EPDas Plenum des Europäischen Parlaments hat am 23. Juni 2016 die Verordnungsvorschläge zum Güterrecht für internationale Ehen (COM(2016) 106 final) und für eingetragene Partnerschaften (COM(2016) 107 final) angenommen (vgl. Pressemitteilung). Die Entwürfe wurden im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit gemäß Art. 20 EUV, 326 ff. AEUV erarbeitet, an welcher sich bisher 18 Mitgliedsstaaten beteiligten (s. EiÜ 21/16, 20/16, 40/15). Bei der am Tag zuvor erfolgten Aussprache betonte der Berichterstatter Jean-Marie Cavada (ALDE), dass von dieser Regelung 16 Mio. Paare profitieren würden, da durch die Regelungen mehr Rechtssicherheit, ein besserer Zugang zu Gerichten und eine Harmonisierung gewährleistet werde. Einige Parlamentarier bedauerten, dass die Regelungen eines so langen Prozesses bedurft und, dass sich nicht alle Mitgliedsstaaten den Vorschlägen angeschlossen hätten. Zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens steht nun noch die formelle Annahme im Rat aus. HANDBUCH ZU EUROPÄISCHEM RECHT ZUM ZUGANG ZUM RECHT – FRADie Europäische Grundrechtsagentur hat zusammen mit dem Europarat und der Geschäftsstelle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Handbuch zum europäischen Recht zum Zugang zum Recht veröffentlicht (nur in englischer Sprache verfügbar). Darin werden die wichtigsten europarechtlichen Prinzipien zum Zugang zum Recht zusammengefasst. Thematisiert werden unter anderem: das Recht auf Beratung, Verteidigung und Vertretung, Prozesskostenhilfe und die Dauer von Verfahren. Das Handbuch soll als praktische Hilfe für Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte in der EU und den Staaten des Europarates dienen. |
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