Europa im Überblick, 21/19

EiÜ 21/19

Die Verteidigung der Rechtsstaatlichkeit: Kernaufgabe internationaler Anwaltsorganisationen – DAV

DAV-Präsidiumsmitglied Ulrich Schellenberg diskutierte beim Deutschen Anwaltstag 2019 in Leipzig die Rolle internationaler Anwaltsorganisationen im Lichte der bedenklichen rechtsstaatlichen Entwicklungen in Europa und auf globaler Ebene. Mikołaj Pietrzak, Dekan der Warschauer Anwaltskammer, erklärte, es sei eine der Kernaufgaben der Anwaltsvereinigungen, die Bedeutung des Anwaltsberufs für den Rechtsstaat zu vermitteln und entschieden dafür einzustehen. Dafür sei laut Prof. Dr. Necdet Basa von der türkischen Rechtsanwaltskammer (UTBA) auch die gegenseitige Unterstützung von internationalen Anwaltsverbänden wichtig. Das zwischen dem DAV und der UTBA im Juni 2017 geschlossene Freundschaftsabkommen sei hierfür ein hervorragendes Beispiel. Sebastian Weinzierl berichtete als Vertreter der EU-Kommission, dass die im letzten Jahr begonnenen Artikel 7 EUV-Verfahren gegen Ungarn und Polen unabhängig vom Ausgang bereits ein deutliches Signal aussenden, da vor wenigen Jahren ein solches Vorgehen als Ultima Ratio noch undenkbar gewesen sei. Peter Brown von der American Bar Association (ABA) gab indes zu bedenken, dass sich überparteiliche Anwaltvereine aus seiner Sicht nicht zu sehr in politische Debatten einmischen sollten. Sonst sei die Gefahr groß, dass sie am Ende selbst als Angreifer auf die Politik wahrgenommen werden. Insgesamt entstand so ein konstruktiver Austausch, der zur Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit im internationalen Kontext hoffentlich weiter intensiviert werden kann.

Faires Verfahren unbeeinträchtigt von abwesendem Anwalt — EGMR

Die Abwesenheit eines Rechtsanwalts beim Polizeiverhör verletzt nicht das Recht auf ein faires Strafverfahren, solange die Fairness des Verfahrens im Gesamtbild gewährleistet ist. Zu diesem Urteil kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 23. Mai 2019 in der Rs. 51979/17. Der Beschwerdeführer, ein irischer Staatsbürger, war im Jahr 2012 zu lebenslanger Haft wegen Mordes verurteilt worden. Da sein Anwalt während seines Geständnisses und weiteren Verhören der Polizei nicht anwesend war, sah der Beschwerdeführer sein Recht auf ein faires Gerichtsverfahren sowie sein Recht auf einen Anwalt aus Art. 6 Abs. 1, 3 (c) EMRK verletzt. Das Gericht stellte fest, dass zwar ein Eingriff durch die Behörden vorgelegen habe. Dieser habe sich allerdings nicht auf die allgemeine Fairness des Verfahrens ausgewirkt. Zudem sei der Beschwerdeführer als erwachsener Muttersprachler auch nicht besonders schutzbedürftig gewesen. Die Behörden hätten keinen Druck ausgeübt und den Beschwerdeführer nicht zu seinem Geständnis genötigt. Darüber hinaus stellte der EGMR fest, dass der Kläger bereits im Ausgangsverfahren Möglichkeit zur Anfechtung der Einbringung des Beweismaterials hatte.

Nacherfüllungsort erfordert Einzelfallabwägung – EuGH

Der Ort der Nacherfüllung muss für eine unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands binnen einer angemessenen Frist ohne erhebliche Unannehmlichkeiten und unter Einzelfallerwägungen für den Verbraucher geeignet sein. Dies entschied der EuGH am 23. Mai 2019 in seinem Urteil in der Rs. C-52/18, dem ein Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Norderstedt zugrunde lag. Ein Verbraucher hatte Nacherfüllung bezüglich eines mangelhaften Partyzelts verlangt, die Rücksendung der Kaufsache aber nicht angeboten. Das Gericht betonte den Gehalt des Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG, wonach die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands stets innerhalb einer angemessenen Frist, ohne erhebliche Unannehmlichkeiten und für den Verbraucher unentgeltlich zu erfolgen habe. Die Interessen des Verkäufers würden aber gleichwohl berücksichtigt, um einen gerechten Ausgleich zu schaffen. Daher hänge der Ort, an dem das Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt werden müsse, von der Art, dem Zweck und den Versandmöglichkeiten des Verbrauchsguts ab und müsse im Einzelfall bestimmt werden. In dieser Hinsicht setze die Richtlinie ein Mindestniveau, das durch nationales Recht konkretisiert und für den Verbraucher günstiger gestaltet werden könne. Ein Anspruch auf einen Vorschuss der Versandkosten bestehe für den Verbraucher nur dann, wenn er sonst an der Geltendmachung seiner Rechte gehindert werden würde.

Zuversicht im Kampf gegen Desinformation im Internet – KOM

Die EU-Kommission ist mit den Bemühungen sozialer Plattformen zur Bekämpfung von Desinformationen vor den Europawahlen im Internet zufrieden. Dies geht aus dem Statement der Europäischen Kommission zu den am 17. Mai 2019 veröffentlichten Ergebnissen der Berichte (nur in englischer Sprache) von Google, Twitter und Facebook für den Monat April hervor. Unbeachtlich der Fortschritte, die die EU-Kommission bei den Online-Plattformen sieht, fordert sie detailliertere Daten, um die Bereitstellung von unbeeinflussten Informationen für Nutzer zu gewährleisten. Sie betonte die Notwendigkeit für eine bessere Entwicklung und Umsetzung von Richtlinien für politische Anzeigebibliotheken, die Notwendigkeit von europäischer Zusammenarbeit zur Umsetzung des Verhaltenskodex und der Nutzung von Datensätzen. Die Unterzeichnung des Verhaltenskodex von Microsoft sei jedoch ein positives Zeichen, von dem sich die EU-Kommission das Nachziehen anderer Konzerne erhofft. Die monatlichen Berichte werden bis Juni weiterhin erstellt und zum Jahresende von der Kommission umfassend in Hinblick auf eine bessere Informationsbereitstellung für Nutzer bewertet. Fällt diese Bewertung nicht zufriedenstellend aus, so wird die EU-Kommission weitere Maßnahmen ergreifen, um Nutzern den Zugang zu unabhängigen Informationen auf Online-Plattformen zu gewährleisten.

Europa im Überblick Ausgabe 22/19

Die Ausgabe 22/19 der EiÜ wird erst am 3. Juni 2019 erscheinen. Wir bitten um Ihr Verständnis und wünschen Ihnen am 30. Mai 2019 einen schönen Feiertag.

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