EiÜ 21/24
Geldwäschepaket final angenommen – Rat
Das Geldwäschepaket hat die letzte Hürde genommen und wurde vom Rat am 30. Mai 2024 final angenommen (vgl. PM), nachdem das EU-Parlament zuvor bereits zugestimmt hatte (vgl. EiÜ 16/24). Das Paket beinhaltet die im Januar erzielten Trilogkompromisse zur neuen Geldwäscheverordnung und 6. Geldwäscherichtlinie sowie die im Dezember 2023 erzielte Einigung bezüglich der Verordnung zur Errichtung der Europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde AMLA, deren Sitz Frankfurt am Main sein wird. Der DAV hatte sich erfolgreich in das Verfahren eingebracht (vgl. Stellungnahme Nr. 58/2021). So wird durch die neuen Regelungen das anwaltliche Berufsgeheimnis insofern gewahrt, als dass Meldepflichten nicht bereits im Verdachtsfall entstehen. Zum anderen begrüßt der DAV auch die Regelungen, nach denen die AMLA Selbstverwaltungseinrichtungen wie Anwaltskammern keine Weisungen im Einzelfall erteilen kann. Als nächstes wird das Paket im Amtsblatt veröffentlicht, bevor die Rechtsakte in Kraft treten. Drei Jahre danach wird die Geldwäscheverordnung anwendbar, für die 6. Geldwäscherichtlinie beginnen Umsetzungsfristen von zwei bzw. drei Jahren.
Schlussanträge zum anwaltlichen Berufsgeheimnis – EuGH
Das nach Art. 7 der Europäischen Grundrechtecharta garantierte anwaltliche Berufsgeheimnis umfasst auch die gesellschaftsrechtliche Beratung. Dies befindet Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rs. C-432/23 zum anwaltlichen Berufsgeheimnis im Kontext eines steuerrechtlichen Auskunftsersuchens an eine Anwaltskanzlei. Sie liegt damit auf einer Linie mit der DAV-Stellungnahme 68/2023 (vgl. bereits EiÜ 32/23). Dass die DAC-Richtlinie 2011/16/EU zum Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden keinen konkreten und zwingenden Schutz des Berufsgeheimnisträgerschutzes enthält, sondern den Mitgliedstaaten hier Ermessen belässt, führt laut Kokott jedoch nicht zur Nichtigkeit der Richtlinie, wie der DAV es bewertet hat. Die Mitgliedstaaten können und müssen nach Kokott die Voraussetzungen, den Umfang und die Grenzen der Mitwirkungspflicht von Rechtsanwälten im Rahmen des Informationsaustauschs gemäß der DAC- Richtlinie regeln. Da das luxemburgische Recht das erforderliche Ermessen bei der Abwägung zwischen Gemeinwohlinteressen und Berufsgeheimnis allerdings nicht vorsieht, steht Artikel 7 der Charta seiner Anwendung entgegen.
Sondierung zu Eurojust – KOM
Die EU-Kommission bittet im Rahmen einer Sondierung um Rückmeldungen von Privatpersonen und Verbänden zur Bewertung der Eurojust-Verordnung 2018/1727, der Verordnung zur Arbeitsweise der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Nach Artikel 69 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung ist die Europäische Kommission verpflichtet, eine Bewertung der Verordnung und der Tätigkeiten der Agentur in Auftrag zu geben. Eurojust wurde 2002 gegründet und hilft bei der Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zwischen den Justizbehörden der EU-Mitgliedstaaten. Die Sondierung soll die bisherigen Leistungen von Eurojust bewerten und mögliche Verbesserungen für die zukünftige Ausrichtung der Agentur identifizieren. Ziel ist es, die Effektivität der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit zu erhöhen und die Kapazitäten von Eurojust weiter auszubauen. Rückmeldungen können bis zum 19. Juni 2024 eingereicht werden.
Polnische Massenüberwachung gekippt – EGMR
Am 28. Mai 2024 hat der EGMR ein Urteil (in Französisch) auf die Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK von mehreren Angehörigen der Rechtsberufe gegen das von der damaligen PiS-Regierung im Jahr 2016 beschlossene Anti-Terror-Paket gefällt (Pietrzak and Bychawska-Siniarska and Others v. Poland). Durch die Vorschriften wurden Ermittlungsbehörden und Geheimdiensten weitreichende Befugnisse gewährt, die geheime Überwachungsmaßnahmen zuließen, die sowohl die operative Kontrolle als auch die Speicherung von Telekommunikations-, Post- und digitalen Kommunikationsdaten umfassten. Der EGMR stellte drei Verletzungen des nach Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens fest. Da die Rechtsvorschriften keine ausreichenden Garantien zum Schutze vor einer übermäßigen Überwachung bieten und keine Rechtbehelfsmöglichkeiten durch Betroffene bestanden, überprüfte der EGMR die Vorschriften in abstracto und befand, die reine Existenz der Gesetzgebung begründe einen Verstoß gegen das Recht der Antragsteller aus Art. 8 EMRK. Der EGMR erklärte die polnischen Regelungen über die geheime Überwachung mit Blick auf den dadurch bedingten Eingriff in die Vertraulichkeit der Anwaltskommunikation als zu unbestimmt und betonte, dass Art. 8 EMRK einen verstärkten Schutz für den Austausch zwischen Mandanten und ihren Anwälten erfordert.
Neuer Schengener Grenzkodex endgültig verabschiedet – Rat
Am 24. Mai 2024 hat der Rat der Europäischen Union die Änderung des Schengener Grenzkodex final angenommen, abrufbar hier. Hintergrund der neuen gesetzlichen Regelung war der Kommissionsvorschlag vom 14. Dezember 2021. Die EU-Kommission sah insbesondere aufgrund der Corona-Pandemie und der Flüchtlingskrise, im Zuge derer erneut Grenzkontrollen seitens der Mitgliedstaaten eingeführt worden waren, die Notwendigkeit zur Überarbeitung des Regelwerks (vgl. EiÜ 3/22). Die neuen Vorschriften sehen unter anderem einen Rahmen für die Wiedereinführung und Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen vor. So können solche von den Mitgliedstaaten bei Gefahr für die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit eingeführt werden und bei anhaltenden voraussehbaren Bedrohungen sogar auf über zwei Jahre verlängert werden (Art. 25a Abs. 5 und 6). Gem. Art. 25 Abs. 2 müssen die Kontrollen jedoch stets das letzte Mittel bleiben und alternative Maßnahmen bevorzugt werden. Auch soll die Zahl der Grenzübergangsstellen verringert sowie deren Öffnungszeiten verkürzt werden können. Letzteres soll insbesondere Fällen einer Instrumentalisierung von Migranten im Sinne des entsprechenden Verordnungvorschlags entgegenwirken. Die Verordnung wird zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.
Kein "sicherer Herkunftsstaat" bei territorialen Ausnahmen – EuGH
Die Einstufung eines Drittstaats als ‚sicherer Herkunftsstaat‘ i.S.d. Richtlinie 2013/32/EU erfordert, dass die Voraussetzungen hierfür mit Blick auf das gesamte Territorium vorliegen. Dies fordert der Generalanwalt des EuGH Emiliou in seinen Schlussanträgen vom 30. Mai 2024. Hintergrund ist ein Vorabentscheidungsersuchen (Rs. C-406/22) des tschechischen Regionalgerichts Brno in einem Verfahren eines Antragstellers aus der Republik Moldau auf internationalen Schutz. Es sollen nach dem Generalanwalt keine territorialen Ausnahmen gemacht werden, trotz derer der Staat als sicher gelte. Dass sich der Staat auf Art. 15 Abs. 1 EMRK beruft, welcher ein Abweichen von bestimmten Regelungen der EMRK ermöglicht, führe für sich genommen hingegen nicht dazu, dass er nicht mehr als „sicher“ klassifiziert werden könne. Es müsse aber durch die Behörden geprüft werden, ob die Aufrechterhaltung der Einstufung als sicherer Drittstaat mit Blick auf den Umfang der im Rahmen des Art. 15 EMRK vorgenommenen Abweichungen gerechtfertigt ist. Ferner stellte der Generalanwalt klar, dass das nationale Gericht den Gesichtspunkt von Amts wegen äußern muss, wenn es zu dem entscheidungserheblichen Schluss kommt, die durch die Behörden vorgenommene Einstufung des Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat sei unrechtmäßig.
Keine zusätzlichen Vorschriften für EU-Online-Dienste zulässig – EuGH
Mitgliedsstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr von Online-Diensten aus anderen Ländern nicht durch zusätzliche nationale Vorschriften beschränken, die über die Anforderungen des Herkunftsmitgliedstaates hinausgehen. Dies befand der EuGH am 30. Mai 2024 in mehreren verbundenen Rechtssachen zum freien Dienstleistungsverkehr im E-Commerce. Die Urteile betreffen Online-Dienste wie Airbnb Ireland, Amazon Services Europe (hier), Expedia und Google Ireland (hier). Die italienische Regierung hatte Gesetze erlassen, die spezifische Verpflichtungen für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Suchmaschinen aus anderen EU-Ländern vorsahen (vgl. PM). Diese Gesetze verlangten unter anderem die Registrierung der Unternehmen und die regelmäßige Vorlage finanzrelevanter Dokumente. Ziel war die Durchsetzung der Verordnung 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten. Der EuGH entschied nun, dass diese nationalen Vorschriften gegen die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG verstoßen. Insbesondere Artikel 3 der Richtlinie lege das Herkunftslandprinzip fest, wonach die Erbringung von Diensten eines Unternehmens den Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats unterlägen. Insgesamt unterstreicht der EuGH die Bedeutung eines harmonisierten rechtlichen Rahmens für den Binnenmarkt und schützt die Anbieter von Online-Diensten vor uneinheitlichen Regelungen.
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