Stellungnahme zu US-Kanzleien und anwaltlicher Unabhängigkeit – DAV
Einige US-Kanzleien mit Niederlassung in Deutschland sollen unter der Trump-Administration undurchschaubare Deals eingegangen sein - darunter kostenlose Rechtsberatung mutmaßlich im Gegenzug für politische Zurückhaltung, um Sanktionen durch Executive Orders zu vermeiden. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) nimmt dies zum Anlass, ein Positionspapier vorzulegen, das mögliche berufsrechtliche Konsequenzen für den deutschen Rechtsraum beleuchtet (vgl. auch PM). Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) müssen US-Kanzleien, die in Deutschland tätig sind – sei es nach § 59f BRAO zugelassene oder nach § 207a BRAO registrierte Berufsausübungsgesellschaften mit Zweigniederlassung – , die Grundprinzipien des deutschen Berufsrechts einhalten. Einer der wichtigsten Kernpflichten in Deutschland ist die Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit – verankert in § 43a Abs. 1 BRAO. Nach dieser Vorschrift sind Vereinbarungen, die die berufliche Unabhängigkeit eines Rechtsanwalts gefährden, rechtswidrig. Sollten US-Kanzleien gegen die Unabhängigkeitsverpflichtung verstoßen, kann die zuständige Rechtsanwaltskammer ein berufsaufsichtsrechtliches Verfahren einleiten. Der DAV merkt an, dass selbst im Falle eines Verstoßes und der schärfsten Sanktion – dem Entzug der Rechtsdienstleistungsbefugnis nach der BRAO durch die Anwaltsgerichtsbarkeit – die Auswirkungen jedoch begrenzt sind. Die individuellen Rechte der Anwält:innen, wie die Zulassung und die Möglichkeit, in anderen Berufsausübungsgesellschaften tätig zu sein, bleiben dabei gewahrt.
Konsultation zur Strategie „DigitalJustice@2030“ – KOM
Die EU-Kommission konsultiert zur geplanten Strategie zur Digitalisierung der Justizsysteme in der EU für den Zeitraum 2025 bis 2030. Ziel ist es, die nationalen Justizsysteme effizienter, widerstandsfähiger und sicherer zu gestalten, die Rechte aller Parteien zu wahren und zu stärken und die Qualität der Justiz sowie den Zugang zur Justiz zu verbessern. Die geplante Strategie umfasst u.a. den Austausch bewährter Digitalisierungspraktiken, die Entwicklung eines gemeinsames IT- und KI-Instrumentariums sowie eine koordinierte Anwendung der KI-Verordnung im Justizbereich. Ein europäischer Rechtsdatenraum soll den Zugang zu Rechtsprechung und Gesetzen verbessern und KI-gestützte Tools fördern. Außerdem sollen grenzüberschreitende Verfahren vollständig digitalisiert werden – inklusive der Nutzung einer sicheren digitalen Identität und qualifizierter elektronischer Signaturen. Die Kommission plant, die Umsetzung durch gezielte EU-Finanzierung zu unterstützen. Rückmeldungen zur öffentlichen Konsultation können bis zum 23. Juni 2025 eingereicht werden (abrufbar hier).
Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Rückführungen nötig - EDSB
Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) hat am 28. Mai 2025 eine Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag für ein gemeinsames Rückführungssystem von Drittstaatsangehörigen ohne legalen Aufenthaltsstatus in der EU veröffentlicht (vgl. bereits EiÜ 10/25). Der EDSB fordert eine umfassende Grundrechtsfolgenabschätzung, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und Privatsphäre der betroffenen Personen. Er erkennt die Notwendigkeit effektiverer Rechtsdurchsetzung im Migrations- und Asylbereich an, betont jedoch, dass der Schutz personenbezogener Daten eine zentrale Verteidigungslinie für schutzbedürftige Gruppen wie Migranten und Asylsuchende sei. Die vorgeschlagene Regelung müsse daher die Grundrechte, einschließlich des Datenschutzes, vollständig wahren. Der EDSB empfiehlt zudem, Informationen über Datenschutzrechte mit den Vorgaben des EU-Migrationspakts abzugleichen. Einschränkungen beim Zugang zu Begründungen für Rückführungsentscheidungen dürften nur in Ausnahmefällen – etwa bei Gefährdung der Staatssicherheit – zulässig sein. Für Datenübermittlungen an Drittstaaten, insbesondere bei strafrechtlichen Verurteilungen, fordert der EDSB strenge Notwendigkeitsprüfungen sowie Schutzmaßnahmen, um Folter oder Todesstrafe auszuschließen. Der DAV hatte um Rahmen seiner Stellungnahme Nr. 14/25 ebenfalls Nachbesserungsbedarf am Verordnungsvorschlag geäußert (vgl. EiÜ Nr. 16/25).
Save the date: Webinar zur EU-Grundrechtecharta – ELF/CCBE
Am 23. Juni 2025 (10:00 – 13:00 Uhr) veranstaltet die European Lawyers Foundation (ELF) zusammen mit dem Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE) ein Webinar mit dem Titel „Using the EU-Charter of Fundamental Rights – what lawyers need to know“. Zunächst wird die Entstehung, Inhalt und Geltungsbereich der EU-Grundrechtecharta vorgestellt. Anschließend werden die Anwendung auf nationaler Ebene, die Strategie der Europäischen Kommission sowie das Verhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention erläutert. Abgerundet wird das Webinar durch praxisnahe Fallstudien. Eine Registrierung für das kostenlose Webinar ist hier möglich.
Asylrecht: Konzept des sicheren Drittstaats soll ausgeweitet werden – KOM
Die Mitgliedstaaten sollen Asylanträge künftig unter niedrigeren Voraussetzungen mit der Begründung ablehnen können, dass sie einen Nicht-EU-Staat als einen sicheren Drittstaat für den Antragsteller betrachten. So sieht es ein Entwurf zur Änderung der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 vor, den die EU-Kommission am 20. Mai 2025 veröffentlicht hat. Bisher setzt eine solche Ablehnung gem. Art. 38 Abs. 1 lit. b und Art. 59 der Verordnung voraus, dass zwischen dem Antragsteller und dem Drittstaat eine Verbindung besteht. In Zukunft soll das Konzept auch in zwei weiteren Fällen anwendbar sein: Erstens, wenn der Antragsteller lediglich durch den Drittstaat durchgereist ist. Und zweitens, wenn sich der Drittstaat in einem Abkommen bzw. einer Vereinbarung dazu bereiterklärt hat, Antragsteller während des Zeitraums der inhaltlichen Prüfung ihrer Anträge aufzunehmen. Außerdem soll die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Ablehnung eines Antrags, die unter Verweis auf einen sicheren Drittstaat ausgesprochen wurde, erst durch eine einzelfallbezogene gerichtliche Entscheidung eintreten und nicht mehr automatisch kraft Gesetzes. Im nächsten Schritt des Gesetzgebungsverfahrens werden nun das Europäische Parlament und der Rat jeweils ihre Standpunkte zu dem Kommissionsentwurf festlegen.
Data Union Strategy: Das ungenutzte Potenzial von Daten – KOM
Die EU-Kommission hat am 23. Mai 2025 eine Sondierung zur europäischen Datenstrategie eingeleitet. Die Strategie verfolgt das Ziel, den Zugang zu branchenübergreifenden Daten zu verbessern, Investitionen in Datentechnologien und -infrastrukturen zu fördern und den Verwaltungsaufwand durch digitale Berichtspflichten zu senken, ohne Datenschutz- und Sicherheitsstandards zu senken. Die Initiative baut auf der Datenstrategie von 2020 auf und reagiert auf neue geopolitische und technologische Entwicklungen, die eine stärkere Koordinierung im EU-Binnenmarkt erfordern. Berichte wie der Draghi- und Letta-Bericht sowie der KI-Aktionsplan betonen die Dringlichkeit, das Datenpotenzial zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit besser zu nutzen. Von zentraler Bedeutung ist die Straffung und Simplifizierung bestehender Digitalgesetzgebung sowie die Schaffung eines kohärenten, vertrauenswürdigen europäischen Datenmarktes. Des Weiteren soll die Datenstrategie den sicheren und wettbewerbsfähigen Austausch von Daten mit Drittstaaten gewährleisten. Eine Beteiligung an der Sondierung ist bis zum 18. Juli 2025 hier möglich.
Omnibus I: Schwierige Verhandlungen erwartet – EP/Rat
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (ECON) veröffentlichte am 21. Mai 2025 einen Entwurf für Änderungsanträge zum zweiten Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission innerhalb des ersten Omnibus-Pakets (vgl. EiÜ 08/25; 13/25). Ziel des Pakets ist die Simplifizierung der europäischen Nachhaltigkeitsgesetzgebung, insb. der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Der Entwurf sieht u.a. die weitere Eingrenzung des Anwendungsbereichs beider Richtlinien vor und geht damit über den Kommissionsvorschlag hinaus. Demnach sollen Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von 450 Mio. Euro unter die Richtlinien fallen. Die Anpassung des Anwendungsbereichs bleibt auch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten ein Streitpunkt. Nach zwei gescheiterten Kompromissvorschlägen der polnischen Ratspräsidentschaft haben die Verhandlungen vom 28. Mai 2025 erneut die divergierenden Haltungen der EU-Mitgliedsstaaten deutlich gemacht. Ebenso umstritten ist die Beibehaltung der zivilrechtlichen Haftungsregelungen in der CSDDD. Ob das Gesetzgebungsverfahren wie geplant bis Ende 2025 abgeschlossen werden kann, bleibt abzuwarten. Bereits innerhalb des EU-Parlaments deuten sich schwierige Verhandlungen an. Der DAV hatte sich bereits vor Veröffentlichung des Kommissionspakets zu der Thematik geäußert, vgl. DAV StN 02/25.
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