Europa im Überblick, 21/2026

Europäischer Insolvenzrechtstag 2026: Jetzt Anmelden! – DAV

Vom 25. - 26. Juni 2026 findet der Europäische Insolvenz­rechtstag in Brüssel statt. Erneut bietet das renommierte Format (European Insolvency & Restructuring Congress) die Möglichkeit, mit Vertreter:innen aus EU-Kommission und EU-Parlament sowie interna­tionalen Expertinnen und Experten zu den neuesten Entwick­lungen des Rechts­gebiets zu diskutieren. Der durch die Arbeits­ge­mein­schaft im Deutschen Anwalt­verein für Insolvenzrecht und Sanierung (AGIS) ausgerichtete Kongress findet bereits zum 14. Mal statt und wird sich in diesem Jahr neben der neuen Richtli­ni­e zur Insolvenz­rechts­har­mo­ni­sierung und dem Vorschlag zur EU Inc. auch den Gesellschafterrechten in Restrukturierungsverfahren (siehe hierzu auch im Anwaltsblatt) widmen. Im Rahmen des Digital Friday werden aktuelle Entwicklungen im Bereich digitaler Vermögenswerte beleuchtet. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Technologische Souveränität in der EU?– DAV/KOM

Die EU-Kommission hat am 3. Juni 2026 ihr Tech Sovereignity Package vorgestellt, vgl. PM. Mit dem Maßnahmenpaket soll die technologische Souveränität der EU gestärkt, die Abhängigkeit von Anbietern aus Drittstaaten verringert und die Wettbewerbsfähigkeit gefördert werden. Das Paket umfasst neben einer Mitteilung zur europäischen Technologiesouveränität sowie Maßnahmen zur Stärkung europäischer Schlüsseltechnologien, zwei Legislativvorschläge: einen Chips Act 2.0 und einen Cloud and AI Development Act, die nun von Parlament und Rat der EU beraten werden. Ersterer soll u.a. Investitionen in moderne Halbleitertechnologien fördern. Der Cloud and AI Development Act als Teil des Aktionsplans für den KI-Kontinent zielt auf den Ausbau von Rechenzentren und ab (vgl. bereits EiÜ 14/25). Auch der DAV begleitet das Thema künstliche Intelligenz auf europäischer Ebene weiterhin. Die fortschreitende Umsetzung der KI-Verordnung hat der DAV im Rahmen einer Konsultation der EU-Kommission mit Stellungnahme Nr. 40/26 zu einem Entwurf für Leitlinien zu den in Art. 50 der KI-Verordnung vorgesehenen Transparenzpflichten kommentiert (vgl. bereits DAV-StN Nr. 67/25 sowie EiÜ 18/26). Nach vorläufiger Einigung zwischen den EU-Gesetzgebungsorganen im Verfahren für einen „Digital Omnibus on AI“, finden die Transparenzpflichten ab 2. Dezember 2026 Anwendung (vgl. EiÜ 17/26, 41/25).

Einigung auf schärfere Regelungen zu Rückführungen – EP/Rat/KOM

Die Vertreter der EU-Institutionen haben sich am 1. Juni 2026 vorläufig auf neue Vorschriften zu einem gemeinsamen Rückführungssystem in der EU geeinigt. Mit der Verordnung soll die Rückführung von Personen ohne Aufenthaltsrecht in der EU allgemein effektiver gestaltet und zu diesem Zweck auch sog. „return hubs“ in Drittstaaten geschaffen werden. Ferner soll die gegenseitige Anerkennung von Rückführungsentscheidungen zwischen den Mitgliedsstaaten gestärkt werden. Der DAV hatte die Vorschläge mit Blick etwa auf die massive Verschärfung der Möglichkeiten von Inhaftierungen (bis zu 24-monatiger Inhaftierung), den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen eine Abschiebung sowie hinsichtlich des zweifelhaften Grundrechtsschutzes in einigen Drittstaaten deutlich kritisiert, vgl. hier sowiedie Pressemitteilung 11/26 und die DAV-Stellungnahme 14/25 zu dem Verordnungsvorschlag. Die vorläufige Einigung (noch nicht veröffentlicht) muss vom EU- Parlament und vom Rat noch förmlich angenommen werden, bevor die Verordnung Kraft treten kann.

Leistungskürzungen für ausreisepflichtige Asylbewerber unzulässig – EuGH

Ausreisepflichtigen Asylbewerbern müssen hinreichende Sach- und Geldleistungen gewährt werden, um einen „angemessenen Lebensstandard“ zu gewährleisten. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 4. Juni 2026 in der Rechtssache C-621/24 und stärkt damit die Rechte Asylsuchender im sog. Dublin-Verfahren. Die Entscheidung auf Vorlage des Bundessozialgerichts erklärt die deutsche Regelung im Asylbewerberleistungsgesetz für unionsrechtswidrig, wonach Asylbewerbern, deren Asylantrag aufgrund der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaat abgelehnt wurde (Dublin-III-Verordnung), Leistungen gekürzt werden können. Danach wurden lediglich Sachleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt; auf Kleidung und Geldleistungen zur Deckung des persönlichen Lebensbedarfs besteht kein Anspruch. Diese Beschränkung verstoße gegen Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit.g der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU, so der EuGH. Bis zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat müssten materielle Leistungen für einen „angemessenen Lebensstandard“ bereitgestellt werden. Kleidung zähle zu den elementarsten Bedürfnissen und Geldleistungen seien zur Gewährung eines Minimums an Selbstbestimmung notwendig (vgl. zu den Schlussanträgen EiÜ 37/25). Auch mit der ab 12. Juni 2026 geltenden Reform des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS) und den in Art. 23 Aufnahmerichtlinie EU 2024/1346 vorgesehenen Leistungskürzungen dürfte sich an dieser Entscheidung nichts ändern.

Europäischer Haftbefehl: Vollstreckungsstaat muss Strafvollstreckung sichern – EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 4. Juni 2026 in den Rechtssachen C-722/23 (Rugu) und C-91/24 (Aucroix) entschieden, wie zu verfahren ist, wenn die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wegen der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Ausstellungsstaat abgelehnt wird. Den Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Kassationshofs lagen Haftbefehle aus Rumänien und Griechenland zugrunde, deren Vollstreckung belgische Gerichte aus diesem Grund verweigert hatten. Der EuGH stellte klar, dass der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe nicht auf Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl 2002/584/JI stützen kann. Um jedoch Straflosigkeit zu vermeiden, muss er von sich aus darauf hinwirken, dass das Strafurteil übermittelt wird, damit die Freiheitsstrafe nach dem Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen 2008/909/JI im Vollstreckungsstaat vollstreckt werden kann (vgl. zu den Schlussanträgen, denen der EuGH nicht folgte, EiÜ 28/25). Nach Auffassung des EuGH trifft den Vollstreckungsstaat insoweit eine aktive Handlungspflicht, um Straflosigkeit zu verhindern. Der Ausstellungsstaat ist zwar nicht verpflichtet, das Urteil zur Vollstreckung zu übermitteln, muss bei seiner Entscheidung aber die Folgen für die Strafvollstreckung und die Resozialisierung der betroffenen Person berücksichtigen.

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