EiÜ 22/24
Europawahl: Jede Stimme zählt! – DAV
Anlässlich der am Sonntag, den 9. Juni 2024, stattfindenden Wahl zum EU-Parlament hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) einige Empfehlungen für die Rechtspolitik in der nächsten Legislaturperiode veröffentlicht (vgl. auch Pressemitteilung). Im Fokus liegen die Resilienz von Rechtsstaatlichkeit, der Zugang zum Recht und der Schutz des Mandatsgeheimnisses in Gesetzgebungsverfahren. Der DAV betont die in den vergangenen Legislaturperioden bereits auf den Weg gebrachten wichtigen Entwicklungen und die Bedeutung der EU für den Erhalt und die Stärkung der Rechtstaatlichkeit. Konkret regt der DAV an, bei der Erarbeitung neuer Gesetzgebungsvorhaben mögliche Konsequenzen für den Zugang zum Recht umfassender zu prüfen und bei der Verfolgung wichtiger Ziele, wie Steuertransparenz und Geldwäschebekämpfung, Einschränkungen des Berufsgeheimnisses auszuschließen. Auch eine adäquate europäische Justizförderung muss vorangetrieben werden, um die nötige Digitalisierung und grenzüberschreitende Zusammenarbeit von europäischer Seite zu unterstützen. Wir haben es in der Hand!
Neues Recht auf Reparatur angenommen – Rat
Der Rat der EU hat am 30. Mai 2024 die Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren angenommen (vgl. PM), nachdem das EU-Parlament diese bereits im April angenommen hatte (vgl. EiÜ 16/24). Durch das ‚Recht auf Reparatur‘ werden Reparaturleistungen für Verbraucher zukünftig durch verschiedene Maßnahmen leichter zugänglich, transparenter und attraktiver gestaltet. Die bedeutendste Änderung besteht darin, dass es durch die Reparatur-Richtlinie zu einer Änderung der Warenkauf-Richtlinie kommt, sodass die gesetzliche Haftung des Verkäufers im Falle einer Reparatur anstatt eines Austausches um zwölf Monate verlängert wird. Hierdurch soll die Nachbesserung im Verhältnis zur Ersatzlieferung gestärkt und der Lebenszyklus von Produkten verlängert werden. Weiterhin sollen eine Online-Reparaturplattform zum Auffinden von Reparaturbetrieben und ein kostenloses europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden, das für Reparaturbetriebe aber freiwillig sein soll. Der DAV hat bei voller Unterstützung der Zielsetzung des Vorschlags in seiner Stellungnahme Nr. 28/23 Klarstellungen hinsichtlich der Auswirkungen auf das Wahlrecht der Käufer zwischen Ersatzlieferung und Reparatur gefordert sowie Bedenken hinsichtlich eines verpflichtenden Formblatts geäußert. Die Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.
Europäisches Amt für KI eingerichtet – KOM
Die EU-Kommission hat am 29. Mai 2024, das in der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien (DG CNECT) angesiedelte KI-Amt vorgestellt (vgl. PM). Aufgabe des Amtes ist, die Entwicklung von künstlicher Intelligenz derart zu beeinflussen, dass der gesellschaftliche und wirtschaftliche Nutzen gesteigert wird, während bestehende Risiken gemindert werden. Zudem wird es maßgeblich an der Durchsetzung der KI-Verordnung, insbesondere mit Blick auf KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, beteiligt sein. Das Amt mit 140 Mitarbeitern wird zur Bewertung von KI-Modellen mit einer wissenschaftlichen Leitung und einer Expertengruppe besetzt. Es wird zeitnah mit der Erarbeitung erster Leitlinien zu Definitionen von KI-Systemen und verbotenen Praktiken gemäß Artikel 5 der Verordnung befasst sein. Diese Regelungen der KI-Verordnung werden vorzeitig, d.h. bereits Ende 2024, anwendbar sein (vgl. bereits EiÜ 20/24). Der DAV hatte vor drohender Überlastung von Aufsichtsbehörden gewarnt sowie auf die notwendige, kurzfristige Bereitstellung konkretisierender Rechtsakte hingewiesen, derer es für die Umsetzung der KI-Verordnung bedarf (vgl. DAV-SN Nr. 74/23). Ob dies rechtzeitig gelingt, ohne Innovationskraft zu hemmen und Engpässe zu verursachen, wird sich zeigen. Das Amt wird zum 16. Juni 2024 seinen Betrieb aufnehmen.
Europäischer Insolvenzrechtskongress EIRC 2024: Jetzt anmelden! – DAV
Am 20. und 21. Juni 2024 findet der Europäische Insolvenzrechtskongress in Brüssel statt. Erneut wird sich bei dem renommierten Kongress die Möglichkeit bieten, mit Vertretern aus EU-Kommission und EU-Parlament sowie internationalen Expertinnen und Experten zu den neuesten Entwicklungen des Rechtsgebiets zu diskutieren. Der durch die Arbeitsgemeinschaft im Deutschen Anwaltverein für Insolvenzrecht und Sanierung ausgerichtete Kongress findet bereits zum 13. Mal statt und wird sich in diesem Jahr neben dem Richtlinienvorschlag zur Insolvenzrechtsharmonisierung und den Herausforderungen der Immobiliarbranche auch Digitalthemen wie dem digitalen Euro und Kryptowerten in der Insolvenz widmen. Zum Programm und zur Anmeldung gelangen Sie hier.
EGMR stärkt Häftlingsrechte – EGMR
Am 4. Juni 2024 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem gegen Deutschland geführten Verfahren, dass aufgrund widersprüchlicher behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen, ein Häftling in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt sei (Rs 2231/19, auf Französisch). Trotz mehrfacher Anträge konnte ein deutscher Haftinsasse keine gerichtliche Überprüfung seiner Haftbedingungen erreichen. Er war innerhalb kürzester Zeit wiederholt in verschiedene Haftanstalten verlegt worden und verlangte eine dahingehende Überprüfung sowie bezüglich angeordneter Isolationshaft und Videoüberwachungsmaßnahmen. Gerichtliche Anträge waren wegen Unzuständigkeit, aufgrund der Verlegungen, als unzulässig abgelehnt worden. Der EGMR stellte fest, dass die widersprüchlichen behördlichen Bezeichnungen der Art der Verlegungen - dauerhaft oder vorübergehend – durch die Haftanstalten und die daraus resultierenden widersprüchlichen gerichtlichen Entscheidungen, eine Verletzung des durch Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Rechts auf ein faires Verfahren darstellen. Es sei für den Betroffenen unmöglich gewesen, das für die Überprüfung der Haftbedingungen zuständige Gericht zu bestimmen oder hinreichend konkrete Anträge zu formulieren. Die Unmöglichkeit der Geltendmachung seiner Rechte, verwehre dem Betroffenen den gemäß Artikel 6 Absatz 1 EMRK gewährleisteten Zugang zum Recht.
KI und Datenschutz: Neuer Leitfaden und Stellungnahme – EDSB/EDSA
Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB), die unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörde der EU, hat am 3. Juni 2024 seinen Leitfaden für Institutionen, Organe und Einrichtungen der EU zum Umgang mit generativer KI veröffentlicht (PM). Zweck ist, den Institutionen die Kernprinzipien der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit konkreten Anwendungsbeispielen an die Hand zu geben, sodass Risiken, Herausforderungen und Chancen bei der Verwendung generativer KI-Systeme besser antizipiert werden können. Zusätzlich verabschiedete der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) am 24. Mai 2024 eine Stellungnahme zum Einsatz von Gesichtserkennungstechnologien durch Flughafenbetreiber und Fluggesellschaften zur Straffung von Passagierflüssen an Flughäfen (PM). Der EDSA appelliert an Fluggesellschaften und Flughafenbetreiber aufgrund der Sensibilität biometrischer Daten, weniger aufdringliche Methoden zur Kontrolle der Passagierströme zu verwenden. Wenn nach nationalen Regelungen keine Überprüfung der Identität von Fluggästen mit einem amtlichen Ausweis erforderlich sei, stelle eine Überprüfung unter Verwendung biometrischer Daten eine übermäßige Verarbeitung dar. Nur die aktive Anmeldung sowie Zustimmung des Fluggastes erlaube eine Verarbeitung. Zudem seien nur Datenspeicherungslösungen zulässig, zu denen Fluggäste ihre Zustimmung erteilen bzw. im Falle zentraler Datenbanken, sofern die Aufhebung der Verschlüsselung in der Hand des Betroffenen verbleibe.
Rechtsverletzung durch weitgehende Auswertung von Anwaltsdaten – EGMR
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 6. Juni 2024 entschieden: Die massive und undifferenzierte Erhebung und Auswertung persönlicher Daten einer Anwältin verstößt gegen ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Beschwerdenr. 36449/19 und 36570/19, Bersheda gegen Monaco, vgl. PM). Die Anwältin hatte ihr Mobiltelefon freiwillig an die Polizei übergeben, um den Verdacht einer heimlichen Tonbandaufnahme auszuräumen. Der Ermittlungsrichter erweiterte jedoch über den richterlichen Beschluss hinaus die Datenerhebung durch Extraktion von Nachrichten und Gesprächen, einschließlich zuvor gelöschter Daten, die privater Kommunikation entstammten oder zur Ausübung ihrer anwaltlichen Tätigkeit dienten. Der EGMR stellte fest, dass der Untersuchungsrichter den Umfang der Ermittlungen zu weit ausgedehnt hatte und die Justizaufsichtsbehörden es versäumt hatten, die Grenzen der Beauftragung des Sachverständigen derart zu definieren, dass dem erhöhten Schutzgrad des privilegierten Verhältnisses zwischen Anwalt und Mandant hinreichend Rechnung getragen werde. Der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihrer Korrespondenz und ihres Privatlebens stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten legitimen Zielen, sei folglich nicht erforderlich gewesen und begründe daher eine Verletzung von Artikel 8 EMRK.
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