Europa im Überblick, 23/18

EiÜ 23/18

Auch Partner gleichen Geschlechts sind „Ehegatten“ – EuGH

Mitgliedstaaten, die gleichgeschlechtliche Ehen nach ihrem nationalen Recht nicht vorsehen, dürfen Ehegatten desselben Geschlechts nicht das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen verweigern. Dies entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 5. Juni 2018 in der Rechtssache C-673/16 (s. EiÜ 02/18 zu den Schlussanträgen). Im Ausgangsfall hat der US-Amerikaner Hamilton den rumänischen Staatsbürger Coman in Brüssel geheiratet und wollte diesem nach Rumänien folgen. Die dortigen Behörden verweigertem ihm jedoch das Recht auf Daueraufenthalt, da sie ihn nicht als „Ehegatten“ eines Unionsbürgers i. S. d. Art. 2 Abs. 2 lit. a der RL 2004/38/EG anerkannten. Der EuGH respektiert die eherechtlichen Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten, doch dürfen diese nicht das unionsrechtlich gewährleistete Freizügigkeitsrecht beschränken. Auch wenn aus der Richtlinie selbst kein Aufenthaltsrecht für den drittstaatsangehörigen Ehegatten entstehe, ergebe sich ein solches Recht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV. Zwar könne eine Beschränkung der Personenfreizügigkeit aus objektiven Gründen des Allgemeinwohls mittels einer verhältnismäßigen Regelung eingeschränkt werden, zu beachten sei hierbei jedoch auch, dass eine solche Maßnahme mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar sein müsse. Die von einem homosexuellen Paar geführte Beziehung falle hierbei jedoch unter die durch Art. 7 geschützten Begriffe „Privatleben“ und „Familienleben“ wie die Beziehung von verschiedengeschlechtlichen Paaren.

7. Europäischer Insolvenzrechtstag in Brüssel – DAV

Am 28. und 29 Juni 2018 findet in Brüssel der 7. Europäische Insolvenzrechtstag statt, der gemeinsam von der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im DAV und INSOL Europe sowie in Kooperation mit ReTurn veranstaltet wird. Dabei wird es u.a. um den Richtlinienvorschlag zu präventiven Restrukturierungsverfahren sowie die Herausforderungen von Digitalisierung und Legal Tech im Insolvenzrecht gehen (s. Programm und Anmeldung).

Sanktionsfreiheit der Mitgliedstaaten bei EU-betreffenden Finanzstraftaten? – EuGH

Mit Urteil vom 5. Juni 2018 hat sich der EuGH in der Rs. C-612/15 zur Auslegung des Artikels 325 AEUV sowie mehrerer Richtlinien über die Beschuldigtenrechte geäußert. Dem zugrundeliegenden Sachverhalt nach wurden Beamte einer bulgarischen Zollbehörde beschuldigt, an der bulgarisch-türkischen Grenze Bestechungsgelder dafür verlangt zu haben, Zollprüfungen zu unterlassen. Nachdem das Ermittlungsverfahren aus verschiedenen Gründen ins Stocken geraten war, ohne dass die Beschuldigten erneut über die Tatvorwürfe informiert werden konnten, ging es in dem Verfahren u.a. um die Frage, ob die Einstellung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Zeitverzögerung in diesem Bereich mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Dies verneinte der Gerichtshof in Bezug auf Taten schweren Betrugs oder sonstigen schwerwiegenden Taten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Bereich der Zölle, wobei auf die Wahrung der Grundrechte des Beschuldigten zu achten sei. Zur Auslegung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2012/13 stellt der Gerichtshof klar, dass der Verteidigung ggf. erst nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht detaillierte Informationen über den Tatvorwurf bzw. Einsicht in die Verfahrensakte erteilt werden könne. Allerdings müssen dabei die Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens gewährleistet sein. Zudem sei der Ausschluss eines Rechtsbeistands und seine Ersetzung durch zwei andere, von den Beschuldigten beauftragte Rechtsbeistände bzw. Pflichtverteidiger im Fall des Bestehens von Interessenkonflikten geeignet, die mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 verfolgte Wirksamkeit der Verteidigungsrechte und des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewährleisten.

Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit – KOM

Die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen soll dem digitalen Zeitalter angepasst werden. Das ist das Ziel eines am 31. Mai 2018 von der EU-Kommission vorgeschlagenen Gesetzgebungspakets (derzeit nur auf Englisch verfügbar). Der Vorschlag COM(2018) 379 zur Überarbeitung der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken (EG) 1393/2007 verpflichtet Gerichte dazu, Schriftstücke nun elektronisch – statt wie bisher postalisch – in andere EU-Mitgliedstaaten zu versenden. Zudem wird ein einheitlicher Rückschein bei postalisch übermittelten Schriftstücken eingeführt. Außerdem soll klar abgegrenzt werden, wann und wie die Betroffenen die Annahme von Schriftstücken bei fehlender Übersetzung in ihre Sprache verweigern können. Der Vorschlag COM(2018) 378 zur Überarbeitung der Verordnung über die Beweisaufnahme (EG) 1206/2001 soll verstärkt dazu führen, dass die Gerichte Vernehmungen einer in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Person per Videokonferenz durchführen. Aus DAV-Sicht (s. DAV-Stellungnahme 11/18 bzw. EiÜ 13/18) ist es zu begrüßen, dass dies jedoch nur dann gelten soll, wenn das Gericht die Verwendung einer solchen Technik in den konkreten Umständen des Falles für angemessen erachtet. So ist der Einsatz von Videokonferenzen nicht in allen Fällen (wie zum Beispiel bei umfangreichen Beweiserhebungen) gleich gut geeignet. Insgesamt befürwortet der DAV die stärkere Nutzung von moderner Kommunikationstechnologie im Rahmen des Anwendungsbereichs der beiden Verordnungen.

Die Folgen des Brexit für Rechtsanwälte – DAV Belgien

Was wird aus britischen Anwälten auf dem Kontinent nach dem Brexit? Und wie können UK und EU weiter in Justizfragen kooperieren? Diesen und anderen Fragen wird der DAV Belgien in einer Veranstaltung am 14. Juni in Brüssel nachgehen. Ab 17.00 Uhr wird zunächst zu einem Willkommenstrunk und dann zu zwei spannenden Vorträgen eingeladen. Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig, Ehrenmitglied des DAV und Europabeauftragter des DAV-Berufsrechtssauschuss, wird zunächst die Auswirkungen des Brexit auf die Anwaltschaft im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr darstellen. Danach wird Murk Muller, deutsch-niederländischer Rechtsanwalt, sich mit der Frage nach dem Brexit und der Zukunft der justiziellen Zusammenarbeit beschäftigen. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf der Website des DAV Belgien.

Regelung von gemischten Datensätzen im freien Datenverkehr – EP

Die Verordnung über den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten innerhalb der EU COM(2017) 495 soll unbeschadet der DSGVO auch dann gelten, wenn Daten mit und ohne Personenbezug untrennbar in gemischten Datensätzen verbunden sind. Diese Position vertritt der Binnenmarktausschuss des EU-Parlaments (IMCO) in seinem am 4. Juni 2018 mit großer Mehrheit verabschiedeten Bericht (noch nicht verfügbar). Dies soll sicherstellen, dass die beiden Verordnungen sich nicht überschneiden, sondern ergänzen (s. EiÜ 8/18, 10/18). Alle Kompromissänderungsanträge wurden angenommen, insbesondere zum Umgang mit gemischten Datensätzen. Dies kommt der Position des DAV teilweise entgegen, der in seiner Stellungnahme 4/18 kritisiert hatte, dass sich der Kommissionsvorschlag auf nicht-personenbezogene Daten beschränkt (s. EiÜ 3/18). Eine trennscharfe Unterscheidung gemischter Datensätze sei heutzutage technisch aber gar nicht mehr möglich. Der DAV empfahl auch, praktische Erfahrungen mit dem Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO für personenbezogene Daten abzuwarten. Dadurch könnten unterschiedliche Regelungen für die Datenübertragbarkeit vermieden werden. Der Bericht hält allerdings an Art. 6 fest, der Rahmenbedingungen für freiwillige Verhaltensregeln der Wirtschaft in diesem Bereich vorsieht. Da der Rat sein Verhandlungsmandat bereits im Dezember 2017 verabschiedet hat, ist nun der Weg frei für Trilogverhandlungen.

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