Europa im Überblick, 23/2024

EiÜ 23/24

Korruptionsrichtlinie: Einige Verbesserungen vorgeschlagen – Rat

Der Rat hat am 14. Juni 2024 seine Allgemeine Ausrichtung zum Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung der Korruption in der EU angenommen (vgl. PM). Da das Parlament seinen Bericht bereits im Februar angenommen hat (vgl. EiÜ 04/24), kann der Trilog nun beginnen. In seiner Stellungnahme Nr. 56/23 hatte der DAV vor einer möglichen Einschränkung der Souveränität der Mitgliedstaaten in der nationalen strafrechtlichen Gestaltung gewarnt (vgl. EiÜ 32/23). Der Rat griff die Forderung des DAV nach einer Streichung des über Korruptionssachverhalte weit hinausgreifenden Tatbestandes des Amtsmissbrauchs nach Art. 11 des Richtlinienvorschlages leider nicht auf. Positiv hervorzuheben ist, dass die unverhältnismäßig langen Verjährungsfristen des Kommissionsvorschlags in Art. 21 deutlich gekürzt wurden. Außerdem streicht der Rat mit Art. 14 Abs. 3 die von der EU-Kommission vorgesehene und dem deutschen Recht fremde Versuchsstrafbarkeit der Veruntreuung. Diese hätte sich, da zudem kein Schaden erforderlich sein sollte, ausschließlich auf den (bloßen) Schutz der Dispositionsfreiheit bezogen und somit eine erhebliche Ausweitung bzw. Vorverlagerung der Strafbarkeit dargestellt.

EU-Justizbarometer: Wie steht es um die Qualität der Justizsysteme?

Die EU-Kommission hat am 11. Juni das Justizbarometer 2024 zur Darstellung der Unabhängigkeit, der Qualität und der Effektivität der Justizsysteme in den EU-Mitgliedstaaten veröffentlicht (deutsche Fassung hier). In dieser zwölften Auflage des Justizbarometers werden zum ersten Mal Vergleichswerte der Gebühren von Strafverteidigern in einem Beispielsfall aufgeführt (Grafik 26). Erstmals sind auch Angaben zur Ernennung der Gerichtspräsidenten und zur Ernennung von Staatsanwälten enthalten. Teilweise sind hierzu wie auch zur Darstellung der anhängigen Zivil- und Verwaltungsverfahren für Deutschland keine Angaben enthalten. Nach dem EU-Justizbarometer bleiben die Gerichtskosten bei geringen Streitwerten weiterhin verhältnismäßig hoch. Die Daten finden Eingang in das Europäische Semester sowie in den Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission, der Anfang Juli erscheinen wird.

Gemeinsamer Umsetzungsplan für die Asylreform veröffentlicht – KOM

Die EU-Kommission hat am 12. Juni 2024 den Plan für die Umsetzung der kürzlich angenommenen, umstrittenen europäischen Asylrechtsreform vorgestellt, siehe PM. Darin soll entlang von 10 Bausteinen für alle die Reform bildenden Gesetzgebungsakte (vgl. hierzu zuletzt EiÜ 19/24; 14/24) sichergestellt werden, dass in den Mitgliedstaaten die administrativen und rechtlichen Maßnahmen getroffen werden, um eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens ab Mitte 2026 zu erreichen. Dazu soll seitens der EU-Kommission bzw. anderer EU-Agenturen (Europäische Asylagentur EUAA, EU-Lisa, Grundrechteagentur, aber auch Frontex) technische, finanzielle und praktische Unterstützung bereitgestellt werden. Der Plan dient als Vorlage für die Mitgliedstaaten, die bis zum 12. Dezember 2024 ihre nationalen Pläne zur Umsetzung des Migrations- und Asylpaketes einreichen müssen. Mit Blick auf die anwaltliche Beratung wird im Umsetzungsplan entsprechend der neuen Asylverfahrensverordnung zwischen Rechtsauskunft und -beratung unterschieden. Kostenlose Rechtsberatung ist nur für die Rechtsbehelfsverfahren vorgesehen. Mit Ausnahme von der Verordnung EU 2024/1350 über Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen, die bereits ab jetzt gilt, erfolgt die Anwendung des Migrations- und Asylpaketes ab Mitte 2026.

Asylrecht: Geldstrafe gegen Ungarn – EuGH

Am 13. Juni 2024 hat der EuGH Ungarn zur Zahlung von 200 Mio. Euro sowie einem täglichen Zwangsgeld von 1 Mio. Euro wegen Verzugs der Umsetzung eines Urteils verurteilt (Rs C-123/23, vgl. PM). Ungarn hatte es unterlassen, die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung eines Urteils aus dem Jahr 2020 zu ergreifen, in welchem der EuGH Ungarns Asylpolitik als rechtswidrig eingestuft hatte (Rs. C-808/18, vgl. dazu EiÜ 6/20. In dem jetzigen Vertragsverletzungsverfahren stellt der Gerichtshof fest, dass Ungarn bewusst, unter Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, die Anwendung der gemeinsamen Unionspolitik im Bereich des internationalen Schutzes insgesamt sowie die Anwendung der Vorschriften über die Rückführung von sich illegal in Ungarn aufhaltender Drittstaatsangehöriger, umgehe. Es handele sich um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeit unter den EU-Mitgliedstaaten, der eine erhebliche Bedrohung für die Einheit des Unionsrechts darstelle und private Interessen der Schutzsuchenden sowie das öffentliche Interesse schwer beeinträchtige. Ministerpräsident Orbán bezeichnete das Urteil als „empörend und inakzeptabel“, weshalb die Zahlung der Strafe und die Anpassung der ungarischen Asylpolitik abzuwarten bleibt.

Save the Date: Webinar zum Einheitlichen Patentgericht – ELF/CCBE

Am 24. Juni 2024 (10:00-12:30 Uhr) veranstaltet die European Lawyers Foundation (ELF) zusammen mit dem Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE) ein kostenfreies Webinar zum einjährigen Bestehen des Einheitlichen Patentgerichts: „Unified Patent Court – One year on“ (vgl. Programm). Rechtsanwalt Prof. Dr. Jochen Bühling, Vorsitzender des DAV-Ausschusses für geistiges Eigentum, wird neben einer generellen thematischen Einführung auch aus anwaltlicher Perspektive berichten. Eine Registrierung ist hier möglich.

Erweiterte Regelungen zur Dokumentenzustellung mit e-CODEX – KOM

Am 5. Juni 2024 hat die Europäische Kommission den Entwurf zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/423 angenommen, der das dezentrale IT-System für die grenzüberschreitende Zustellung von rechtserheblichen Schriftstücken betrifft. Das zentrale Element ist die Nutzung und Regulierung des e-CODEX-Systems (vgl. EiÜ 07/24), das darauf ausgelegt ist, die gerichtliche und außergerichtliche Zustellung von Schriftstücken durch die Mitgliedsaaten sicher und zuverlässig zu gewährleisten. Durch die e-CODEX-basierte Infrastruktur werden die Back-End-Systeme der einzelnen Mitgliedstaaten über interoperable Zugangspunkte miteinander verbunden. Eine wichtige Änderung betrifft die Teilnahme von Mitgliedstaaten, die nicht direkt an die Verordnung (EU) 2020/1784 gebunden sind, aber aufgrund eines internationalen Übereinkommens mit der EU die Bestimmungen zur Zustellung von Dokumenten anwenden. Diese Länder können nun das IT-System nutzen, wodurch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erweitert und flexibler gestaltet wird. Darüber hinaus müssen Länder, die nicht an die Verordnung (EU) 2022/850 gebunden sind, bestimmte Artikel dieser Verordnung in nationales Recht umsetzen. Insgesamt zielen diese Änderungen darauf ab, die Effizienz und Rechtssicherheit bei der grenzüberschreitenden Zustellung von Schriftstücken zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des e-CODEX-Systems zu stärken.

„Meilensteine“ zur Unabhängigkeit der polnischen Justiz vor Gericht – EuG

Das Gericht 1. Instanz hat die Nichtigkeitsklage mehrerer europäischer und polnischer Richtervereinigungen gegen die Bestätigung des polnischen Resilienz- und Aufbauplans durch den Rat der EU mangels Klagebefugnis als unzulässig verworfen, siehe Beschluss (in Englisch) vom 4. Juni 2024 (Rs. T-530/22). Nach der Aufbau- und Resilienzfazilität (Verordnung EU 2021/241) können den EU-Mitgliedstaaten Gelder bzw. Kredite zugewiesen werden zur Abfederung der unmittelbaren wirtschaft­lichen und sozialen Auswir­kungen der Corona-Pandemie, bzw. zur Finanzierung des grünen und digitalen Wandels. In dem polnischen Aufbauplan waren in Form von „Meilensteinen“ auch Maßnahmen zur Reform des polnischen Justizsystems enthalten, um die Unabhängigkeit der polnischen Richterschaft zu stärken. Mehrere Richtervereinigungen waren gegen den Beschluss vorgegangen, da die Maßnahmen nicht bestimmt (und weitreichend) genug seien. Die Vereinigungen können nach dem Europäischen Gericht aber weder im eigenen Namen noch im Interesse der hinter den Vereinigungen stehenden Richter:innen gegen den Beschluss des Rates vorgehen. Eine direkte und unmittelbare Betroffenheit liege nicht vor. Eine Auslegung im Lichte des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 47 Grundrechtecharta) könne auch nicht dazu führen, die Klagebefugnis aus Art. 263 AEUV entbehrlich zu machen.

Grundwert der Union als Verfolgungsgrund anerkannt – EuGH

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 11. Juni 2024 in der Rechtssache C-646/21 eine Entscheidung zu den Schutzbedürfnisse von Drittstaatsangehörigen im Asylverfahren getroffen (vgl. PM). Der EuGH folgte den Ausführungen in den Schlussanträgen (vgl. bereits EiÜ 27/23) und stellte fest, dass insbesondere Frauen sowie Minderjährige, die sich während ihres Aufenthalts in einem Mitgliedstaat tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichstellung der Geschlechter und folglich mit westlichen Werten identifiziert haben – je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland – als Angehörige einer "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 (d) der Richtlinie über internationalen Schutz (2011/95/EU) angesehen werden können. Dies könne einen Verfolgungsgrund darstellen, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Der Gerichtshof betonte zudem, dass bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, der auf einem solchen Verfolgungsgrund gestützt wird, insbesondere ein langfristiger Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berücksichtigt werden kann, sofern dieser in eine identitätsbildende Lebensphase wie die eines minderjährigen Antragstellers fällt.

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