Europa im Überblick, 23/2026

Rechtsstaatlichkeit als wertvollstes gemeinsames Gut von Demokratien – G7

Anlässlich des G7-Gipfels in Évian haben die Anwaltsorganisationen der G7-Staaten in einem gemeinsamen offenen Brief die Bedeutung von Rechtsstaatlichkeit, unabhängiger Justiz und verlässlichen rechtlichen Rahmenbedingungen hervorgehoben. Der Deutsche Anwaltverein unterstützt den Appell ausdrücklich. Die Unterzeichner betonen, dass demokratische Gesellschaften nicht allein auf wirtschaftlicher Stärke, technologischer Innovationskraft oder militärischer Sicherheit beruhen. Entscheidend seien vielmehr gemeinsame, vorhersehbare und respektierte Regeln sowie die Herrschaft des Rechts. DAV-Präsident Stefan von Raumer warnt in einer Pressemitteilung davor, rechtsstaatliche Grundsätze zugunsten kurzfristiger Effizienzgewinne zurückzustellen. Verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen schafften Vertrauen, ermöglichten Investitionen und Innovationen und sicherten die Akzeptanz staatlichen Handelns. Die G7-Anwaltschaft fordert die Staats- und Regierungschefs auf, die Rechtsstaatlichkeit ausdrücklich als politische Priorität zu behandeln und die internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Fairness zu stärken. Im offenen Brief wird das Recht als das „wertvollste gemeinsame Gut“ der demokratischen Staaten bezeichnet.

Irische Ratspräsidentschaft legt Arbeitsprogramm vor – Rat

Die irische Ratspräsidentschaft der EU hat ihr politisches Programm für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2026 unter die Leitmotive Wettbewerbsfähigkeit, Erhaltung der EU-Grundwerte und Sicherheit gestellt (abrufbar auf Englisch hier). Im Bereich Inneres und Justiz will Dublin vor allem die europäische Sicherheit stärken, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und hybriden Bedrohungen vertiefen sowie die Handlungsfähigkeit der EU in Migrations- und Grenzfragen verbessern. Für die Migrationspolitik steht die Umsetzung des EU-Migrations- und Asylpakts im Vordergrund (vgl. EiÜ 22/26). Dazu gehören auch effizientere Rückführungen von Personen ohne Aufenthaltsrecht sowie die Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Weitere Themen sind die Digitalisierung der Justiz und grenzüberschreitender Datenaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden. Des Weiteren dürfte eines der wichtigsten Gesetzgebungsvorhaben im Bereich Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit das „28. Regime“ sein (vgl. zuletzt EiÜ 19/26). Der Vorschlag für eine einheitliche europäische Gesellschaftsform befindet sich derzeit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, das bis Ende des Jahres abgeschlossen werden soll. Weitere große Themen sind der Mehrjährige Finanzrahmen 2028–234 (vgl. EiÜ 22/26), eine weitere Binnenmarktvereinfachung und die Erweiterungspolitik.

Parlament billigt Trilogkompromiss zur Rückführungsverordnung - EP

Das Europäische Parlament hat am 17. Juni den mit dem Rat am 1. Juni erzielten Trilogkompromiss zur neuen Rückführungsverordnung angenommen (vgl. PM des Europäischen Parlaments, sowie zum Kompromiss bereits EiÜ 21/26 und Pressestatement des DAV). Die Verordnung soll einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für die Rückführung ausreisepflichtiger Drittstaatsangehöriger schaffen, vgl. EiÜ 10/25. Der DAV hatte den Kommissionsvorschlag in seiner Stellungnahme Nr. 14/25 kritisiert und insbesondere einen stärkeren Grundrechts- und Rechtsschutz gefordert, vgl. EiÜ 16/25. Der Kompromiss sieht verschärfte Mitwirkungspflichten für Personen mit Rückführungsbescheid vor. Außerdem wird die Dauer der Abschiebungshaft auf 24 Monate (mit Verlängerung um bis zu 6 Monate) erweitert. Eine Rückführung in Drittstaaten ist auf Grundlage bilateraler Abkommen möglich, auch in vom DAV abgelehnte „Rückführungszentren“. Strengere Vorschriften gelten für Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Text muss nun noch vom Rat förmlich angenommen und im Amtsblatt veröffentlicht werden.

Omnibus on AI: Parlament stimmt Kompromiss final zu – EP

Das EU-Parlament hat in seiner Plenarsitzung am 16. Juni 2026 final dem in den Trilogverhandlungen mit dem Rat der EU erzielten Kompromiss bezüglich der Anpassung der KI-Verordnung (sog. Omnibus on AI) zugestimmt, vgl. PM sowie EiÜ Nr. 17/26. Der Omnibus on AI ist Teil des im November 2025 von der EU-Kommission vorgelegten Digitalomnibuspakets (vgl. EiÜ Nr. 41/25), zu dem sich auch der DAV in Bezug auf die KI-Bestimmung mit Stellungnahme Nr. 24/26 geäußert hat (vgl. EiÜ Nr. 12/26). Die nun angenommenen Vereinfachungen sollen Unternehmen die Einhaltung der KI-Verordnung erleichtern, wobei wesentliche Bestimmungen und der risikobasierte Ansatz erhalten bleiben. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wird die zeitliche Anwendbarkeit einiger Vorschriften verschoben. Zusätzlich wird ein Verbot von „Nudifier“-Apps und KI-gestützter Erstellung von Material über sexuellen Missbrauch von Kindern eingefügt und werden widersprüchliche Vorgaben in Bezug auf die Produktsicherheit von Maschinen, die KI enthalten, ausgeräumt. Nach förmlicher Annahme durch den Rat der EU kann die Verordnung in Kraft treten. Ein Großteil der Bestimmung wird ab dem 2. August 2026 Anwendung finden.

Leitfaden für Rechtsanwält:innen zum e-Justice-Portal – ELF

Die European Lawyers Foundation (ELF) hat einen Leitfaden zur Darstellung der Werkzeuge und Ressourcen des Europäischen Justizportals (e-Justice-Portal) veröffentlicht. Das seit 2010 existierende Portal soll in 23 Sprachen Informationen über die verschiedenen Rechtssysteme der EU-Mitgliedsstaaten zur Verfügung stellen und somit den Zugang zum Recht vereinfachen. Der ELF-Leitfaden verfolgt den Zweck, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten dabei zu unterstützen, die angebotenen Dienste in ihrer täglichen Praxis effektiv zu nutzen. Darunter fallen u.a. die Durchsuchung EU-weit vernetzter nationaler Register (z. B. Unternehmensregister, Insolvenzregister und Grundbücher) und die Bereitstellung standardisierter elektronischer Formulare (z.B. Europäischer Zahlungsbefehl oder Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen), aber auch das Finden von Rechtsberufsträgern, wie Rechtsanwält:innen. Darüber hinaus gibt es Angebote zu Fortbildungen und Rechtsprechungsdatenbanken sowie mehrsprachige juristische Terminologie- und Übersetzungshilfen zur Unterstützung des grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs. Der Leitfaden kann hier herunterladen werden.

Automatisierter Polizeidatenaustauschs mit Drittstaaten geplant – KOM

Die Europäische Kommission bereitet mit der Initiative „Prüm International“ einen neuen Rechtsrahmen für den automatisierten Austausch von Strafverfolgungsdaten mit „vertrauenswürdigen“ Nicht-EU-Staaten vor, um Strafverfolgung effektiver zu gestalten. Derzeit laufen bis zum 7. August 2026 eine öffentliche Konsultation und ein Call for Evidence. Die Kommission fragt dabei insbesondere nach den einzubeziehenden Datenkategorien, den geeigneten Drittstaatenpartnern sowie den erforderlichen Datenschutz- und Grundrechtssicherungen. Vorgesehen ist, den bestehenden Prüm-II-Rahmen, der innerhalb der EU bereits den automatisierten Abgleich von DNA-Profilen, Fingerabdrücken, Fahrzeugregisterdaten, Gesichtsbildern und Kriminalakten ermöglicht, für Drittstaaten zu öffnen. Konkret erwägt die Kommission einen EU-verwalteten Zugang zu den Prüm-Systemen für Staaten wie das Vereinigte Königreich, die Schengen-assoziierten Staaten, die Westbalkan-Staaten, die Ukraine, Moldau oder Kanada. Grundlage sollen internationale Abkommen sein und nicht wie bisher ein bilateraler Flickenteppich. Nach den Vorstellungen der Kommission sollen Drittstaaten künftig automatisierte Trefferabfragen in europäischen Datenbeständen durchführen können. Im Gegenzug würden die Mitgliedstaaten Zugriff auf die Datenbanken dieser Partner erhalten.

Daten bei Gericht: Anforderungen an DSGVO konkretisiert – EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil in der Rs. C-484/24 vom 18. Juni 2026 die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Verarbeitung und Verwertung personenbezogener Daten präzisiert. Gerichte sind bei der Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich an die Vorgaben der DSGVO gebunden und benötigen hierfür eine Rechtsgrundlage. Ein Verstoß gegen die DSGVO bei der Erhebung oder Speicherung personenbezogener Daten, so der EuGH nun, führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Vielmehr können nationale Gerichte auch rechtswidrig erlangte personenbezogene Daten grundsätzlich berücksichtigen, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens erforderlich ist. Dabei sind insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze, etwa der Datenminimierung, zu beachten. Vor einer Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Verfahrensbeteiligten oder Dritten haben Gerichte zu prüfen, ob die Weitergabe auf das erforderliche Maß beschränkt werden kann. Zudem sind die betroffenen Grundrechte, insbesondere das Recht auf Datenschutz und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Der EuGH betont ferner, dass Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung darstellt. Die Zulässigkeit der Verarbeitung richtet sich vielmehr nach den in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend geregelten Erlaubnistatbeständen.

Europa im Überblick abonnieren

Verpassen Sie keine wichtigen rechtlichen Entwicklungen in Europa! Abonnieren Sie unseren E-Mail-Newsletter „Europa im Überblick“ und bleiben Sie stets informiert über die neuesten EU-Gesetzgebungen, Rechtsprechungen und deren Auswirkungen auf Ihre Praxis.

Kommentare

0 Kommentare zum Artikel
Bitte addieren Sie 7 und 2.