Europa im Überblick, 24/15

MASSENÜBERWACHUNG VON ANWÄLTEN IST ILLEGAL – CCBE

Die systematische Überwachung von Anwälten durch Geheimdienste verletzt wesentliche Grundrechte. Das hat das Bezirksgericht Den Haag am 1. Juli 2015 entschieden und angeordnet, dass eine staatliche Überwachung der Anwalt-Mandanten-Kommunikation unterlassen werden muss. In dem Verfahren, dem der CCBE als Streithelfer beigetreten war, hatte das Gericht über die Rechtmäßigkeit von Abhörmaßnahmen der Kommunikation der Kanzlei Prakken d’Oliveira durch nationale Sicherheitsbehörden zu entscheiden. In seinem Urteil bestätigte das Gericht die Vertraulichkeit der Anwalt-Mandanten-Kommunikation als wesentliches Grundrecht, das aktuell durch die niederländischen Sicherheitsbehörden verletzt werde. Eine unabhängige Stelle soll die Befugnis erhalten, im Rahmen einer Vorabkontrolle Abhörmaßnahmen bzgl. vertraulicher Anwalt-Mandanten-Kommunikation zu verhindern oder zu stoppen. Auf Grundlage der Überwachung erlangte Informationen dürfen künftig nur an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden, sofern die unabhängige Stelle untersucht hat, ob und unter welchen Bedingungen die Sicherheitsbehörden zur Durchführung der Überwachung befugt waren. Der niederländische Staat hat nun 6 Monate Zeit, seine Regelungen bezüglich der Überwachung von Rechtsanwälten anzupassen. Der CCBE begrüßte die Entscheidung in einer Pressemitteilung.

DIE LUXEMBURGISCHE RATSPRÄSIDENTSCHAFT HAT BEGONNEN – RAT

Am Mittwoch den 1. Juli 2015 hat Luxemburg die EU-Ratspräsidentschaft von Lettland übernommen. Die Prioritäten sollen ausweislich des Arbeitsprogramms an die lettischen Prioritäten anknüpfen. So sollen die Trilogverhandlungen zur Datenschutz-Grundverordnung bis Ende des Jahres abgeschlossen werden. Zudem sollen im Rat die Diskussionen zur Europäischen Staatsanwaltschaft voranschreiten – zuletzt war eine teilweise allgemeine Ausrichtung gescheitert (s. EiÜ 23/15). Die zuletzt festgefahrenen Verhandlungen im Rat zur horizontalen Gleichbehandlungsrichtlinie sollen vorangetrieben werden. Die Richtlinie zur Frauenquote in Aufsichtsräten – auch hier stocken die Verhandlungen – erwähnt das Arbeitsprogramm nicht ausdrücklich. Zur Kapitalmarktunion betont die luxemburgische Ratspräsidentschaft, diese „muss zustandekommen“. Des Weiteren soll der Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorangetrieben und die Reform des EuGH durch die Erhöhung der Anzahl der Richter am Gericht der EU vollendet werden. Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit im Familienrecht soll der Besitzstand insbesondere bzgl. des ehelichen Güterstands und der Vermögensauswirkungen für eingetragene Partnerschaften vervollständigt werden. Im Geistigen Eigentum sollen schließlich u.a. die Überlegungen zur Modernisierung des Urheberrechts weitergeführt werden.

FREIE BERUFE IM VISIER: EHRGEIZIGE MAßNAHMEN GEFORDERT – RAT

Die Staats- und Regierungschefs haben beim Europäischen Rat am 26. Juni 2015 die länderspezifischen Empfehlungen für Deutschland der EU-Kommission für die Jahre 2015 und 2016 bestätigt und damit das Europäische Semester 2015 abgeschlossen (s. S. 8-9 der Schlussfolgerungen des Rates und EiÜ 18/15). Demnach soll Deutschland ehrgeizigere Maßnahmen zur Stimulation des Wettbewerbes im Dienstleistungssektor ergreifen. Insbesondere bei den freien Berufen sollen ungerechtfertigte Beschränkungen wie Anforderungen im Hinblick auf Rechtsform und Beteiligung an Gesellschaftsvermögen sowie feste Gebühren beseitigt werden. Mit dieser Zielsetzung sollen die laufenden Überprüfungen dieser Beschränkungen abgeschlossen und Folgemaßnahmen aufgenommen werden. Die Empfehlungen an die EU-Mitgliedstaaten der EU-Kommission gründen auf (i) den im Februar präsentierten Länderberichten (s. dort zu Deutschland sowie EIÜ 8/15), (ii) eine Auswertung der nationalen Reformprogramme zur Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen (s. dort zu Deutschland) und (iii) den Dialog mit Mitgliedstaaten und Interessenträgern. Nun müssen die Staaten die Empfehlungen umsetzen.

NEUE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN DES EUG – EUGH

Am 1. Juli 2015 ist die neue Verfahrensordnung des Gerichts (EuG) in Kraft getreten. Die Neufassung verfolgt unter anderem das Ziel, die Fähigkeit des Gerichts zu stärken, Rechtssachen entsprechend den Vorgaben der Grundrechtecharta innerhalb eines angemessenen Zeitraums und unter Achtung der Erfordernisse eines fairen Verfahrens zu bearbeiten. In diesem Zusammenhang wurden insbesondere neue Vorschriften zu Verfahren ohne mündliche Verhandlung und zu Rechtssachen des Geistigen Eigentums eingeführt. Das Gericht hat auch Praktische Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts erlassen. Außerdem kann das neue Prozesskostenhilfeformular auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union abgerufen werden. Dort sind auch drei Merklisten zur Unterstützung der Parteivertreter zu finden, die Informationen zur Gestaltung und Einreichung von Klage- und Rechtsmittelschriften und über den Ablauf einer mündlichen Verhandlung enthalten.

BESSERER BEITRAG DER ÖFFENTLICHKEIT ZU ENTSCHEIDUNGEN – KOM

Seit dem 1. Juli 2015 stehen der Öffentlichkeit neue Konsultationsinstrumente zur Verfügung. Bereits am 19. Mai hatte die Kommission ihre Agenda zur besseren Rechtssetzung angenommen und u.a. angekündigt, ihren politischen Entscheidungsprozess transparenter zu gestalten (s. EiÜ 19/15). Über ein Webportal können nun bestehenden Maßnahmen bzw. neue Vorschläge evaluiert werden. Darüber hinaus wird es für die Interessenträger neue Möglichkeiten geben, während des gesamten Lebenszyklus einer politischen Maßnahme Stellungnahmen abzugeben – vom ersten "Fahrplan" bis zum endgültigen Kommissionsvorschlag. Nach der Annahme eines Vorschlags durch die Kommission hat die Öffentlichkeit ab sofort 8 Wochen Zeit, Reaktionen oder Vorschläge zu unterbreiten, die in die Debatten im Parlament und im Rat einfließen sollen (s. auch Pressemitteilung der Kommission). Ebenfalls am 1. Juli 2015 hat die Kommission bekannt gegeben, den Vorschlag zur Mutterschutzrichtlinie zurückzuziehen, da keine Aussicht auf eine politische Einigung der EU-Institutionen besteht. Die Kommission werde ein breiteres Spektrum von Fragen prüfen, mit denen berufstätige Eltern und Betreuende im Alltag konfrontiert seien und ihre neuen Ideen im Rahmen eines „Fahrplans“ präsentieren. Auch eine öffentliche Konsultation ist geplant.

TTIP: GRÜNES LICHT FÜR ABSTIMMUNG – EP

Der Ausschuss für Internationalen Handel des Europäischen Parlaments (INTA) hat am 29. Juni 2015 entschieden, dass alle im Plenum über den Bericht über die TTIP-Empfehlungen eingereichten Änderungsanträge zur Abstimmung gestellt werden sollen. Zuvor waren die Änderungsanträge wegen ihrer Vielzahl und Komplexität zurück in den Ausschuss verwiesen worden (s. EiÜ 22/15). Die Konferenz der Präsidenten des Europäischen Parlaments hat am 2. Juli 2015 beschlossen, dass über den Bericht und die Änderungsanträge bereits am 8. Juli 2014 im Plenum abgestimmt werden soll.

GEBÜHREN FÜR EINHEITSPATENT FESTGELEGT – EPA

Das System für einen einheitlichen Patentschutz in Europa hat wieder eine Hürde genommen: der Engere Ausschuss des Verwaltungsrats des Europäischen Patentamts (EPA) hat am 24. Juni die Höhe der jährlichen Patentgebühren für das Einheitspatent beschlossen. Die Gebühren, die das Hoheitsgebiet der 25 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten abdecken, entsprechen dem Durchschnittswert der jährlichen Patentgebühren für die vier Länder, in denen europäische Patente derzeit am häufigsten validiert werden (Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich und Niederlande). In den ersten zehn Jahren - der durchschnittlichen Lebensdauer eines europäischen Patents - betragen die Jahresgebühren für ein einheitliches Patent weniger als 5 000 EUR. Derzeit sind in den teilnehmenden Staaten bis zu 29 500 EUR in dieser Zeit zu zahlen. Aktuell werden die Jahresgebühren für europäische Patente von jedem Mitgliedstaat erhoben, in dem das Patent validiert wird. Die Mitgliedstaaten zahlen 50 % davon an das EPA. Da die Jahresgebühren für das einheitliche Patent kollektiv an das EPA zu zahlen sind, muss nun in einem nächsten Schritt festgelegt werden, wie diese Einnahmen unter den teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Insbesondere ist aber noch erforderlich, dass das völkerrechtliche Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht in Kraft treten kann: bisher haben gerade einmal 7 Mitgliedstaaten (darunter noch nicht Deutschland) von 13 für das Quorum erforderlichen Staaten das Übereinkommen ratifiziert.

EIÜ-BEZUG – HINWEISE

Zum Bezug der EiÜ genügt eine kurze Nachricht an bruessel@eu.anwaltverein.de unter Angabe des örtlichen Anwaltvereins. Die EiÜ ist auch im Internet abzurufen (im pdf-Format) unter: http://www.anwaltverein.de/leistungen/europa-im-ueberblick. Für einen französischen oder spanischen Überblick über anwaltsrelevante EU-Themen („Europe en bref“ bzw. „Europa en breve“) wenden Sie sich bitte an unsere Kollegen von der Délégation des Barreaux de France unter dbf@dbfbruxelles.eu bzw. vom Consejo General de la Abogacía Española unter bruselas@abogacia.es.

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