PROGRAMM DER SLOWAKISCHEN RATSPRÄSIDENTSCHAFT – RAT
Seit dem 1. Juli 2016 hat die Slowakei die Präsidentschaft des Rates der EU übernommen. Ausweislich ihres Arbeitsprogramms (nur in englischer Sprache verfügbar) hat sich die slowakische Präsidentschaft zum Ziel gesetzt, die Einheit und Kohärenz der EU und ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber internen und externen Herausforderungen zu erhöhen sowie das Vertrauen der Bürger in das europäische Projekt wiederherzustellen. Im Bereich Justiz und Inneres werde die Präsidentschaft unter anderem die Arbeiten an verschiedenen Vorschlägen wie z.B. zur Europäischen Staatsanwaltschaft (EiÜ 20/16), den Richtlinien zum Onlinehandel mit Sachgütern und digitalen Inhalten (EiÜ 16/16, DAV-Stn. 13/16) sowie zur Überarbeitung der Brüssel-IIa-Verordnung fortsetzen bzw. beginnen (EiÜ 23/16). Daneben sei das Thema Migration eine der größten aktuellen Herausforderungen der Union. Hier werde es eine entscheidende Aufgabe sein, die laufenden Ratsverhandlungen zu asylrechtlichen Gesetzgebungsvorschlägen weiterzuführen, dabei die Spaltung im Rat zu einigen Punkten zu überwinden und so viel Fortschritt wie möglich zu erzielen (Vgl. z.B. EiÜ 17/16 zur Reform der Dublin-VO). Am 31. Dezember 2016 endet die slowakische Ratspräsidentschaft, ab dem 1. Januar 2017 übernimmt dann Malta den Vorsitz.
RICHTLINIE TERRORISMUSBEKÄMPFUNG: AUSSCHUSS LEGT POSITION FEST – EP
Mit einigen Änderungen hat der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des EU-Parlaments am 4. Juli 2016 den Berichtsentwurf zum Richtlinienvorschlag COM(2015) 625 zur Terrorismusbekämpfung (s. EiÜ 11/16) angenommen. Der im Parlament neu aufgenommene Artikel 14a räumt Mitgliedstaaten das Recht ein, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um illegale Inhalte zeitnah zu entfernen, die öffentlich zu terroristischen Straftaten anstiften, oder, wenn das nicht möglich ist, den Zugang zu solchen Inhalten zu blockieren. Letztere Möglichkeit wurde wegen der insbesondere in der Fraktion der Grünen befürchteten Gefahr von „Netzsperren“ in Ausschuss und Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Kritisiert wurde auch die für „zu schwammig“ und „zu weitreichend“ befundene Definition des Terrorismusbegriffs, u.a. von MEP Jan-Philipp Albrecht (Grüne). Statt eine EU-weite Definition zu verabschieden, um die Zusammenarbeit von Polizei und Justizbehörden zu vereinfachen, beziehe man auch Handlungen ein, die erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursachen. Kritisiert wurde zudem, dass die Richtlinie ohne vorhergegangene Folgenabschätzung und ohne Stellungnahmen anderer Ausschüsse im Schnellverfahren verabschiedet würde. Nachdem der Rat seine allgemeine Ausrichtung bereits am 11.März 2016 festgelegt hatte (s. EiÜ 10/16), können nun die Trilogverhandlungen zwischen Rat, Kommission und Parlament noch vor der Sommerpause beginnen.
GELDWÄSCHERICHTLINIE: ÜBERARBEITUNG VOR UMSETZUNG – KOM
Wie im Aktionsplan zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung angekündigt (vgl. EiÜ 5/16) hat die EU-Kommission am 5. Juli 2016 ihren Vorschlag COM(2016) 450 zur Änderung der 4. Geldwäscherichtlinie vorgelegt – noch bevor die Umsetzungsfrist der Richtlinie abgelaufen ist. Die Mitgliedstaaten sollen künftig bestimmte Daten der Register wirtschaftlicher Eigentümer über Unternehmen und unternehmensartige Trusts veröffentlichen. Wirtschaftliche Eigentümer, die eine Beteiligung von mindestens 10% an bestimmten Unternehmen halten, bei denen ein Risiko besteht, dass sie zur Geldwäsche und Steuerhinterziehung genutzt werden, werden in die Register aufgenommen. Für alle anderen Unternehmen gilt weiterhin ein Schwellenwert von 25%. Außerdem sollen die Register wirtschaftlicher Eigentümer verknüpft werden, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Um Terrorismusfinanzierung zu verhindern, werden Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen und Anbieter von elektronischen Geldbörsen in den Geltungsbereich der Richtlinie künftig einbezogen. Die Kommission hat ebenfalls einen Vorschlag COM (2016) 452 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie eine Mitteilung COM(2016) 451 über weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung vorgelegt.
KOMPROMISS ZUR PROZESSKOSTENHILFE IM STRAFVERFAHREN ANGENOMMEN – EP
Nachdem sich Europäische Kommission, Europäisches Parlament und der Rat am 30. Juni 2016 auf einen Kompromiss zur Richtlinie zur Prozesskostenhilfe in Strafverfahren einigen konnten (s. EiÜ 23/16), wurde dieser Kompromiss am 7. Juli 2016 vom Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des EU-Parlaments angenommen. Der Deutsche Anwaltverein hatte die neue Richtlinie in seiner Pressemitteilung 22/16 zuvor bereits begrüßt. Der Richtlinientext umfasst einerseits die Fälle der notwendigen Verteidigung im Sinne der deutschen Strafprozessordnung. Zugleich geht er aber über diese hinaus, indem er auch bei bestimmten Ermittlungsmaßnahmen, etwa bei Tatortrekonstruktionen und Gegenüberstellungen, ein Recht auf Prozesskostenhilfe vorsieht. Zudem wird das Recht des Beschuldigten auf Prozesskostenhilfe in Fällen des Europäischen Haftbefehls gestärkt – sowohl in dem Staat, der den Haftbefehl erlässt, als auch in dem Staat, der diesen vollstreckt. Nun müssen EU-Parlament und Rat den Kompromisstext noch formell billigen, bevor die Umsetzungsfrist von 30 Monaten beginnt.
PLENUM NIMMT Bericht DES TAXE2-SONDERAUSSCHUSSES AN – EP
Das Plenum des Europäischen Parlaments hat am 6. Juli 2016 den Bericht des Sonderausschusses für Steuervorbescheide und andere Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAXE2) der Berichterstatter Jeppe Kofod (S&D) und Michael Theurer (ALDE) angenommen (s. EiÜ 23/16). Insbesondere wird darin gefordert, ein neues Kohärenz- und Koordinationszentrum für die Steuerpolitik der Union einzurichten. Dieses Zentrum solle dann unter anderem die Umsetzung neuer schädlicher steuerlicher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten unterbinden und sicherstellen, dass sich die Mitgliedstaaten an die – ebenfalls geforderte – gemeinsame Unionsliste nicht kooperierender Staaten und Gebiete halten. Weiter drängt das Parlament wie auch schon in vorherigen Entschließungen unter anderem auf eine Reform des rechtlichen Rahmens für steuerliche Beihilfen, wirksame rechtliche Vorschriften zum Schutz von Whistleblowern und Maßnahmen zur Bekämpfung der Unterstützung und Förderung der aggressiven Steuerplanung. Der TAXE2-Ausschuss führt die Arbeit des nach den LuxLeaks-Enthüllungen ins Leben gerufenen Sonderausschusses für Steuervorbescheide und andere Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAXE) fort (vgl. EiÜ 36/15 , 39/15).
WIEDEREINSETZUNGSANTRAG ALS rECHTSBEHELF GEGEN AUSLÄNDISCHES URTEIL – EUGH
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vom Begriff des „Rechtsbehelfs“ in Art. 34 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel-I-Verordnung) umfasst, wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs abgelaufen ist. Dies stellte der EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen des obersten polnischen Gerichts in der Rechtssache Lebek (C-70/15) vom 7. Juli 2016 fest, in dem es um die Anerkennung der Vollstreckbarkeit eines Urteils eines französischen Gerichts in Polen ging. Für die Konstellation, dass ein Beklagter sein Recht auf Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in dem Verfahren des Ursprungsmitgliedsstaats nicht geltend gemacht hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, könne auch die Anerkennung eines gegen ihn ergangenen Urteils nicht abgelehnt werden, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit einer Vollstreckungsanerkennung und der Gewährleistung der Wahrung der Verteidigungsrechte des Beklagten zu schaffen. Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit finden aus Sicht des Gerichts zudem Bestimmungen des nationalen Rechts über den Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand keine Anwendung, wenn eine Frist abgelaufen ist, innerhalb derer solche Anträge nach der Mitteilung eines Mitgliedsstaats im Sinne des Art. 19 Abs. 4 letzter Unterabsatz der Zustellungsverordnung (EG) Nr. 1393/2007 zulässig sind.
CORPORATE SOCIAL RESPONSIBILITY IN DER EUROPÄISCHEN HANDELSPOLITIK – EP
Das Plenum des Europäischen Parlaments hat am 5. Juli 2016 einen Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (INTA) zur Umsetzung der Empfehlungen des Parlaments von 2010 zu Sozial- und Umweltnormen, Menschenrechten und zur sozialen Verantwortung der Unternehmen angenommen. Kernforderung des Berichts ist, dass die EU im Rahmen ihrer Handelsstrategie und bei Abschluss von Handelsabkommen verstärkt die Achtung der Menschenrechte sowie der Sozial- und Umweltnormen fördern und die soziale Verantwortung von Unternehmen – Teil hiervon soll in Zukunft auch die Steuerpolitik eines Unternehmens sein – sicherstellen soll. Als Mittel hierfür werde die Entscheidung der Kommission begrüßt, ex-ante- sowie ex-post-Nachhaltigkeitsprüfungen für alle Handelsabkommen durchzuführen. Es wird gefordert, dass Unternehmen, die Strategien für soziale Verantwortung einführen, durch die Vergabe von Gütezeichen, einen präferentiellen Zugang zu Unionsausschreibungen sowie durch KMU-Förderprogramme gefördert werden. Zudem wird an die Mitgliedstaaten appelliert, die Richtlinie 2014/95/EU zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen zügig und wirksam umzusetzen (vgl. EiÜ 31/14 und DAV-StN 19/16, 38/15) . Die in die Änderungsrichtlinie aufgenommene Berichterstattung durch große Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte wurde ausdrücklich begrüßt.
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