Europa im Überblick, 24/2025

Veranstaltung zur Anwaltskonvention in Brüssel – DAV/BRAK/ČAK/BC

Der Deutsche Anwaltverein und die Bundesrechtsanwaltskammer veranstalten zusammen mit der tschechischen Anwaltskammer sowie dem Bar Council of England and Wales am Montag, den 23. Juni 2025 im Prague House eine Abendveranstaltung zu der kürzlich angenommenen Konvention des Europarates zum Schutz der Anwaltschaft (siehe dazu EiÜ 19/25). Nach einer kurzen Ansprache durch den stellvertretenden Generalsekretär des Europarates, Bjørn Berge, sowie einer Keynote von Dr. Katarina Barley, Vizepräsidentin des EU-Parlaments, wird das neue Instrument auf zwei kurzen Panels durch Vertreterinnen und Vertreter der Staaten sowie anschließend durch die beteiligten Anwaltsorganisationen beleuchtet. Dabei wird es auch um die notwendigen Schritte gehen, die für ein rasches Inkrafttreten und eine Ratifizierung durch möglichst viele Staaten erforderlich ist. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.  

Quick Freeze gegenüber Vorratsdatenspeicherung vorzuziehen – DAV/KOM

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat im Rahmen des EU-Calls for Evidence zur Vorratsdatenspeicherung seine Stellungnahme eingereicht. Er unterstützt das Ziel, digitale Beweise für Strafverfolgungsbehörden nutzbar zu machen, warnt aber vor Grundrechtseingriffen (vgl. bereits EiÜ 20/25). Auch Metadaten – wie Verkehrs- oder Teilnehmerdaten – ermöglichen tiefe Einblicke in die Privatsphäre. Selbst bei behördlichem Zugriff sei Missbrauch durch Dritte nicht ausgeschlossen. Besonders kritisch sieht der DAV die Auswirkungen auf Berufsgeheimnisse, etwa die anwaltliche Schweigepflicht: Vertraulichkeit betreffe nicht nur Inhalte, sondern auch Kommunikationsumstände. Daher fordert der DAV rechtliche Klarheit, nachvollziehbare Begründungen für Zugriffe und wirksame Rechtsmittel. Nationale Schutzstandards, die in einigen Mitgliedstaaten gelten, müssten respektiert werden. Eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung lehnt der DAV ab – sie greife unverhältnismäßig in die Rechte von unschuldigen Bürgern ein. Stattdessen plädiert der DAV für Alternativen wie das grundrechtsschonendere „Quick-Freeze“-Verfahren: Daten sollen nur bei konkretem Verdacht, zeitlich befristet, auf richterliche Anordnung und für einen klar definierten Zweck gespeichert werden. Der Call for Evidence endete am 18. Juni. Im nächsten Schritt folgt eine öffentliche Konsultation ab Ende Juni/Anfang Juli 2025. Ein Gesetzgebungsvorschlag wird für Anfang 2026 erwartet.

Richtlinie gegen sexuellen Missbrauch: erhebliche Verschärfungen – EP

Das Plenum des Europäischen Parlaments hat am 17. Juni 2025 den Bericht zum Richtlinienentwurf zu Straftatbeständen im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch angenommen (vgl. zum Entwurf EiÜ 05/24; 44/24). Ziel des Vorschlags ist es, Defizite bei der Bekämpfung des sexuellen Missbrauches und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie im Bereich der Prävention und Opferhilfe beheben, da die zunehmende Online-Präsenz von Kindern, kombiniert mit neuen Technologien wie Livestreaming, Deepfakes und Anonymisierungstools, die Strafverfolgung erschwert. Der Bericht des Parlaments sieht erhebliche Verschärfungen gegenüber dem derzeit geltenden Rahmenbeschluss 2004/68/JI und dem Kommissionsentwurf vor: die Höchststrafen für eine Reihe von Kindesmissbrauchsdelikten sollen erhöht werden, unter anderem für sexuelle Handlungen mit Kindern, die über das Alter der sexuellen Mündigkeit hinausgehen und nicht zustimmen. Weitere Beispiele sind die Anwerbung von Kindern für die Ausbeutung in der Prostitution, der Besitz oder die Verbreitung von kinderpornografischem Material und das Anbieten einer Vergütung für bestimmte kinderpornographischen Delikte. Die Abgeordneten wollen zudem die Verjährungsfristen für Straftaten i.S.d. Richtlinie ganz abschaffen, da Statistiken zeigen, dass die meisten Opfer sich erst lange nach der Straftat äußern. Die Opfer sollen auch unbegrenzt lange Entschädigung beantragen können. Jetzt beginnt der Trilog mit dem Rat (vgl. EiÜ 44/24).

DSGVO: Einigung zu grenzüberschreitender Durchsetzung – EP/Rat

Am 16. Juni 2025 haben sich der Rat der EU und das Europäische Parlament vorläufig über eine Verordnung für die Verbesserung der Zusammenarbeit nationaler Datenschutzbehörden geeinigt, vgl. PM. Der Verordnungsvorschlag betrifft die grenzüberschreitende Durchsetzung der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Zweck ist eine beschleunigte und EU-weit einheitliche Bearbeitung von Beschwerden in grenzüberschreitenden Fällen, durch Harmonisierung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie der Anforderungen und Verfahren für die Anhörung und Beteiligung des Beschwerdeführers. Ferner wird das Recht auf rechtliches Gehör des Beschwerdegegners gestärkt und Fristen von 12 bis maximal 27 Monaten je nach Komplexität für Untersuchungen festgelegt. Neu ist zudem ein Mechanismus für die frühzeitige Beilegung von Beschwerden, z.B. wenn der Beschwerdegegner sich mit dem Verstoß befasst hat und der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Beilegung hat. Zudem sieht die Verordnung vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit in weniger komplexen Fällen vor, das langwierige Abstimmungen zwischen verschiedenen Datenschutzbehörden vermeiden soll. Die Einigung bedarf noch der formellen Annahme der Co-Gesetzgeber, bevor die Verordnung in Kraft treten kann.

Dänemark in den Startlöchern zur Ratspräsidentschaft – Rat

A Strong Europe in a Changing Worldunter diesem Motto wird Dänemark ab dem 1. Juli 2025 die Präsidentschaft im Rat der EU übernehmen und damit auf Polen nachfolgen. Die Themen Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit, aber auch der ökologische Wandel sollen prioritär behandelt werden. In dem veröffentlichten Arbeitsprogramm ausdrücklich genannt wird die Erhöhung demokratischer Resilienz etwa durch die Initiative zum Schutzschild der Demokratie. Im Bereich der Rechtsstaatlichkeit sollen die Arbeiten am laufenden Artikel 7-Verfahren ‚konstruktiv fortgeführt‘ werden. Um die irreguläre Migration einzudämmen, will Dänemark die Umsetzung des 2024 beschlossenen Asyl- und Migrationspakts unterstützen sowie die Arbeiten an der Erweiterung des Konzepts sicherer Drittstaaten und an dem Vorschlag zu den Rückführungen voranbringen. Im Bereich der inneren Sicherheit verschreibt Dänemark sich der Stärkung der Strafverfolgungsbehörden im Kampf insbesondere gegen im oder mittels des Internets begangener Straftaten (Gesetzgebungsvorschläge zum Kampf gegen Kindesmissbrauch, vgl. EiÜ 5/25) sowie gegen die organisierte Kriminalität. Hierzu soll der Zugang zu Daten durch eine Speicherpflicht der Kommunikationsanbieter ermöglicht werden sowie die EU-Strategie zur inneren Sicherheit ganzheitlich umgesetzt werden. Im Justizbereich sollen die Arbeiten an der Initiative zur Harmonisierung des Insolvenzrechts (siehe dazu EiÜ 23/25) sowie zur Anerkennung der Elternschaft (vgl. zuletzt EiÜ 10/25) vorangetrieben werden.

Konsultation zur Europäischen Strategie für die Zivilgesellschaft – KOM

Am 13. Juni 2025 hat die EU-Kommission eine Sondierung sowie eine öffentliche Konsultation zur geplanten EU-Strategie für die Zivilgesellschaft gestartet (abrufbar hier mit der Möglichkeit zur Beteiligung bis zum 5. September 2025). Die Strategie knüpft an die politischen Leitlinien der Kommission für 2024–2029 und an die Empfehlung (EU) 2023/2836 zur Teilhabe der Zivilbevölkerung an politischen Entscheidungsprozessen an. Ziel ist es, bessere Rahmenbedingungen für das Engagement und die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, einschließlich Menschenrechtsverteidiger:innen, zu schaffen. Mit der Strategie reagiert die EU-Kommission auf Forderungen des EU-Parlaments und zivilgesellschaftlicher Organisationen, dem in vielen Mitgliedstaaten schrumpfenden Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft entgegenzuwirken. Als Ursachen gelten unter anderem negative Medienkampagnen, verbale Angriffe im Onlineraum, Überwachung, strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung (sog.  SLAPP-Klagen) mit dem Ziel, zivilgesellschaftliches Engagement gezielt einzuschüchtern. Bestehende Beteiligungsmechanismen sollen transparenter gestaltet werden. Auf nationaler Ebene soll die Umsetzung der Empfehlung von 2023 weiterverfolgt werden, die vorsieht, dass die Mitgliedstaaten effektive Beteiligungsformate und Schutzmaßnahmen für zivilgesellschaftliche Akteure einführen. Die Annahme der Strategie in Form einer Mitteilung ist für das dritte Quartal 2025 vorgesehen.

Digitale Dekade: Europas digitaler Weg bis 2030 – KOM

Die EU-Kommission hat ihren aktuellen Bericht zum „Stand der Digitalen Dekade 2025“ vorgelegt, vgl. PM. Darin bewertet sie den Fortschritt der EU auf dem Weg zu den Digitalzielen bis 2030. Zwar erkennt sie Fortschritte bei KI-Anwendungen, digitaler Infrastruktur und öffentlichen Diensten, attestiert insgesamt jedoch erheblichen Handlungsbedarf. Die Digitalisierung schreitet vielerorts zu langsam voran, zentrale Herausforderungen wie Fachkräftemangel und die Abhängigkeit außereuropäischen Technologieanbietern bleiben bestehen. Nur 55,6% der EU-Bevölkerung verfügen über digitale Grundkenntnisse – mit spürbaren Folgen für Innovationsfähigkeit, Sicherheit und gesellschaftlicher Teilhabe. Weitere strukturelle Hürden wie Markfragmentierung, komplexe Regulierung und steigender Energiebedarf bremsen den digitalen Wandel zusätzlich. Die Kommission empfiehlt gezielte Investitionen und rechtliche Maßnahmen. So konsultiert sie derzeit zur Stärkung digitaler Souveränität zum Digital Network Act (abrufbar hier) und Cloud AI Development Act (abrufbar hier), der Teil des Aktionsplans „KI-Kontinent“ ist. Im zugehörigen Länderbericht wird Deutschland insgesamt als gut aufgestellt bewertet, weist jedoch weiterhin auf deutliche Defizite bei digitalen öffentlichen Diensten, den digitalen Grundkompetenzen und flächendeckendem Glasfaserausbau hin (vgl. bereits EiÜ Nr. 33/23). Die EU-Mitgliedstaaten sind nun aufgefordert, die Empfehlungen der Kommission zu prüfen und gemeinsam nächste Schritte zu beraten.

Keine gegenseitige Anerkennung von Auslieferungsentscheidungen – EuGH

Wenn ein EU-Mitgliedstaat über die Auslieferung eines Unionsbürgers an einen Drittstaat entscheiden muss, ist er dabei nicht an eine frühere ablehnende Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates gebunden. So urteilte der EuGH am 19. Juni 2025 in der Rechtssache C-219/25 PPU (bisher nur in französischer Sprache verfügbar). Im zugrundeliegenden Ausgangsfall war eine Person mit griechischer und georgischer Staatsbürgerschaft in Georgien in Abwesenheit zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Er wurde zunächst in Belgien festgenommen, wieder freigelassen, dann aber in Frankreich erneut festgenommen. Georgien stellte Auslieferungsersuchen sowohl gegenüber Belgien als auch gegenüber Frankreich. Als die belgische Justiz sodann entschied, das Ersuchen wegen der Gefahr unmenschlicher und degradierender Behandlung abzulehnen, stellte sich für die französische Justiz die Frage, ob sie wegen des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit oder gem. Art. 67 Abs. 3 und 82 Abs. 1 AEUV an die Entscheidung der belgischen Justiz gebunden ist. Der EuGH verneinte dies. Vorangegangene Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten seien lediglich als eines von mehreren Elementen bei der Prüfung eines Auslieferungsersuchens zu berücksichtigen. Das vorlegende französische Gericht wird nun anhand der Rechtsauffassung des EuGH über das georgische Auslieferungsersuchen entscheiden müssen.

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