EiÜ 25/18
Monopolbildung qualifizierter Einrichtungen bei Verbandsklagen richtig? – EP
Der Rechtsausschuss (JURI) des EU-Parlaments behandelte am 20. Juni 2018 in einer ersten Aussprache den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission COM(2018) 184 zur Einführung von Verbandsklagen (s. EiÜ 15/18). Berichterstatter Geoffroy Didier (EVP) betonte, dass er den Vorschlag der EU-Kommission zwar begrüße, es aber noch Raum für Verbesserungen gebe. Aus seiner Sicht sei es wichtig, dass die Verbraucher entschädigt werden könnten und dadurch Zugang zum Recht erhalten, gleichzeitig jedoch auch missbräuchlichen Klagen vorgebeugt werde. Demgegenüber könne der Geltungsbereich des Vorschlags beispielsweise um den Gesundheitsbereich erweitert werden. Auch müsse der Frage nachgegangen werden, ob die durch den Richtlinienvorschlag vorgesehene alleinige Klagebefugnis von qualifizierten Einrichtungen eine rechtmäßige Monopolbildung sei. Wichtig sei es hier, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung qualifizierter Einrichtungen klar definiert werden. Dies gelte auch für die Abgrenzung, ob von dem Richtlinienvorschlag alle Verbraucher erfasst werden oder nur solche, die sich ausdrücklich der Klage anschließen (sog. opt-in). Abschließend äußerte Tiemo Wölken (S&D) Bedenken, dass die von dem Vorschlag vorgesehene Möglichkeit der auf Schadensersatz gerichteten Verbandsklage durch die qualifizierten Einrichtungen zugunsten der Verbraucher praktisch schwer umsetzbar sei.
Instrumente zur Gewährung der EU-Grundrechte funktionieren – KOM
Das Jahr 2017 sei zwar ein Jahr der Herausforderungen für die Grundrechte gewesen, die bestehenden Strukturen und Instrumente zur Gewährleistung der Charta der Grundrechte hätten sich aber in der Realität bewährt. Das stellt die EU-Kommission in ihrem am 6. Juni 2018 zum achten Mal veröffentlichten jährlichen Bericht über die Anwendung der Charta der Grundrechte in der EU fest. Die EU-Kommission identifiziert drei zentrale Herausforderungen im Bereich der Grundrechte: Unabhängigkeit der Justiz, Arbeit von Menschenrechtsorganisationen und Frauenrechte. Konkrete Maßnahmen im Jahr 2017 waren u.a. Vorschläge im Bereich der Europäischen Säule sozialer Rechte, zum Schutz minderjähriger Migranten oder zur Bekämpfung illegaler Hetze im Internet. Zudem hebt die EU-Kommission den Beitritt der EU zum Istanbul-Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt als einen wichtigen Schritt hervor. Den Zugang zu Gericht und wirksamen Rechtsbehelfen hat die EU-Kommission im Jahr 2017 durch mehrere Mitteilungen, etwa zur besseren Durchsetzung des EU-Rechts, gefördert. Schwerpunkt des jährlichen Grundrechtekolloquiums wird dieses Jahr das Thema „Demokratie in der EU“ sein, insbesondere mit Blick auf die 2019 anstehenden Europawahlen.
Umstrittener Bericht zur Urheberrechtsreform angenommen – EP
Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) hat am 20. Juni 2018 den Bericht (Text noch nicht verfügbar) zur Richtlinie COM(2016) 593 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (s. EiÜ 28/16) von Berichterstatter Axel Voss (EVP) mit nur knapper Mehrheit angenommen. Viele Punkte der Reform bleiben dabei sehr umstritten. Dazu gehört unter anderem das europaweite Leistungsschutzrecht für Presseverleger, das nun eingeführt werden soll. Der DAV kritisierte dies in seiner Stellungnahme 70/16 stark, da diesem Vorschlag die sachliche Berechtigung – ein tatsächliches Marktversagen – fehlt. Ebenfalls große Kontroversen hat die im Bericht vorgesehene Einführung der sog. „Uploadfilter“ ausgelöst. Dadurch soll, so die Befürworter, der Upload urheberrechtlich geschützter Inhalte verhindert werden. Gegner warnen aber, dass automatische Filter legale Inhalte wie Parodien nicht erkennen können und ein unverhältnismäßiges Kontrollinstrument geschaffen werde. Bevor Verhandlungen mit dem Rat – der sein Mandat bereits im Mai 2018 angenommen hat (s. EiÜ 22/18) – beginnen können, steht noch die voraussichtlich für Juli 2018 terminierte Abstimmung des Plenums des EP aus. Aufgrund unklarer Mehrheitsverhältnisse ist die Annahme des Berichts im Plenum aber keineswegs gesichert.
Einigung bei Asylanerkennung und Aufnahmebedingungen – EP/Rat
Das Europäische Parlament und der Rat machen Fortschritte beim Paket zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS). Sie erzielten am 14. Juli 2018 eine Einigung zu den Vorschlägen zur Asylanerkennung COM(2016) 466 und den Aufnahmebedingungen COM(2016) 465 (s. Pressemitteilung). Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen besteht Übereinstimmung, dass Asylsuchende bereits sechs Monate – statt wie bisher neun Monate – nach ihrem Asylantrag eine Arbeitserlaubnis erhalten sollen. Ein Anspruch auf einen Sprachkurs und Gesundheitsversorgung soll ab dem ersten Tag bestehen. Zudem sollen Kinder spätestens zwei Monate nach Ankunft in das nationale Schulsystem integriert werden und unbegleitete Minderjährige direkt bei Ankunft in der EU eine Betreuungsperson zur Seite gestellt bekommen. Bei der Asylanerkennung sollen Aufenthaltsgenehmigungen für anerkannte Flüchtlinge mindestens drei Jahre und für subsidiär geschützte mindestens ein Jahr (mit möglicher Verlängerung für mindestens zwei Jahre) betragen. Die erzielte Einigung steht allerdings unter Vorbehalt einer Einigung bei den anderen, komplexeren Dossiers des GEAS, insbesondere bei der weiterhin sehr kontroversen Dublin-IV Verordnung. Beim Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs am 28./29. Juni steht dieses Thema erneut auf der Agenda.
Mehr Flexibilität für Mitgliedstaaten bei Entgelthöhe im Elternurlaub – Rat
Die Mitgliedstaaten sollen die Entgelthöhe bei Elternurlaub und Vaterschaftsurlaub eigenständig festlegen können, um der finanziellen Belastung der Sozialversicherungssysteme vieler Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Das ist eine der Kernforderungen des Rates in der allgemeinen Ausrichtung vom 21. Juni 2018 zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission COM(2017) 253 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige. Auch die in dem Richtlinienvorschlag vorgesehene Höchstaltersgrenze des Kindes von mindestens zwölf Jahren, bis zu der Elternurlaub genommen werden darf, sollte nach Ansicht des Rates entfallen, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität zu gewährleisten. Wie auch vom DAV in seiner Stellungnahme 45/2017 (s. EiÜ 26/17) gefordert, spricht sich der Rat für die Klarstellung aus, dass der Vaterschaftsurlaub nicht nur „anlässlich“, sondern „in der Zeit rund um die Geburt des Kindes“ genommen werden muss. Außerdem schlägt der Rat vor, dass bei der Festlegung der Entgelthöhe die Erleichterung der Inanspruchnahme des Vaterschafts- oder Elternurlaubs für Erstverdiener berücksichtigt werden soll. Dies ist aus Sicht des DAV zu begrüßen, da nur flankierende Maßnahmen wie eine Berücksichtigung der Entgelte beider Partner dafür sorgen, dass auch mehr Männer Elternurlaub nehmen. Das EU-Parlament wird seinen Bericht (s. EiÜ 11/18) voraussichtlich im Juli 2018 annehmen. Erst danach können die Trilogverhandlungen beginnen.
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