EiÜ 25/2023
E-Evidence-Verordnung verabschiedet – Rat
Der Rat hat am 27. Juni 2023 die Vorschriften über einen besseren Zugang zu elektronischen Beweismitteln in Strafsachen angenommen (s. Pressemitteilung). Da das Plenum des EU-Parlaments den im Trilog erzielten Kompromisstext bereits angenommen hatte (s. ausführlich EiÜ 23/23; DAV SN Nr. 42/2018), ist das Verfahren abgeschlossen und die Rechtsvorschriften werden in Kürze im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die verabschiedete Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen (E-Evidence-Verordnung) wird 36 Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar. Justizbehörden können demnach die Herausgabe von Daten und die Sicherung elektronischer Beweismittel direkt von Diensteanbietern fordern. Die Richtlinie über die Benennung von Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern ist noch von den Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Monaten nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen.
Der Data Act kommt – EP/Rat
Die europäischen Co-Gesetzgeber haben sich am 27. Juni 2023 im Trilog über die Streitpunkte zum Data Act geeinigt (vgl. Pressemitteilung). Im Februar 2022 hatte die EU-Kommission den entsprechenden Vorschlag zum Datengesetz vorgelegt (s. EiÜ 07/22), im März dieses Jahres hatten sich EU-Parlament und Rat jeweils positioniert (vgl. EiÜ 12/23; 05/23). Nutzer vernetzter Geräte können auf die durch ihr Verhalten erzeugten Daten von den Betreibern Zugang erlangen und diese an Dritte weitergeben. Reguliert werden auch Interoperabilitätsstandards für die Weiterverwendung, sowie der erleichterte Wechsel zwischen Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten. Der Austausch personenbezogener Daten muss mit Rücksicht auf die DSGVO anonymisiert und in Echtzeit erfolgen. Nach dem Kompromisstext können Unternehmen Anfragen auf Datenzugang, die ihre Geschäftsgeheimnisse betreffen, verweigern, wenn schwerwiegende und irreparable wirtschaftliche Verluste drohen. Der DAV hatte seine Kritik am unzureichenden Schutz von Geschäftsgeheimnissen in der zweiten Stellungnahme Nr. 38/2023 aufrechterhalten (vgl. auch bereits SN Nr. 40/2022), da eine Zurückhaltung von Geschäftsgeheimnissen nicht nur bei Existenzgefährdung gerechtfertigt sein kann. Demgegenüber ist das auf Ausnahmefälle beschränkte Herausgabeverlangen bzgl. privater Daten seitens öffentlicher Stellen zu begrüßen. Im nächsten Schritt muss der Kompromiss noch von EU-Parlament und Rat gebilligt werden.
Digitalisierung der Justiz: neue Verordnung beschlossen – Rat/EP
Die Teilnahme an gerichtlichen Anhörungen in Zivil-, Handels- und Strafsachen soll künftig mittels Videokonferenz möglich sein. Die Vertreter von Rat und Europäischen Parlament einigten sich dafür im Trilog zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen auf einen Kompromisstext (s. bereits EiÜ 9/23 und 43/22, Kompromisstext liegt noch nicht vor). Der nun erzielte Kompromiss sieht die Einrichtung eines europäischen elektronischen Zugangspunkts vor, über den natürliche und juristische Personen Anträge stellen, relevante Informationen übermitteln und empfangen sowie mit den zuständigen Behörden kommunizieren können. Außerdem sollen elektronische Kommunikation und elektronische Dokumente von natürlichen und juristischen Personen angenommen werden können. Der DAV hatte sich in Stellungnahme Nr. 51/2022 in das Verfahren eingebracht und u.a. gefordert, dass eine Widerspruchsmöglichkeit für die Parteien Voraussetzung für den Einsatz der Videokonferenztechnik ist. Rat und EU-Parlament müssen dem Kompromiss nun noch offiziell zustimmen.
Definition von Vergewaltigung: Bekenntnis zum „Ja heißt ja“ – EP
Ohne Einverständnis vorgenommene sexuelle Handlungen gelten als Vergewaltigung. Für diese Definition und die Ermittlung von Einverständnis im Einzelfall sprechen sich der LIBE- und der FEMM-Ausschuss des Europäischen Parlaments in ihrem Bericht vom 28. Juni 2023 zum Richtlinienvorschlag COM(2022) 105 final zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt aus, vgl. bereits EiÜ 22/23, 07/23. Der votierte Text wird - sobald verfügbar - hier abrufbar sein. In dem Bericht fordert das Europäische Parlament, die Liste der strafverschärfenden Gründe zu erweitern, die Regelungen zu Gewalt und Übergriffen im Internet zu verschärfen und die Opfer sexualisierter Gewalt besser zu schützen, u.a. unentgeltlichen Rechtsbeistand in einer ihnen verständlichen Sprache. Im Vordergrund stehen jedoch die einheitliche Definition von Vergewaltigung und die Erweiterung der Liste von Faktoren, die die freie Entscheidungsbildung einschränken können, um Angst und Einschüchterung. Damit unterscheidet sich der Bericht des Ausschusses von der Allgemeinen Ausrichtung des Rates, in der der Tatbestand der Vergewaltigung keine Erwähnung findet. Über den Bericht wird voraussichtlich Mitte Juli im Plenum des Europäischen Parlaments abgestimmt. Danach können die Trilogverhandlungen mit dem Rat beginnen.
SLAPP-Klagen: EU-Parlament will Schulungen für Rechtsberufe – EP
Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI) hat am 27. Juni 2023 seine Position zum Richtlinienvorschlag zum Schutze von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern angenommen, vgl. Pressemitteilung. Der Richtlinienvorschlag sieht hierzu verschiedene Instrumente vor: Offensichtlich unbegründeten Klagen soll etwa mit dem Instrument der vorzeitigen Klageabweisung entgegengewirkt werden. Ebenfalls ist eine Sicherheitsleistung des Klägers vorgesehen, um auch missbräuchlichen Klagen entgegenzuwirken, vgl. bereits EiÜ 11/23, 16/22, 32/21. Der im Ausschuss angenommene Bericht sieht die Aufnahme von NGOs und Whistleblowern in den geschützten Personenkreis vor und fügt dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag zahlreiche Bestimmungen hinzu. So sollen die Mitgliedstaaten zur Annahme von berufsrechtlichen Regelungen der Rechtsberufe ermutigen mit dem Ziel, die Annahme von missbräuchlichen Mandaten zu verhindern. Auch mit Blick auf die durch den Kläger zu leistende Sicherheitsleistung und Kostenerstattung sieht der Bericht Verschärfungen vor. Der Berichtsentwurf wird voraussichtlich Mitte Juli durch das Plenum des EU-Parlaments bestätigt werden. Der Rat hat seine Position dazu kürzlich festgelegt (siehe hier, EiÜ 22/23) und den Richtlinienvorschlag durch zahlreiche Bezugnahmen auf die nationalen Rechtsordnungen abgeschwächt. Nachdem der Bericht durch das Plenum bestätigt wurde, können die Trilogverhandlungen beginnen.
Bericht zur Lage der Grundrechte in der EU vorgestellt – EP
Insbesondere im Hinblick auf Korruption, Diskriminierung und Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit besteht Handlungsbedarf zum Schutz der Grundrechte in der EU. Dies geht aus dem am 27. Juni 2023 veröffentlichten Berichtsentwurf zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union in den Jahren 2022 und 2023 hervor. Darin stellt Berichterstatterin Katarina Barley die Schwierigkeiten und Chancen in diesem Bereich vor. In Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit werden darin insbesondere eine Einflussnahme auf die Justiz und Fälle von Korruption hochrangiger Beamter und Politiker in einzelnen Mitgliedstaaten verurteilt. Diesbezüglich müssten die Sanktionsmechanismen der EU konsequent durchgesetzt werden. Die Erreichung einer Rekordanzahl inhaftierter Journalisten weltweit sieht der Ausschuss mit Besorgnis und hofft auf eine schnelle Einigung über die kommende Anti-SLAPP-Richtlinie (vgl. EiÜ 22/23, 11/23, 16/22 sowie vorhergehenden Artikel). Als Folge von fremden- und frauenfeindlicher Diskriminierung vermerkt der LIBE-Ausschuss einen Anstieg der Gewalt gegen vulnerable Gruppen, nicht zuletzt durch Behörden an den Außengrenzen der EU. Im Bericht werden jedoch die erneuten Bemühungen der Union, der EMRK beizutreten, begrüßt. Bis zum 6. Juli 2023 können die Mitglieder des LIBE-Ausschusses Änderungsanträge einreichen, bevor über die Annahme des Berichts abgestimmt wird.
Reform beim Gerichtshof der EU: Übertragung von Vorlageverfahren – EP
Am 29. Juni 2023 wurde der Berichtsentwurf (in Englisch) zur Änderung der Satzung des Gerichtshofs der EU im Rechtsausschuss (JURI) des EU-Parlaments erörtert. Bereits Ende 2022 hatte der Europäische Gerichtshof die Unionsgesetzgeber um eine Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der EU ersucht (s. Vorschlag in Englisch). Die Reform verfolgt die Änderung der Verteilung der Rechtssachen zwischen EuGH und Gericht, damit der Arbeitslast des EuGHs abgeholfen und die zügige Fallbearbeitung sowie effizientere Ressourcenzuweisung gewährleistet wird. Nach dem Berichtsentwurf soll die Zuständigkeit bei Vorlageverfahren in bestimmten Sachbereichen dem Gericht übertragen werden. Zugleich wird klargestellt, dass der EuGH ungeachtet des Sachbereichs weiterhin zuständig bleibt, wenn Fragen hinsichtlich der Auslegung des Primärrechts, des Völkerrechts, allgemeiner Rechtsgrundsätze oder der Charta der Grundrechte der EU aufgeworfen werden. Durch eine Revisionsklausel besteht die Möglichkeit, die Zuständigkeit wieder an das andere Gericht zurückzuweisen. Weiterhin sieht der Berichtsentwurf eine Neuerung vor, nach welcher ein Mitgliedstaat oder eine EU-Institution die Einberufung einer Zwischenkammer des Gerichts beantragen kann, die durch die zu ändernde Satzung gebildet werden soll. Änderungsanträge zum Entwurf können bis zum 4. Juli 2023 eingereicht werden.
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