Europa im Überblick, 25/2025

DAV äußert sich zur Digital Justice Strategy 2025-2030 – DAV

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zu der geplanten Strategie für eine digitale Justiz der EU-Kommission Stellung genommen (auf Englisch). Die EU-Kommission hatte hierzu eine öffentliche Konsultation eingeleitet (siehe EiÜ 21/25). Im Fokus der für die Jahre 2025 bis 2030 angelegten Strategie steht, die Effizienz, Resilienz und Zugänglichkeit der Justizsysteme in Europa durch weitere Maßnahmen zur Digitalisierung nachhaltig zu stärken. Die Initiative wird vom DAV begrüßt und betont, dass ausreichende Ressourcen sowie eine sichere und interoperable IT-Infrastruktur hierfür erforderlich sind. Besondere Bedeutung misst er der frühzeitigen Einbindung der Anwaltschaft in legislative wie nichtlegislative Maßnahmen bei – insbesondere zum Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses. Die Digitalisierung darf den Zugang zum Recht zudem nicht erschweren, insbesondere mit Blick auf vulnerable Gruppen. Verfahren müssen fair ablaufen, der Einsatz von KI verantwortungsvoll erfolgen und stets menschlich kontrolliert bleiben. Den weiteren Prozess wird er kontinuierlich begleiten und sich für eine praxisnahe Umsetzung einsetzen. Die EU-Kommission will die entsprechende an die EU-Institutionen gerichtete Mitteilung im vierten Quartal 2025 vorlegen.

Vorratsdatenspeicherung und Datenzugang: Tempo bei Sicherheitsthemen – KOM

Die EU-Kommission ergreift die nächsten Schritte zur Umsetzung ihrer Strategie für Innere Sicherheit ProtectEU (vgl. DAV-Stellungnahme 10/2025): zwei Tage nach Fristablauf der Sondierung zur Vorratsdatenspeicherung (vgl. DAV-SN 25/2025 und EiÜ 24/25) leitete sie unmittelbar eine öffentliche Konsultation für Interessenträger ein, die bis zum 12. September 2025 läuft. Am 24. Juni 2025 präsentiert die Kommission zudem ihre Roadmap für einen effektiven und rechtmäßigen Zugang zu Daten für Strafverfolgungsbehörden. Neben der geplanten Initiative zur Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung auf EU-Ebene kündigt die Kommission an, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der rechtmäßigen Datenüberwachung zwischen Behörden und zwischen Behörden und Dienstanbietern verbessern zu wollen. Auch solle die Europäische Ermittlungsanordnung gestärkt werden. Für 2026 soll eine Technologie-Roadmap zur Verschlüsselung vorgelegt werden (vgl. dazu den vom DAV unterzeichneten offenen Brief), um Lösungen zu identifizieren, die einen rechtmäßigen Zugang zu verschlüsselten Daten durch Strafverfolgungsbehörden ermöglichen – unter Wahrung der Cybersicherheit und der Grundrechte. Bis 2028 plant die Kommission die Entwicklung und den Einsatz von KI-gestützten Werkzeugen zu fördern, damit Behörden große Mengen beschlagnahmter Daten rechtmäßig und effizient verarbeiten können – insbesondere zur Filterung und Analyse digitaler Beweismittel.

Rechtsausschuss positioniert sich zur Insolvenzrechtharmonisierung – EP

Am 24. Juni 2025 einigte sich der Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI) mit klarer Mehrheit auf seine Position (siehe zum Abstimmungsdokument hier) zur Richtlinie zur Harmonisierung des Insolvenzrechts. Deren Ziel ist es, grenzüberschreitende Investitionen durch mehr Rechtssicherheit und eine stärkere Harmonisierung der nationalen insolvenzrechtlichen Bestimmungen zu erleichtern, vgl. bereits EiÜ 12/25. Die durch die Kommission vorgeschlagenen Regelungen zu den Anfechtungsklagen sowie zur Einführung der Pre-Pack-Verfahren (Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs vor der Insolvenzeröffnung) sollen unter gewissen Änderungen aufrechterhalten bleiben. Im Bereich der Geschäftsführerpflichten sehen die Abgeordneten gewissen Einschränkungen für persönliche haftende Geschäftsführer vor. Die Einführung von speziellen Verfahren für Kleinstunternehmen sollen auch nach der Parlamentsposition nicht wie von der EU-Kommission vorgeschlagen, eingeführt werden. Jedoch sollen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass insolvente Kleinstunternehmen Zugang zum Insolvenzverfahren haben, wenn keine ausreichende Mittel vorhanden sind. Der DAV hatte die vorgeschlagenen Regelungen zu den Kleinstverfahren kritisiert, vgl. die Stellungnahmen 13/23 und 6/24. Sobald das Plenum die Position gebilligt hat, können die Trilogverhandlungen mit dem Rat beginnen, der kürzlich seine allgemeine Ausrichtung angenommen hat, vgl. EiÜ 23/25.

Kommission konsultiert zur Verbraucheragenda 2025–2030 – KOM

Die EU-Kommission führt derzeit eine öffentliche Konsultation zur Verbraucheragenda 2025–2030 durch, an der sich Interessenträger noch bis zum 31. August 2025 beteiligen können. Mit der neuen Agenda soll eine strategische Grundlage geschaffen werden, um Verbraucher:innen im digitalen und grünen Wandel wirksam zu schützen und zu stärken. Die EU-Kommission will bestehende Hindernisse und Risiken abbauen, die für Verbraucher:innen nach wie vor etwa bei grenzüberschreitenden Lieferungen, Zahlungsprozessen oder beim Schutz vor unsicheren Produkten aus Drittstaaten bestehen. Auch Entwicklungen im elektronischen Geschäftsverkehr wie „Dark Patterns“ oder intransparentes Influencer-Marketing sieht die EU-Kommission als bestehende Herausforderungen. Hinzu kommen Herausforderungen wie komplizierte Rechtsvorschriften, eine teils fehlende Abstimmung zwischen den mit der Rechtsdurchsetzung betrauten Behörden und eine unzureichende Einbindung schutzbedürftiger Gruppen wie Kinder oder Menschen mit Behinderungen. Die EU-Kommission verweist auch auf ihr kürzlich veröffentlichtes Verbraucherbarometer 2025, siehe dazu EiÜ 13/25. Die Agenda soll andere Initiativen wie die geplante Gesetzgebungsinitiative für einen „Rechtsakt zur digitalen Fairness“ ergänzen. Die Annahme der finalen Agenda ist für das vierte Quartal 2025 geplant.

Sondierung zu Maßnahmen gegen organisierte Kriminalität in der EU – KOM

Die Europäische Kommission hat am 18. Juni 2025 eine Sondierung eingeleitet, um die bestehenden Vorschriften zur Bekämpfung organisierter Kriminalität zu modernisieren. Dies erfolgt im Rahmen der politischen Leitlinie von Präsidentin von der Leyen für 2024-2029. Ziel der Initiative ist es, besonders gefährliche kriminelle Netzwerke zu bekämpfen und deren Anführer effektiv strafrechtlich zu verfolgen. Der bisherige Rechtsrahmen von 2008 gilt angesichts neuer Herausforderungen wie zunehmender Gewalt und digitaler Methoden als veraltet. Die Kommission prüft verschiedene Optionen, darunter eine einheitliche Rechtsgrundlage für Straftatbestände, Ermittlungsbefugnisse und Opferschutz. Nationale Unterschiede erschweren die Zusammenarbeit erheblich, weshalb Interessierte eingeladen sind, sich bis zum 16. Juli 2025 hier an der Sondierung zu beteiligen. Eine öffentliche Konsultation ist für das dritte Quartal 2025 geplant.

Omnibus I: Mitgliedsstaaten und Rechtsausschuss schärfen nach – Rat/ EP

Der Rat der EU hat am 23. Juni 2025 seine allgemeine Ausrichtung zum zweiten Teil des ersten Omnibuspakets zur Änderung der europäischen Nachhaltigkeitsgesetzgebung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit angenommen (vgl. PM). Der Ratskompromiss (abrufbar hier) sieht an einigen Stellen weitere Reduzierungen der Berichts- und Sorgfaltspflichten im Vergleich zum Vorschlag der EU-Kommission vor (s. EiÜ 08/25, 13/25). Der Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) soll weiter eingeschränkt werden. Berichtspflichtig wären Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von 450 Mio. Euro. Die Schwellenwerte der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) sollen auf 5000 Mitarbeitende und 1,5 Mrd. Euro Nettojahresumsatz angehoben werden. Die Vorgaben für ein einheitliches zivilrechtliches Haftungsregime - wie auch von der Kommission vorgeschlagen – sollen vollständig gestrichen werden. Schließlich soll die Umsetzungsfrist der CSDDD um ein weiteres Jahr auf Juli 2028 verschoben werden. Am 24. Juni 2025 legte auch der Berichterstatter Warborn (EVP) einen ersten Berichtsentwurf im Rechtausschuss des EU-Parlaments (JURI) vor. Der DAV hatte sich bereits vor Veröffentlichung des Omnibus I-Pakets durch die EU-Kommission geäußert (vgl. DAV-SN Nr. 2/25, EiÜ 06/25). Sobald sich das EU-Parlament auf einen Standpunkt geeinigt hat, können die Trilogverhandlungen beginnen.

Nichtvorlage ist wohl nicht immer begründungspflichtig – EuGH

Letztinstanzliche Gerichte sollen in Verfahren mit summarischer Prüfung darauf verzichten können zu begründen, warum sie die Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Artikel 267 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht für einschlägig halten. Diese Rechtsauffassung legte Generalanwältin Ćapeta dem EuGH in ihren Schlussanträgen zur Rechtssache C-767/23 vom 26. Juni 2025 nahe. Nach bisheriger EuGH-Rechtsprechung ist Artikel 267 Absatz 3 AEUV im Lichte von Artikel 47 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) dahingehend auszulegen, dass letztinstanzliche Gerichte begründen müssen, welche Ausnahme von der Vorlagepflicht sie für erfüllt halten und warum (vgl. Rs. C-561/19). Laut Generalanwältin Ćapeta soll dies bei summarischer Prüfung nicht erforderlich sein, wenn für die Parteien auch ohne explizite Begründung verständlich sei, warum sich das Gericht nicht zur Vorlage verpflichtet sehe – etwa, weil die vorinstanzliche Entscheidung bereits eine Begründung enthält und das letztinstanzliche Gericht diese für zutreffend hält. Allerdings sind die letztinstanzlichen Gerichte grundsätzlich verpflichtet, die Voraussetzungen der Vorlagepflicht im Einzelfall selbst zu prüfen. Ob eine Begründung zur Verständlichkeit der Entscheidung erforderlich ist, können die Gerichte im Einzelfall entscheiden. Ein pauschales Begründungsverbot im nationalen Recht sei unzulässig. Nun liegt es am EuGH, die Rechtslage zu klären.

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