28. Regime/ EU Inc.: Berichtsentwurf im Parlament vorgelegt – EP
Der Berichterstatter des EU-Parlaments, René Repasi (S&D), hat am 30. Juli 2026 seinen Berichtsentwurf zum Vorschlag der EU-Kommission zur Einführung eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens für Unternehmen („EU Inc.“/ „28. Regime“) vorgestellt. Repasi hält an dem Ziel fest, eine EU Inc. innerhalb von 48 Stunden vollständig digital für eine Höchstgebühr von 100 Euro gründen zu können; er legt jedoch besonderen Wert auf die Verstärkung präventiver Rechtmäßigkeitskontrollen (vgl. auch DAV-StN Nr. 35/26 sowie EiÜ Nr. 19/26).Während nach dem Kommissionsvorschlag das Recht des Mitgliedstaats gelten soll, in dem die EU Inc. registriert ist (Herkunftslandprinzip) befürchtet der Berichterstatter, dass dies Anreize für Unternehmen schafft, für ihren Sitz gezielt Mitgliedstaaten mit den günstigsten rechtlichen Rahmenbedingungen zu wählen (sog. forum shopping). Er schlägt vor, das Herkunftslandprinzip auf gesellschaftsrechtliche Fragen zu beschränken, um sicherzustellen, dass insbesondere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften nicht umgangen werden. Des Weiteren schränkt Repasi den Anwendungsbereich der neuen Unternehmensform für bestimmte Sektoren, wie etwa das Baugewerbe, ein und beschränkt das vereinfachte Insolvenzverfahren auf Start-Ups. Schließlich regt Repasi die Einrichtung eines digitalen Streitbeilegungsverfahrens nach dem Vorbild des sog. Delaware-Modells an. Streitigkeiten sollen vollständig online innerhalb von 90 Tagen entschieden werden.
Digitalomnibuspaket zum Teil im Ziel – Rat/EP
Das im November 2025 vorgestellte Digitalomnibuspaket der EU-Kommission zur Simplifizierung der europäischen Digitalgesetzgebung ist nun zur Hälfte abgeschlossen (vgl. EiÜ 41/25). Der Verordnungsvorschlag zum sog. Digitalomnibus on AI wurde am 29. Juni 2026 durch den Rat der EU förmlich angenommen, vgl. PM. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, tritt die Verordnung (vgl. dazu DAV StN Nr. 24/26 sowie EiÜ 23/26, 17/26, 12/26) am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. In Bezug auf den zweiten Teil des Digitalomnibuspakets – der Omnibus on Data – haben die Berichterstatterinnen der parlamentarischen Ausschüsse für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inners (LIBE) sowie Industrie, Forschung und Energie (ITRE) am 26. Juni 2026 ihren Berichtsentwurf vorgelegt. Die Frist für Änderungsanträge läuft bis zum 15. Juli 2026. Die Berichterstatterinnen unterstützen die Omnibus-Idee grundsätzlich, wollen sie aber enger verstehen als die Kommission. Bürokratieabbau ja, aber möglichst ohne grundlegende Änderungen des materiellen Datenschutz-, Verbraucher- oder Binnenmarktrechts. Auch der DAV hatte in seiner Stellungnahme Nr. 21/26 den Vereinfachungsvorschlag der Kommission begrüßt, sieht jedoch Nachbesserungsbedarf etwa bei der Konsolidierung des Datenwirtschaftsrechts. Im Rat waren die Verhandlungen zuletzt aufgrund der Haltung Deutschlands ins Stocken geraten. Eine Fortführung der Diskussionen wird nun unter der irischen Ratspräsidentschaft zeitnah erwartet.
Irland übernimmt Ratsvorsitz – Rat
Am 1. Juli 2026 hat Irland den Vorsitz im Rat der EU übernommen und wird für die nächsten 6 Monate für die Koordinierung der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen Formationen verantwortlich sein. Wettbewerbsfähigkeit, Erhaltung der EU-Grundwerte und Sicherheit sind die Leitmotive des unter dem Motto „Stärke durch Einheit“ stehenden Arbeitsprogramm der Iren, vgl. bereits EiÜ 23/26. Zu prioritären Anliegen im Sinne dieser Leitmotive erklärt Irland darin unter anderem den Schutz von Kindern im Internet, die Spar- und Investitionsunion sowie die weitere wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung der Ukraine.
Vorübergehende Chatkontrolle wieder auf der Tagesordnung – Rat
Der Rat der EU hat am 2. Juli 2026 seine Position zu einer zweijährigen Verlängerung der temporären Regelungen einer Chatkontrolle angenommen, nachdem EU-Parlamentspräsidentin Metsola ihn zur erneuten Befassung aufgefordert hatte. Gemäß dem gemeinsamen Standpunkt des Rates soll die Verordnung, die entsprechende Ausnahmen von der E-Privacy-Richtlinie (2002/58/EG) vorsieht, bis zum 3. April 2028 gelten. Das EU-Parlament hingegen hatte am 26. März eine Verlängerung abgelehnt, woraufhin das Instrument im April ausgelaufen war, und soll nun in zweiter Lesung befasst werden. Ziel der temporär angelegten Verordnung ist es, zusätzliche Zeit für eine Einigung auf einen dauerhaften Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Online-Kindesmissbrauch zu schaffen. Die Übergangsverordnung ermöglicht Anbietern digitaler Kommunikationsdienste die freiwillige Erkennung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs (CSAM) durch den Einsatz spezieller Technologien für die Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten. Im nächsten Schritt müssen Rat und EU-Parlament hinsichtlich der Verlängerung der Übergangsverordnung zu einer Einigung kommen. Der DAV begleitet die laufenden Verhandlungen sowohl zur dauerhaften Chatkontrolle als auch zur vorübergehenden freiwilligen Chatkontrolle äußerst kritisch, vgl. Statement vom 13. März 2026 sowie bereits EiÜ 24/24 und SN Nr. 32/23 sowie zuletzt die Beratungen im LIBE-Ausschuss, vgl. EiÜ 8/26.
Korruptionsbekämpfung: Rechtsstaatlichkeit muss Maßstab bleiben – DAV
Der Deutsche Anwaltverein begrüßt in seiner Stellungnahme Nr. 43/2026 zur Konsultation der Europäischen Kommission zur künftigen Korruptionsbekämpfungsstrategie das Ziel einer wirksamen europäischen Korruptionsbekämpfung. Eine europäische Strategie zur Korruptionsbekämpfung muss jedoch ihrerseits rechtsstaatlichen Maßstäben genügen. Kritisch sieht der DAV daher insbesondere den weiteren Ausbau repressiver Maßnahmen, obwohl die erst kürzlich verabschiedete EU-Richtlinie 2026/1021 zur Korruptionsbekämpfung noch gar nicht umgesetzt wurde. Weitere Verschärfungen – etwa bei der Vermögensabschöpfung – dürfen nicht zulasten der Unschuldsvermutung, des Eigentumsschutzes oder des Rechts auf eine effektive Verteidigung gehen. Auch dem Einsatz künstlicher Intelligenz begegnet der DAV in diesem Zusammenhang mit Skepsis. Algorithmisch erzeugte Verdachtsmomente müssen nachvollziehbar, richterlich überprüfbar und stets einer menschlichen Letztentscheidung unterworfen sein. Die Vertraulichkeit anwaltlicher Kommunikation muss dabei uneingeschränkt geschützt bleiben. Der DAV fordert daher, den Ausbau der Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstrumente auf europäischer Ebene durch eine gleichwertige Stärkung der Verteidigungsrechte zu begleiten.
Vorschläge zum Schutzstatus ukrainischer Geflüchteter – KOM
Die EU-Kommission hat am 26. Juni 2026 einen Vorschlag vorgelegt, um den Schutzstatus ukrainischer Geflüchteter über März 2027 hinaus zu verlängern. Zukünftig davon ausgenommen sein sollen Personen, die aufgrund ihrer militärischen Verpflichtungen keine Genehmigung zur Ausreise durch die ukrainischen Behörden vorweisen können. Damit will man einem Wunsch der Ukraine entsprechen, wo Männer im wehrfähigen Alter im Grundsatz nicht ausreisen dürfen. Mit Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine wurde von der Richtlinie (2001/55/EG) für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen erstmals Gebrauch gemacht. Ukrainische Geflüchtete erhalten danach Schutz ohne ein individuelles Asylverfahren durchlaufen zu müssen. Der Vorschlag der EU-Kommission sieht eine Verlängerung der Anwendung der Regelungen bis zum 4. März 2028 vor. Im September 2025 hatte der Rat eine Empfehlung angenommen, um einen Übergang zu einem anderen (langfristigen) Rechtsstatus als den vorübergehenden Schutzstatus zu schaffen sowie auch Vorbereitungen für die Rückkehr in die Ukraine zu schaffen. Der Rat muss nun den Vorschlag der EU-Kommission diskutieren und eine Entscheidung fassen. Der Menschenrechtskommissar des Europarates, Michael O‘Flaherty, warnte in einer Stellungnahme vor einer verfrühten Einschränkung des Schutzes ukrainischer Geflüchteter, vgl. Pressemitteilung.
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