Europa im Überblick, 26/15

BERICHT ZUM FLUGGASTDATENAUSTAUSCH ANGENOMMEN – eP

Über 800 Änderungsanträge waren eingereicht worden – am Ende einigte sich der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) am 15. Juli 2015 mit 32 zu 27 Stimmen auf eine Position („Bericht“) zum Richtlinienvorschlag über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität („PNR-Richtlinie“, zum Berichtsentwurf s. EiÜ 8/15). Der Anwendungsbereich soll sich auf Flüge aus und in die EU, nicht aber auch auf EU-interne Flüge, erstrecken. Die Daten dürfen nach dem Bericht nur für Ermittlungen zu bestimmten Straftaten verwertet werden, darunter Menschenhandel, die sexuelle Ausbeutung von Kindern, der Handel mit Drogen, Waffen, Munition und explosiven Stoffen, Geldwäsche und Cybercrime. Die Speicherdauer soll zunächst 30 Tage betragen, dann sollen die Daten „maskiert“ werden damit eine Identifizierung nicht mehr möglich ist. Danach ist eine Speicherung bis zu 5 Jahren möglich. Die Abgeordneten legten zudem zahlreiche Datenschutzbestimmungen fest. Der Bericht fordert die Mitgliedsstaaten auch zum Austausch von Fluggastdaten untereinander und mit Europol auf und legte die Bedingungen hierfür fest. Das EU-Parlament hatte im Februar 2015 in einer Entschließung bekräftigt, auf die Verabschiedung der PNR-Richtlinie bis Jahresende hinzuarbeiten (s. EiÜ 6/15) – nachdem es den Vorschlag zunächst 2013 wegen Datenschutzbedenken abgelehnt hatte. Nun können die Trilogverhandlungen mit Rat und EU-Kommission beginnen.

JUSTIZRAT: EU-STAATSANWALTSCHAFT, „PIF“ UND „BRÜSSEL iiA“ – RAT

Auf einem informellen Treffen der Justizminister am 10. Juli 2015 hat die Luxemburgische Ratspräsidentschaft Herausforderungen in ihren prioritären Gesetzgebungsvorhaben thematisiert. Zur Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtete Straftaten („PIF“-Richtlinie), wo seit Monaten die Frage der Einbeziehung des Mehrwertsteuerbetrugs in den Anwendungsbereich der Richtlinie hochumstritten ist, wurden Kompromisse erwogen. Entsprechend der Mehrheitsmeinung im Rat der EU könnte demnach der Mehrwertsteuerbetrug aus der Richtlinie ausgeklammert werden, dafür aber - zumindest schwerwiegende grenzüberschreitende Fälle von Mehrwertsteuerbetrug, etwa Mehrwertsteuerkarusselle - in die Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft aufgenommen werden. Hinsichtlich dieser zur Ermittlung von PIF-Straftaten zuständigen neuen Behörde äußerte sich eine Mehrheit der Justizminister dahingehend, dass bei grenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahmen keine doppelte Genehmigungspflicht bestehen solle. Bestimmte Handlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft sollten zudem im Rahmen von Vorlage- und Nichtigkeitsverfahren von EU-Gerichten überprüfbar sein. Die Justizminister bekräftigten auch den Reformbedarf der „Brüssel IIa“-Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. Ziel sei es, den Schutz von Kindern, u.a. im Falle grenzüberschreitender Entführungen durch die Eltern, zu gewähren.

ZWEITER TRILOG ZUR DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG – EP/RAT/KOM

Am 14. Juli 2015 hat der zweite Trilog zur Datenschutzgrundverordnung stattgefunden (s. Briefing im Parlament, ab 12h13). Der räumliche Anwendungsbereich war Verhandlungsgegenstand – hier wurde das Marktortprinzip verankert. Im Übrigen wurde der Datentransfer in Drittstaaten verhandelt (Kapitel V) – hier soll stets EU-Datenschutzrecht Anwendung finden. Noch nicht final verankert aber wahrscheinlich ist laut Berichterstatter Jan-Philipp Albrecht auch, dass in einem neuen Artikel 43a festgelegt wird, dass Entscheidungen von Gerichten und Behörden aus Drittstaaten, die Datenverarbeiter zur Offenlegung von Daten entgegen der Verordnung verpflichten, nicht anzuerkennen oder umzusetzen sind. Möglicherweise müsse das Kapitel nochmal geöffnet werden, so Albrecht, wenn der EuGH sein Urteil in der Sache Schrems/Facebook vor Ende der Trilogverhandlungen fälle. Dem EuGH liegt die Frage vor, ob die Safe-Harbor-Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2000 mit den Art. 7, 8 und 47 der EU-Grundrechtecharta vereinbar ist (s. EiÜ 23/14 und 12/15). In jedem Fall werde stets gewährleistet, dass die Standards der Datenschutzrichtlinie von 1995 in keinem Fall unterschritten würden. Im September folgen dann Verhandlungsrunden zu den Rechten der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen sowie zu den Pflichten von Datenverarbeitern. Den weiteren Zeitplan entnehmen Sie hier.



WETTBEWERBSRECHTLICHE GRENZEN BEI PATENTDURCHSETZUNG – EUGH

Der EuGH hat am 16. Juli 2015 in der Rs. C-170/13 (Huawei gegen ZTE) die Vorlagefrage beantwortet, ob der Inhaber eines sog. „standardessentiellen Patents“ mit der Erhebung einer Patentverletzungsklage einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung i.S.v. Art. 102 AEUV begeht. Huawei ist Patentinhaber eines Standards, der für technische Produkte als essentiell normiert worden ist. Die Nutzung des Standards führt zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung des Patents. Aufgrund dieser Besonderheit hat sich Huawei zur Lizenzvergabe nach den sog. FRAND-Bedingungen („Fair, Reasonable and Non-Discriminatory“) verpflichtet. Die Lizenzverhandlungen zwischen den Parteien waren im vorgelegten Fall allerdings gescheitert. Der EuGH folgte nun den Schlussanträgen des Generalanwalts und stellte fest, dass die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines standardessenziellen Patents gegen einem angeblichen Patentverletzer unter bestimmten Umständen einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellen kann. Um dies zu vermeiden müsse der Patentinhaber vor der Erhebung einer Klage auf Unterlassung der Patentnutzung den potentiellen Patentverletzer über die ihm vorgeworfene Patentverletzung unterrichten und ihm ein Lizenzangebot nach den FRAND-Bedingungen unterbreiten. Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung liege jedoch dann nicht vor, wenn der Patentverletzer, während er das betreffende Patent weiter benutze, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gemäß den im betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben reagiere (z.B. im Falle von Verzögerungstaktik).



SMALL CLAIMS VERFAHREN: KOMPROMISS ANGENOMMEN – EP

Im Rahmen der Reform des Verfahrens für geringfügige Forderungen (sog. „Small Claims“) hat der Rechtsausschuss des EU-Parlaments am 14. Juli 2015 den in den Trilogverhandlungen gefundenen Kompromiss angenommen. Die zentrale Änderung ist die Erhöhung der Streitwertobergrenze von 2.000 auf 5.000 EUR. Die EU-Kommission und auch der Rechtsausschuss des EU-Parlaments hatten ursprünglich eine Erhöhung auf bis zu 10.000 EUR gefordert, dies hatte der DAV in seiner Stellungnahme 6/2014 abgelehnt. Der Kompromiss muss nun noch durch das Plenum des EU-Parlaments sowie durch den Rat bestätigt werden (s. EiÜ 23/15, 14/15, 03/15, 37/14, 40/14).

WAS LANGE WÄHRT, WIRD (NICHT) ENDLICH GUT – EGMR

Mit dem Urteil vom 9. Juli 2015 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Rs. El Khoury gegen Deutschland (Beschwerdenr. 8824/09 und 42836/12) entschieden, dass ein Strafverfahren gegen einen Untersuchungsgefangenen von drei Jahren und neun Tagen das Recht auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist in Artikel 5 Abs. 3 EMRK verletze. Die Frage einer angemessenen Untersuchungshaft lasse sich nicht abstrakt, sondern allein anhand des Einzelfalles beurteilen. Sie sei rechtmäßig, wenn neben einem begründeten Verdacht einer Straftat das öffentliche Interesse das Recht auf Freiheit der Person in Art. 5 EMRK überwiege und "relevante" und "ausreichende" Gründe für ihre Fortdauer hinzukommen. Maßgebend seien dabei die konkreten Umstände des Falles. Eine ernste Krankheit des Untersuchungsgefangenen, wie die Herzoperation des Klägers, sei zwar geeignet, das gesamte Strafverfahren zu verlangsamen. Das Gericht müsse aber stets mit der gebührenden Sorgfalt den Strafprozess vorantreiben. Das deutsche Gericht hätte in Anbetracht des Gesundheitszustandes des Beschuldigten einen strafferen Zeitplan ansetzen und zeitliche Lücken so kurz wie möglich halten müssen. Insgesamt habe das Gericht aber Sitzungstermine für eine Dauer von weniger als 24 Wochen anberaumt und damit das Verfahren sowie die Untersuchungshaft unnötig in die Länge gezogen.

„EUROPA IM ÜBERBLICK“ MACHT SOMMERPAUSE – DAV

Mit dieser Ausgabe verabschiedet die EiÜ sich in die Sommerpause. Die nächste Ausgabe erscheint voraussichtlich in der ersten Septemberwoche. Wir wünschen unseren Lesern einen schönen Sommer!

EIÜ-BEZUG – HINWEISE

Zum Bezug der EiÜ genügt eine kurze Nachricht an bruessel@eu.anwaltverein.de unter Angabe des örtlichen Anwaltvereins. Die EiÜ ist auch im Internet abzurufen (im pdf-Format) unter: http://www.anwaltverein.de/leistungen/europa-im-ueberblick. Für einen französischen oder spanischen Überblick über anwaltsrelevante EU-Themen („Europe en bref“ bzw. „Europa en breve“) wenden Sie sich bitte an unsere Kollegen von der Délégation des Barreaux de France unter dbf@dbfbruxelles.eu bzw. vom Consejo General de la Abogacía Española unter bruselas@abogacia.es.

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