Europa im Überblick, 26/17

Work-Life-Balance noch unausgewogen – DAV

Der Richtlinienentwurf der EU-Kommission COM(2017)253 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates hat an einigen Stellen noch Klarstellungs- und Konkretisierungsbedarf. Zu diesem Ergebnis kommt der DAV in seiner Stellungnahme 45/2017. So ist etwa zu klären, ob in Hinblick auf das weitgehende Entscheidungsrecht des Arbeitgebers über Elternurlaub und flexible Arbeitsregelungen ein arbeitnehmerseitiger Anspruch oder ein bloßes Beantragungsrecht vorliegt. Der DAV bedauert, dass der Richtlinienentwurf hinsichtlich der „flexiblen Arbeitsregelung“ kein System der Ablehnungsgründe für entsprechende Anträge vorgibt. Außerdem regt der DAV flankierende Maßnahmen an, um die Inanspruchnahme von Eltern- oder Pflegeurlaub für Männer attraktiver zu machen. So könnte eine Berücksichtigung der Entgelte beider Partner für die Bemessung des Eltern- bzw. Pflegegeldes berücksichtigt werden. Der Richtlinienvorschlag war im Rahmen des Paketes der Säule sozialer Rechte veröffentlicht worden (s. EiÜ 17/17) und zielt darauf ab, Gleichbehandlung und Chancengleichheit auf dem heutigen Arbeitsmarkt zu gewährleisten und die Gleichstellung von Mann und Frau zu verbessern.

Restrukturierung vor Abwicklung – Insolvenzrecht im EU-Fokus – DAV

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im DAV hat am 29. und 30. Juni 2017 gemeinsam mit INSOL Europe den 6. Europäischen Insolvenzrechtstag in Brüssel durchgeführt (s. Programm). Im Fokus der Diskussionen stand der Richtlinienvorschlag für präventive Restrukturierungsrahmen und zur zweiten Chance (s. DAV-Stellungnahme 17/2017 und EiÜ 9/17, 38/16). EU-Justizkommissarin Jourová wies in ihrer Eingangsrede darauf hin, dass der Vorschlag vor allem auf eine prinzipienbasierte Mindestharmonisierung auf EU-Ebene abziele. Zudem berichtete sie, dass sowohl die estnische als auch die bulgarische Ratspräsidentschaft die Ratsverhandlungen zum Vorschlag voran bringen wollen. Am 20. Juni 2017 fand eine Anhörung im Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments zu dem Richtlinienvorschlag statt. Berichterstatterin Angelika Niebler (EVP) kündigte an, im September 2017 ihren Berichtsentwurf vorlegen zu wollen. Daneben ist die Europäische Insolvenzrechtsverordnung (EU-InsVO) 2015/848/EU am 26. Juni 2017 in Kraft getreten.

Anwälte anfällig für Geldwäsche? – KOM

Mit Inkrafttreten der 4. Geldwäscherichtlinie hat die EU-Kommission am 26. Juni 2017 einen supranationalen Risikobewertungsbericht zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung COM(2017) 340 (in englischer Sprache) vorgelegt. Der Bericht sowie die Anhänge 1 und 2 enthalten eine nach diesen Risikobereichen aufgeschlüsselte Bestandsaufnahme sowie eine Liste der bevorzugten Geldwäschemethoden von Straftätern. Zu den im Bericht analysierten Risikobereichen zählen neben dem Finanzsektor auch Berufsgruppen wie die Rechtsanwälte. Die Kommission schätzt die Anfälligkeit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Rechtsanwälten als besonders hoch ein. Typische Risikoszenarien seien der Missbrauch von Anderkonten sowie Firmengründungen unter „verschleierten“ Strukturen. Die Kommission bemängelt die geringe Anzahl an Verdachtsmeldungen sowie die häufig schwach ausgestaltete Berufsaufsicht. Zudem unterliege das Berufsgeheimnis in den Mitgliedstaaten einem unterschiedlichen Verständnis, was es der organisierten Kriminalität ermögliche, es zu ihrem Schutz zu nutzen. Die Kommission empfiehlt daher, Leitlinien zur Anwendung des Berufsgeheimnisses zu veröffentlichen. Die Berufsaufsicht solle zudem Jahresberichte zu Verdachtsmeldungen vorlegen und Fortbildungsmöglichkeiten anbieten.

Mehr Transparenz: Leitlinien zur Offenlegung nicht-finanzieller Informationen – KOM

Die EU-Kommission hat am 26. Juni 2017 Leitlinien für die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen zu der Richtlinie 2014/95/EU vorgelegt. Die Richtlinie verpflichtet große Unternehmen mit über 500 Beschäftigten dazu, ihre Rechenschaftslegung auf Angaben über Grundsätze, Risiken und Ergebnisse in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen auszuweiten. Sie war bis Ende 2016 durch die Mitgliedstaaten umzusetzen (zum Umsetzungsgesetz in Deutschland s. DAV-Stellungnahme 19/2016). In den unverbindlichen Leitlinien finden sich neben bewährten Praktiken auch neueste Entwicklungen wieder, insbesondere Erkenntnisse aus den Zielen nachhaltiger Entwicklung der Vereinten Nationen („Agenda 2030“), dem Pariser Klimaschutzübereinkommen, der Task-Force „Klimabezogene Finanzinformationen“ (vom Rat für Finanzstabilität ins Leben gerufen) und aus den laufenden Arbeiten der Hochrangigen Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen (eingesetzt von der Kommission im Zuge der Initiative für eine Kapitalmarktunion).

Notifizierungsverfahren: nationale Souveränität beachten – EP

Im Ausschuss Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des Europäischen Parlaments hat Berichterstatter Sergio Gutiérrez Prieto (S&D) seinen Berichtsentwurf zum Richtlinienvorschlag COM(2016) 821 zur Reform des Notifizierungsverfahrens vorgelegt (s. EiÜ 21/17, 14/17). Der Berichterstatter begrüßt den Ansatz der Kommission zwar im Grundsatz, greift aber in seinen Änderungsanträgen u.a. Vorschläge des Rates zur Verbesserung des Notifizierungsverfahrens auf. So sieht der Berichtsentwurf etwa eine Abweichung von der Notifizierungspflicht aus dringenden Gründen vor, zudem sollen Änderungen im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens nicht der Notifizierungspflicht unterfallen. Eine sog. „Stillhaltefrist“ für die Mitgliedstaaten ist nicht mehr vorgesehen, vielmehr sollen die Mitgliedstaaten im Falle einer sog. Vorwarnung der Kommission nicht daran gehindert sein, die notifizierte Maßnahme zu erlassen. Sollte sich die Kommission zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens entschließen, soll die Wirkung der notifizierten Maßnahme ausgesetzt werden. Unterdessen hat der Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments die Annahme seines Stellungnahmeentwurfs zum Richtlinienvorschlag für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (s. EiÜ 16/17) abgelehnt.

Vorbestraft – unwürdig für die Anwaltschaft? – EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den Urteilen Jankauskas (Nr. 50446/09) und Lekavičienė gg. Litauen (Nr. 48427/09) am 27. Juni 2017 entschieden, dass die Versagung vorbestrafter Bewerber für die Zulassung zur Anwaltschaft durch die litauische Anwaltskammer keinen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Artikel 8 EMRK darstelle. Nachdem die Verurteilung des Bewerbers im ersten Fall wegen Bestechung und Amtsmissbrauch aus dem Vorstrafenregister getilgt wurde, bewarb sich dieser ohne Angaben hierzu bei der Kammer als Referendar. Nach Aufdeckung der Sachlage wurde er als für die Ausübung des Anwaltsberufs unwürdig ausgeschlossen. Im zweiten Fall wurde die Beschwerdeführerin wegen Fälschung und Betrugs verurteilt. Nach Ablauf der Rechtskraft des Urteils beantragte sie die Wiederaufnahme in die Kammer. Aufgrund zu kurzer Wartezeit und der Art der Straftaten könne der bloße Ablauf der Rechtskraft nicht die unmittelbare Wiedererlangung berufsethischer Integrität bewirken. Der Beschwerdeführerin stehe aber weiterhin die Möglichkeit künftiger Antragstellung offen. Nach Ansicht des EGMR sei der Eingriff in die Berufsfreiheit zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege verhältnismäßig erfolgt.

Gerichtsstandsklausel zwischen Gesellschaften gilt nicht für Vertreter – EuGH

Eine zwischen zwei Gesellschaften vereinbarte Gerichtsstandsklausel erfasst nicht die Vertreter einer Gesellschaft, die gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz aus Delikt haften. Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 28. Juni 2017 in der Rechtssache C-436/16 entschieden. Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung sei dahingehend auszulegen, dass er auf Fälle beschränkt sei, in denen die Parteien einen Gerichtsstand „vereinbart“ haben. Die in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel könne ihre Wirkung daher nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben. Vorliegend werde die Klausel jedoch nicht von einer Vertragspartei geltend gemacht, sondern von den Vertretern einer Gesellschaft als Dritten. In dem Vorlageverfahren hatte eine Gesellschaft eine andere Gesellschaft und deren beide Vertreter gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz aus Delikt wegen Verletzung ihrer Pflichten verklagt. Die Vertreter beriefen sich auf die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts wegen einer Gerichtsstandsklausel, die die beiden Gesellschaften privatschriftlich geschlossen hatten.

Sagen Sie uns Ihre Meinung! – DAV-Mitgliederumfrage

Der Deutsche Anwaltverein führt zurzeit eine Befragung unter allen Mitgliedern durch. Am 9. Juni 2017 haben alle Mitglieder eine E-Mail mit dem Absendernamen des Hauptgeschäftsführers: Brügmann, Cord, Dr. (DAV), (umfrage@anwaltverein.de) erhalten. Dem DAV ist wichtig, die Ansprüche, Interessen und Meinungen der Mitglieder zu erfahren. Helfen Sie uns dabei, noch besser für Sie zu werden. Nur so können wir unser Angebot so gestalten, dass Sie zukünftig noch stärker von Ihrer Mitgliedschaft im Anwaltverein und somit vom DAV profitieren. Bis zum 14. Juli 2017 haben Sie die Möglichkeit, an der Umfrage teilzunehmen. Zu erreichen ist Umfrage unter http://www.bvmumfrage.net. Das Passwort lautet DAV_Befragung2017.

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