Europäischer Haftbefehl: Mängel im Justizsystem als Aufschiebungsgrund – EuGH
Generalanwalt Evgeni Tanchev sieht hohe Hürden für die Aufschiebung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bei Mängeln im Justizsystem des Ausstellungsmitgliedsstaats. In seinen Schlussanträgen in der Rs. C-216/18 vom 28. Juni 2018 legt Tanchev dar, dass hierfür eine echte Gefahr einer eklatanten Rechtsverweigerung bestehen müsse. In der Vorlage des irischen High Court (s. EiÜ 11/18) geht es um einen in Irland wegen Drogenhandels verhafteten polnischen Staatsangehörigen, der sich nach drei Europäischen Haftbefehlen der polnischen Behörden gegen seine Übergabe mit Verweis auf die Reformen des polnischen Justizsystems wandte. Die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats könne grundsätzlich eine eklatante Rechtsverweigerung darstellen. Allerdings müsse die vollstreckende Behörde ermitteln, ob diese derart schwerwiegend sei, dass dadurch die Fairness des Verfahrens auf Null reduziert werde. Hierzu könne im konkreten Fall etwa auch das gegen Polen laufende Artikel 7 EUV-Verfahren zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit berücksichtigt werden. Zudem sei die vollstreckende Behörde verpflichtet festzustellen, dass der von dem Haftbefehl Betroffene selbst einer Gefahr der eklatanten Rechtsverweigerung ausgesetzt werde. Dies sei durch ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe zu belegen, welche auf besonderen Umständen in Bezug auf die betroffene Person oder Straftat beruhen müssen. Schließlich sei die vollstreckende Behörde verpflichtet, die ausstellende Justizbehörde um alle notwendigen zusätzlichen Informationen zu bitten.
„Free flow of data” kommt – EP/Rat/KOM
Lokalisierungsauflagen bei nicht-personenbezogenen Daten sollen in der EU bald der Vergangenheit angehören, denn das EU-Parlament, der Rat und die Kommission haben am 20. Juni 2018 einen Kompromiss zur sog. „Free flow of Data“ Verordnung COM(2017) 495 erzielt (s. Pressemitteilung, Text noch nicht verfügbar). Die Einigung sieht u.a. vor, dass bei gemischten Datensätzen die Datenschutzgrundverordnung auf den personenbezogenen Teil des Datensatzes Anwendung findet und die Free Flow of Data Verordnung auf den nicht-personenbezogenen Teil. Damit wird zumindest in Ansätzen das vom DAV (SN 4/18) aufgezeigte Problem der Trennung personen- und nicht-personenbezogener Daten aufgegriffen (s. EiÜ 3/18). Die Einigung muss nun noch formell von Rat und EU-Parlament bestätigt werden.
Lage des Rechtsstaats in Ungarn – Europarat/EP
Das ungarische Parlament hat am 19. Juni 2018 ein Gesetz verabschiedet, das Hilfestellung bei der Einleitung eines Asylgesuchs von nicht direkt verfolgten Personen unter Strafe stellen soll. Bei regelmäßiger Tätigkeit droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Ob darunter auch Rechtsbeistand fällt, ist bislang nicht geklärt. Dies wäre ein klarer Eingriff in das Rechtsstaatsprinzip. Die Venedig-Kommission des Europarates hat das Gesetz scharf verurteilt, weil es weit über die durch Richtlinie 2002/90/EG eröffnete Möglichkeit, Förderung von illegaler Migration mit Gewinnerzielungsabsicht unter Strafe zu stellen, hinausgeht (s. Pressemitteilung). Auch das EU-Parlament beobachtet die Entwicklungen in Ungarn mit zunehmender Sorge. So hat der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Parlaments (LIBE) am 25. Juni 2018 einen Berichtsentwurf angenommen, der den Rat der EU zur Einleitung eines Art. 7 Verfahrens gegen Ungarn wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip auffordert. Dieser Bericht muss noch im September vom Plenum des EU-Parlaments angenommen werden. Dies wäre das erste Mal, dass das EU-Parlament eine solche Forderung verabschiedet.
Keine Abschiebung bei Rechtsmitteln gegen Asylentscheidung – EuGH
Nach einem ablehnenden Asylbescheid kann keine Abschiebung angeordnet werden, wenn Rechtsmittel gegen den Asylbescheid eingelegt worden sind. Dies entschied der EuGH am 19. Juni 2018 im Fall eines togolesischen Asylbewerbers, der 2011 in Belgien Asyl beantragt hatte (Rs. C-181/16, bislang nur in französischer Sprache verfügbar). Mitgliedsstaaten können dem Urteil zufolge zwar grundsätzlich nach einem negativen Asylbescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Allerdings müssen sie gewährleisten, dass die betroffene Person wirksame Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Asylantrags einlegen kann. Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit sind dabei während der Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs und bis zur Entscheidung darüber alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen. Der EuGH begründet die Entscheidung mit den Artikeln 18 (Asylrecht), 19 Abs. 2 (Grundsatz der Nichtzurückweisung) und 47 (Recht auf wirksamen Rechtsbehelf) der EU-Grundrechtecharta sowie der Richtlinie über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger 2008/115/EG. Diese verfolge zwar das Ziel einer wirksamen Rückkehr und Rückübernahmepolitik, verlange aber auch die vollständige Achtung der Grundrechte und der Würde des Betroffenen bei der Rückführung. In Deutschland haben Klagen gegen Asylentscheide gem. § 75 AsylG nur unter bestimmten Bedingungen eine aufschiebende Wirkung. Hier könnte durch das Urteil gesetzlicher Klärungsbedarf entstehen.
Massenüberwachung kann mit Recht auf Privatsphäre vereinbar sein – EGMR
Der schwedische Auslandsgeheimdienst FRA (Försvarets radioanstalt) darf umfangreich elektronische Kommunikationsdaten abfangen und auswerten. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 19. Juni 2018 (application no. 35252/08). Beschwerdeführerin im Ausgangsfall war die schwedische Nichtregierungsorganisation „Centrum för Rättvisa“, die Bürger bei Verfahren gegen den Staat unterstützt und daher in ihrem Arbeitsalltag mit sensiblen Daten ihrer Klienten umgeht. Durch das schwedische Gesetz zur Datenüberwachung sah sie sich in ihren Rechten auf Achtung der Privatsphäre aus Art. 8 EMRK verletzt. Dieses Gesetz ermächtigt den Geheimdienst des schwedischen Verteidigungsministeriums, elektronische Kommunikationsdaten abzufangen. Diese Handlung stellt laut dem EGMR zwar einen Eingriff in Art. 8 EMRK dar, welcher jedoch gerechtfertigt sei. Der Gerichtshof stellt hierfür fest, dass die schwedischen Regelungen adäquate Garantien enthalten, um Missbrauch oder Willkür zu verhindern. Das angegriffene Gesetz erfülle demnach die qualitativen Anforderungen an die Rechtssetzung. So sei der Anwendungsbereich der Überwachungsmaßnahmen und der Umgang mit den erhobenen Daten klar gesetzlich definiert, das Bewilligungsverfahren detailliert und einer Justizbehörde übertragen und es gebe verschiedene öffentliche Stellen, die mit der Kontrolle des Verfahrens betraut sind.
Kein Recht auf Vergessenwerden für einstige Straftäter? – EGMR
Die Online-Archive von Rundfunkanstalten und anderen Medien müssen nicht nachträglich Informationsmaterial zu zwei aus der Haft entlassenen Straftätern löschen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 28. Juni 2018 (Beschwerde-Nr. 60798/10 und 65599/10). Zwei Halbbrüder waren 1993 wegen des Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilt und 2007 bzw. 2008 aus der Haft entlassen worden. In der Auffindbarkeit ihrer vollen Namen und Bilder im Internet sahen die Beschwerdeführer ihr Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) verletzt und ihre Resozialisierung gefährdet. Der EGMR gab hingegen der Pressefreiheit den Vorzug und bestätigte das BGH-Urteil vom 9. Februar 2010 (Az. VI ZR 243/08). Der EGMR führt aus, dass die Medien der Aufgabe sich an der Meinungsbildung zu beteiligen, nur nachgehen können, wenn sie der Öffentlichkeit auch in Archiven Informationen zur Verfügung stellen. Die Öffentlichkeit habe wiederum das Recht, über vergangene Ereignisse und die Zeitgeschichte informiert zu werden. Damit stelle die Nennung vollständiger Namen gerade im Falle von Strafverfahren, die ein beträchtliches Interesse der Öffentlichkeit geweckt hätten, einen wichtigen Aspekt der Pressearbeit dar. Im konkreten Fall hatten die Beschwerdeführer außerdem noch 2004 selbst um Berichterstattung in eigener Sache gebeten. Hinweise dazu, dass die Berichterstattung etwa wegen der Verbreitung bewusst unwahrer Tatsachen gegen ethische Normen verstoßen habe, lägen hingegen nicht vor.
Richtigstellung – DAV
Anders als zunächst in EiÜ 25/18 berichtet, liegt noch keine Einigung zu den Vorschlägen zur Asylanerkennung und den Aufnahmebedingungen vor. Die Mitgliedsstaaten haben den Kompromiss in der Sitzung des Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedsstaaten (COREPER) am 20. Juni 2018 abgelehnt. Die Verhandlungen dauern insofern an.
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