Europa im Überblick, 26/2023

EiÜ 26/2023

Sanktionsrichtlinie: Einfallstor in das Berufsgeheimnis – EP

Um die Umgehung oder Verletzung von Unionssanktionen zu verhindern, soll eine Ausnahme vom anwaltlichen Berufsgeheimnis bereits dann gelten, wenn der Anwalt aufgrund tatsächlicher Umstände den „begründeten Verdacht“ hegt, der Mandant nehme die Rechtsberatung zum Zwecke der Sanktionsverletzung (oder -umgehung) in Anspruch. Dies geht aus dem am 6. Juli 2023 im Ausschuss des EU-Parlaments für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) angenommenen Berichtsentwurf zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zu Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union hervor (abrufbar hier unter dem 07. Juli 2023, vgl. auch Pressemitteilung). Damit bleibt das EU-Parlament bei seiner auch zum Geldwäschepaket getroffenen Position und sieht ein Einfallstor in das anwaltliche Berufsgeheimnis vor. Die Richtlinie bezweckt die einheitliche Durchsetzung von EU-Sanktionen durch die Einführung gemeinsamer Definitionen von Straftatbeständen und Mindeststrafen (vgl. EiÜ 20/23; 04/23; 42/22). Zu den erfassten Umgehungstatbeständen durch natürliche sowie juristische Personen gehören auch die Verletzung von Informationsmeldepflichten. Der DAV hatte sich bereits in seiner Stellungnahme Nr. 3/2023 kritisch zur Gesetzesinitiative geäußert und einen angemessenen Schutz des Berufsgeheimnisses gefordert. Im nächsten Schritt ist die Abstimmung über den Bericht im Plenum des EU-Parlaments geplant.

Programm der neuen Trioratspräsidentschaft unter spanischem Vorsitz – Rat

Am 1. Juli 2023 hat Spanien den Vorsitz im Rat der EU übernommen und mittlerweile sein Arbeitsprogramm vorgelegt. Damit tritt das Land die Nachfolge Schwedens an und markiert zugleich den Wechsel der sogenannten Trioratspräsidentschaft. Nach Frankreich, Tschechien und Schweden (vgl. EiÜ 40/21) werden die Ziele der EU durch die neue Trioratspräsidentschaft von Spanien, Belgien und Ungarn festgelegt. Spanien sieht in seinem Arbeitsprogramm für den Bereich der Justiz neben der Annahme der Sanktionsrichtlinie (vgl. EiÜ 20/23; 04/23; 42/22) und die Stärkung der Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit (vgl. EiÜ 25/23; DAV-SN 51/2022 die Priorisierung des Vorschlages zum Schutze von Journalisten vor (Anti-„SLAPP“-RL). Ferner will Spanien als eine der Hauptprioritäten (erwartungsgemäß) den Abschluss der laufenden Verhandlungen an dem Migrations- und Asylpaket (vgl. zuletzt EiÜ 22/23) erreichen. Das gemeinsame 18-Monats-Programm der Trioratspräsidentschaft sieht in Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine die Stärkung der strategischen Autonomie der EU mit Augenmerk auf den grünen und digitalen Wandel vor. Dies umfasst verschiedene Gesetzesvorhaben, u.a. in Bezug auf Verordnung über künstliche Intelligenz Vgl. EiÜ 23/23; DAV-SN 57/2021; 40/2020, den digitalen Euro, die digitale Bildung sowie einen EU-Rahmen für den elektronischen Handel.

ICPA: Russland wird zur Rechenschaft gezogen – KOM

Am 3. Juli 2023 hat das Internationale Zentrum für die Verfolgung des Verbrechens der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ICPA) in Den Haag  seine Arbeit aufgenommen, vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission. Hintergrund der Errichtung ist, dass der Internationale Gerichtshof (IStGH) Russland nicht zur Rechenschaft ziehen kann, da Russland kein Vertragsstaat des IStGH ist. Daher hatte die EU-Kommission den Mitgliedstaaten im November 2022 Optionen vorgestellt, um diese Lücke zu schließen. Das Zentrum setzt sich aus ausgewählten nationalen Staatsanwälten zusammen, die bereits an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe mitwirken, mit der das Zentrum bei seinen Tätigkeiten in Verbindung steht. Bereits in der Vergangenheit wurde mit Unterstützung von Eurojust durch fünf Mitgliedstaaten und der Ukraine eine gemeinsame Ermittlungsgruppe (GEG) eingesetzt. Durch das Inkrafttreten der geänderten Eurojust-Verordnung (EU) 2022/838 war die Rolle von Eurojust als Koordinierungsstelle der mitgliedstaatlichen Justizbehörden bei der Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln gestärkt worden (vgl. EiÜ 20/22). Die Plattform für gemeinsame Ermittlungsgruppen erleichterte bereits den Austausch von Informationen und Beweismitteln zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen zu den in der Ukraine begangenen Verbrechen (vgl. EiÜ 35/22).

Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2023 – KOM

65 % der Empfehlungen des Vorjahresberichts wurden ganz oder teilweise umgesetzt - weitere Maßnahmen seien insbesondere im Bereich der Unabhängigkeit der Justiz, der Unparteilichkeit öffentlicher Medien und der Sicherheit von Journalisten erforderlich. So lässt sich die Kernaussage des am 05. Juli 2023 vorgestellten vierten, jährlich erscheinenden Berichts über die Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union zusammenfassen (vgl. hierzu DAV-Pressemitteilung 26/23). Der Bericht bildet entlang der vier Säulen Justiz, Anti-Korruption, Medienfreiheit – und Pluralismus sowie institutionelle Aspekte der Gewaltenteilung die rechtsstaatliche Lage in der EU ab und spricht jedem Mitgliedstaat konkrete Empfehlungen aus, vgl. EiÜ 27/22; 21/21). Größere Aufmerksamkeit erfordern nach dem diesjährigen Bericht insbesondere Freiheit und Pluralismus der Medien innerhalb der EU, die durch das geplante Medienfreiheitsgesetz (vgl. EiÜ 01/22, 30/22) gestärkt werden sollen. Aus dem Länderkapitel zu Deutschland geht hervor, dass die Justiz allgemein als besonders unabhängig wahrgenommen wird, hingegen die Ausstattung der Justiz weiterhin unzureichend ist. Ein Umstand, auf den auch der DAV erneut hingewiesen hatte, vgl. Stellungnahme 4/23. Die EU-Kommission ruft das EU-Parlament und den Rat dazu auf, den Dialog -auch mit Blick auf länderspezifische Probleme- fortzusetzen und die Umsetzung der Empfehlungen voranzutreiben.

Rat soll Hetze und Hasskriminalität in EU-Verbrechen aufnehmen – EP

Hetze und Hasskriminalität sind Verbrechen, die in der EU vermehrt auftreten und gegen deren Grundwerte und die Grundrechte der Unionsbürger verstoßen. Daher fordert der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) in seinem Entwurf eines Initiativberichts vom 28. Juli 2023 den Rat der EU zu deren Aufnahme in die Liste der EU-Straftatbestände unter Art. 83 AEUV auf. Nach einer entsprechenden Mitteilung der EU-Kommission vom Dezember 2021 (vgl. EiÜ 39/21) blieb die Entscheidung des Rates bislang aus, die dafür erforderlich wäre, dass die EU-Kommission eine Gesetzesinitiative vorschlagen darf. Der Ausschuss sieht in Hassverbrechen insbesondere bei Minderjährigen eine Gefahr für die psychische und körperliche Entwicklung. Der nun veröffentlichte Bericht plädiert für eine EU-weite Regelung, um der grenzüberschreitenden Dimension gerecht zu werden, die durch die digitale Verbreitung von Inhalten befeuert wird. Die bisherigen Regelungen auf EU-Ebene klammern Hassdelikte bezogen auf das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, das Alter und aufgrund von Behinderungen bisher noch aus. In ihrem Vorschlag solle die EU-Kommission die Gründe für Hasskriminalität jedoch offenlassen, heißt es im Bericht, um dem allgemeinen Diskriminierungsverbot nach Art. 21 der EU-GRCh gerecht zu werden. Im nächsten Schritt wird über den Berichtsentwurf abgestimmt werden, um ihn dann der EU-Kommission und dem Rat der EU vorzulegen.

Neue Verfahrensvorschriften für die DSGVO – KOM

Die DSGVO sei, so die Vizepräsidentin der EU-Kommission Vĕra Jurová, weltweit zu einem Synonym für wirksame Datenschutzvorschriften geworden, deren Erfolg jedoch nun von ihrer effektiven Durchsetzung auch in grenzüberschreitenden Fällen abhänge. Die EU-Kommission veröffentlichte daher am 4. Juli 2023 einen Vorschlag für eine Verfahrensverordnung für die DSGVO (vgl. EiÜ 08/23). In einem Bericht von 2020 über die Anwendung der DSGVO hatte die EU-Kommission festgestellt, dass Unterschiede zwischen den Verfahren die Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden in Fällen erschwerten, in denen Datenschutzverletzungen in mehr als einem Mitgliedstaat stattfinden. Diese Verfahrensvorschriften sollen nun harmonisiert werden, ohne aber die wesentlichen Elemente der DSGVO zu tangieren. Vorgesehen sind unter anderem gemeinsame Beteiligungs- und Anhörungsrechte für Beschwerdeführer sowie Rechte auf Anhörung und Akteneinsicht für die von der Untersuchung betroffenen Parteien. Der Streitbeilegungsmechanismus der DSGVO soll effizienter gestaltet werden und mithilfe gemeinsamer Fristen zu einer raschen Vollendung der Streitbeilegung führen, auch durch die Möglichkeit der beteiligten Datenschutzbehörden, frühzeitig Stellung zu nehmen. Gegenüber der EU-Kommission kann noch bis mindestens  01. September 2023 Rückmeldung zu dem Vorschlag gegeben werden.

Polen: Unzulässiger Ausschluss von der Richterschaft – EGMR

Im Fall Tuleya gegen Polen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 06. Juli 2023 ein Urteil zugunsten des Beschwerdeführers gefällt, Beschwerde-Nr. 21181/19 und 51751/20. Der für seine unermüdliche Kritik an den polnischen Justizreformen bekannte Richter Tuleya hatte als Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 I EMRK durch die Disziplinarkammer des Obersten Gerichts Polens geltend gemacht. Diese hatte ihm die richterliche Immunität entzogen und ihn von seinem Amt suspendiert. Er machte geltend, die Disziplinarkammer genüge nicht den Anforderungen an ein unabhängiges, unparteiisches Gericht, das durch Gesetz errichtet wurde. Darüber hinaus sah der Beschwerdeführer sich durch die diffamierende Wirkung der Untersuchungen in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK verletzt. Darin stimmte ihm der Gerichtshof zu und stellte zudem Verletzungen des Art. 6 I sowie des Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) fest. Auch folgte er der Einschätzung des EuGH in der Rs. C-204/21 (vgl. EiÜ 22/23), die Disziplinarkammer sei kein unabhängiges und unparteiisches, durch das Gesetz errichtete Gericht.

Unzulässiger Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie – EGMR

In ihrer Entscheidung vom 4. Juli 2023 (Glukhin v. Russia Beschwerde-Nr. 11519/20) hat die erste Kammer des EGMR einen bedeutenden Fall entschieden, der den Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie durch Sicherheitsbehörden betrifft. Der russische Beschwerdeführer war durch Kameras mit Gesichtserkennungstechnologie in der Moskauer U-Bahn identifiziert und festgenommen worden, weil er wenige Tage zuvor in der U-Bahn mit einem Pappschild gefahren war, das eine Solidaritätsbekundung mit einem russischen Regierungskritiker zeigte. Der EGMR stellte in dem Fall Verstöße gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK, sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 10 EMRK fest. Mit Blick auf eine mögliche Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht auf Privatleben stellte der EGMR klar, dass es klarer Ermächtigungsgrundlagen und Schutzmöglichkeiten gegen den missbräuchlichen Einsatz solcher eingriffsintensiver Technologien bedürfe. Bei der Beurteilung, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist, müsse insbesondere Art und Schweregrad der vorgeworfenen Handlungen einbezogen werden. Er kam im Falle des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass der Einsatz der Gesichtserkennungstechnologie unverhältnismäßig war, insbesondere da dieser lediglich wegen einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit und nicht wegen einer Straftat verfolgt worden war.

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