Europa im Überblick, 26/2024

EiÜ 26/24

Generalanwalt: Fremdbesitzverbot verstößt gegen Unionsrecht! – EuGH

Die in der BRAO niedergelegte Beschränkung der Beteiligung an Rechtsanwaltsgesellschaften ist inkohärent, erfüllt damit nicht die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG und ist demnach unionsrechtswidrig. Zu diesem Schluss kommt Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen vom 4. Juli 2024 in der Rs. Halmer (C-295/23, s. zur mündlichen Verhandlung bereits Anwaltsblatt). Konkret hält der Generalanwalt die abschließende Auflistung beteiligungsfähiger Berufe, wenngleich auch andere Berufe die Beteiligungskriterien erfüllen könnten sowie das allgemeine, unkonkretisierte Tätigkeitsgebot in der Kanzlei für inkohärent und damit unionsrechtswidrig. Der Einfluss, den Nichtanwälte nach geltendem Recht direkt oder indirekt durch den möglichen Besitz von Kapital oder Stimmrechten haben könnten, könne die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden. Mit einem Urteil ist noch in diesem Jahr zu rechnen, der EuGH folgt den Schlussanträgen im Ergebnis in der überwiegenden Zahl der Fälle.

Nationale Bestimmungen zur Anwesenheit in Strafverfahren – EuGH

Ein Angeklagter kann auf seinen ausdrücklichen Wunsch an den Terminen der ihn betreffenden Verhandlung per Videokonferenz teilnehmen, wobei im Übrigen das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet sein muss. Dies befand der EuGH am 4. Juli 2024 in der Rechtssache C-760/22 auf die Vorlagefrage eines bulgarischen Gerichts und legte dabei Art. 8 der Richtlinie zur Unschuldsvermutung und zur Anwesenheit in Strafverfahren 2016/343/EU aus. Hintergrund war, dass ein Beklagter an einer Verhandlung im Rahmen seines Strafverfahrens per Videokonferenz teilnehmen wollte, da er im Vereinigten Königreich lebe und arbeite. Das bulgarische Recht sah hierfür jedoch keine Rechtsgrundlage vor. Der anwesende Anwalt hatte erklärt, dass sein Mandant weiterhin Zugang zu allen erforderlichen Dokumenten erhalten könne und eine vertrauliche Kommunikation mit ihm über eine separate Verbindung sichergestellt sei. Der EuGH betont, dass eine beschuldigte Person grundsätzlich nach Art. 8 Abs.1 der Richtlinie in der Lage sein müsse, persönlich zu den Verhandlungen zu erscheinen. Der Artikel schreibe den Mitgliedstaaten jedoch nicht vor, eine solche Verpflichtung einzuführen, solange das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet werden kann. Art. 1 der Richtlinie verfolge nicht den Zweck, eine umfassende Harmonisierung des Strafverfahrens, sondern gemeinsame Mindestvorschriften über bestimmte Aspekte herbeizuführen. Der EuGH folgte den Schlussanträgen der Generalanwältin Medina (vgl. EiÜ 15/24).

„Pay or consent“-Modell wettbewerbsrechtlich bedenklich – KOM

Die EU-Kommission hat am 1. Juli 2024 nach vorläufigen Untersuchungen Vorwürfe gegen den US-Digitalkonzern Meta wegen möglicher Verstöße gegen EU-Wettbewerbsrecht erhoben. Gegenstand der Untersuchungen ist das sog. „Pay or consent“-Werbemodell, welches gegen das Gesetz über digitale Märkte (Digital Market Act, kurz DMA) verstoßen könnte, vgl. PM. Das „pay or consent“-Werbemodell sieht vor, dass Nutzer von Social Media Plattformen zwischen einem monatlichen Abonnement für die werbefreie Nutzung der Dienste und der kostenfreien Nutzung wählen müssen, für die sie personalisierte Werbung akzeptieren müssen. Laut EU-Kommission zwinge das Werbemodell Nutzer dazu ihre Einwilligung zu erteilen, wenn sie die Dienste kostenfrei nutzen möchten. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) kritisierte dies bereits in seiner Stellungnahme (auf Englisch) vom 17. April 2024 und erklärte, dass die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung in den meisten Fällen nicht erfüllt seien. Die Kommission sieht zudem einen unzulässigen Vorteil gegenüber Konkurrenzunternehmen, da die Reichweite der von Meta betreuten Plattformen es erlaube, Nutzern die Geschäftsbedingungen aufzuzwingen und damit große Datenmengen zu generieren. Die EU-Kommission muss nun ihre Untersuchung innerhalb von 12 Monaten abschließen. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften drohen empfindliche Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes.

Wettbewerb zur Verteidigung bedrohter Rechtsanwält:innen – CCBE

Der jährlich stattfindende Amicus Curiae Contest des Rates der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) gibt Jurastudierenden und Rechtsreferendar:innen die Möglichkeit, den menschenrechtlichen Einsatz für bedrohte Anwält:innen in Form eines Wettbewerbs zu erproben. Der Wettbewerb verfolgt unter anderem das Ziel, auf die besondere Bedeutung der Anwaltschaft für die Sicherung des Rechtsstaates aufmerksam zu machen. Die Teilnehmenden verfassen einen Amicus Curiae-Schriftsatz im Rahmen eines fiktiven Verfahrens zur Unterstützung eines bedrohten Anwalts oder einer bedrohten Anwältin. Die Bewerbung ist vom 1. September bis zum 30. November 2024 möglich. Weitere Informationen sowie den Link zur Weiterleitung an Interessierte finden Sie hier.

Berufliche Mobilität in der EU scheitert oft an Bürokratie – EuRH

Am 1. Juli 2024 veröffentlichte der Europäische Rechnungshof (EuRH) einen Bericht zur Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG. Trotz der Richtlinie bestünden weiter zahlreiche Hürden, welche bereits zu Vertragsverletzungsverfahren führten: Mitgliedstaaten erheben unterschiedliche Gebühren und die Bearbeitungszeiten seien oft lang und bürokratisch, sodass die Entscheidung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen länger dauere als in der Richtlinie maximal festgelegt. Neue Maßnahmen wie der Europäische Berufsausweis würden wenig genutzt und die bereitgestellten Informationen seien oft unzuverlässig. Nur etwa 6 % der Bürger:innen, die in einen anderen Mitgliedstaat ziehen, nutzen die vorhandenen Systeme zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Der EuRH empfiehlt, die Verfahren einheitlich anzuwenden und zuverlässigere Informationen bereitzustellen. Diese Maßnahmen seien entscheidend, um die berufliche Mobilität zu fördern und die Vorteile des Binnenmarkts voll auszuschöpfen.

Strategische Agenda 2024-2029 angenommen – Europäischer Rat

Am 27. Juni 2024 hat der Europäische Rat seine strategische Agenda 2024-2029 angenommen. Darin geben die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten die politischen Prioritäten der EU für die nächsten fünf Jahre vor. Die Agenda beruht auf drei Säulen: ein freies und demokratisches Europa, Stärke und Sicherheit sowie Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit. Zu den Prioritäten zählen der Schutz der Rechtsstaatlichkeit sowie demokratischer Strukturen, ferner die Eigenständigkeit der Union in entscheidenden Bereichen zu stärken und sie zugleich zu einem ‚Powerhouse‘ industrieller und technologischer Entwicklungen zu machen. Dafür notwendige Investitionen sollen getätigt werden, um Abhängigkeiten zu reduzieren und Lieferketten zu diversifizieren. Korruption, kriminelle Aktivitäten und Versuche, Radikalisierung oder Terrorismus zu säen, sollen durch den Einsatz der Instrumente der Strafverfolgung und unionsweiter justizieller Zusammenarbeit bekämpft werden. Die Außengrenzen der EU sollen wirksam geschützt und illegale Migration adressiert werden, um einen funktionierenden Schengen-Raum und damit die Freizügigkeit der Bürger:innen innerhalb der EU zu gewährleisten. Bürokratische und regulatorische Hürden sollen auf allen Ebenen reduziert und administrative Verfahren beschleunigt und digitalisiert werden, um ein für Unternehmen ansprechendes und zugleich verbraucherfreundliches Umfeld zu schaffen.

Durchführung der NIS-2-Richtlinie – KOM

Die EU-Kommission hat eine Durchführungsverordnung zur Richtlinie (EU) 2022/2555 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union („NIS-2-Richtlinie“) vorgelegt (abrufbar hier) und nimmt hierzu noch bis zum 25. Juli 2024 Rückmeldungen entgegen. Darin werden die technischen und methodischen Anforderungen der Cybersicherheitsmaßnahmen wesentlicher Einrichtungen festgelegt sowie die Erheblichkeit eines Sicherheitsvorfalls im Sinne der Richtlinie weiter konkretisiert. Ein solcher liegt danach etwa dann vor, wenn der Sicherheitsvorfall einen Schaden in Höhe von 100.000 € bzw. 5 % des Jahresumsatzes der betroffenen Einrichtung übersteigt. Der DAV hat sich kürzlich in Stellungnahme 37/24 zum deutschen Umsetzungsgesetz der NIS-Richtlinie geäußert und darin unter anderem gefordert, Cloud-Anbieter deutlicher in die Pflicht zu nehmen sowie Auslagerungsunternehmen entweder selbst in die Pflicht zu nehmen oder jedenfalls deren jeweiligen Auftraggeber zu verpflichten.

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