Europa im Überblick, 26/2025

EU-Justizbarometer 2025 veröffentlicht – KOM

Die EU-Kommission hat am 1. Juli 2025 die 13. Ausgabe des Justizbarometers zur Darstellung der Unabhängigkeit, der Qualität und der Effektivität der Justizsysteme in den EU-Mitgliedstaaten veröffentlicht und attestiert insgesamt eine positive Entwicklung. Der Bereich „Qualität der Justizsysteme“ wurde die Darstellung des Zugangs zur Justiz um den Zugang von Opfern von Straftaten und Opfern häuslicher Gewalt erweitert, wobei Deutschland eher schlecht abschneidet. Deutschland schneidet dem Barometer zufolge im Bereich der „Digitalisierung“ bei mehreren Aspekten schlechter ab als im Vorjahr (vgl. EiÜ 23/24). Lediglich bei der Nutzung von digitalen Lösungen für die Durchführung und Verfolgung von Gerichtsverfahren in Strafsachen ist die Bewertung gestiegen. Erstmals werden in der diesjährigen Ausgabe die Mechanismen zur Umsetzung von Verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen dargestellt, die in Deutschland vergleichsweise wenig zahlreich sind. Abgebildet werden auch die Unabhängigkeit der Anwaltskammern und der einzelnen Anwält:innen sowie die Gebühren im Falle anwaltlicher Pflichtverteidigung. Die Ergebnisse des Justizbarometers haben sowohl Einfluss auf den Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission 2025, der für den 8. Juli 2025 erwartet wird, als auch auf das Europäische Semester.

Beginn der dänischen Ratspräsidentschaft – Rat

Dänemark hat am 1. Juli 2025 für die nächsten sechs Monate die Präsidentschaft im Rat der EU übernommen und ist damit zum achten Mal für die Leitung und Koordinierung der Arbeiten in den verschiedenen Ratsformationen verantwortlich. Kürzlich hatte Dänemark seine Prioritäten und sein Arbeitsprogramm vorgelegt, vgl. bereits EiÜ 24/25. Die Europäische Sicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit sowie der grüne Wandel sollen im Fokus der Ratspräsidentschaft stehen. Auch die Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen der EU für die Jahre ab 2028 sollen während der Ratspräsidentschaft Dänemarks beginnen. Der Vorschlag der EU-Kommission soll im Juli vorgelegt werden.

Alternative Streitbeilegung: Trilog erfolgreich abgeschlossen – EP/Rat

Der Rat der EU und das Europäische Parlament haben sich am 26. Juni 2025 vorläufig auf Änderungen des europäischen Rechtsrahmens für außergerichtliche Streitbeilegung (insb. der Richtlinie über die außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, sog. ADR-Richtlinie) geeinigt, vgl. PM. Das Verhandlungsergebnis ist der Kompromiss zwischen dem zuvor festgelegten Standpunkt des Rates (vgl. EiÜ 32/24) und dem Verhandlungsmandat des EU-Parlaments (vgl. EiÜ 04/25) zum 2023 vorgelegten Änderungsvorschlag der EU-Kommission (s. EiÜ 35/23). Der Rat konnte seine Forderung durchsetzen, dass der Anwendungsbereich der ADR-Richtlinie entgegen dem Kommissionsvorschlag auf Streitigkeiten über (vor-)vertragliche Pflichten beschränkt bleiben soll. Hingegen hat das EU-Parlament durchgesetzt, dass die Richtlinie künftig auch anwendbar sein soll, wenn nur der Verbraucher und nicht der Unternehmer seinen Sitz in der EU hat. Bei der Frage, wie viel Zeit ein Unternehmer nach Kontaktierung durch eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle haben soll, um seiner Antwortpflicht nachzukommen haben die Co-Gesetzgeber sich darauf geeinigt, dass dem Unternehmer in der Regel 20 Tage gewährt werden, unter außergewöhnlichen Umständen maximal 30 Tage. Im nächsten Schritt müssen Rat und Parlament den gefundenen Kompromiss formell annehmen.

Sondierung zur Zukunft der Europol-Verordnung – KOM

Die Umsetzung der erst kürzlich vorgeschlagenen Strategie für Innere Sicherheit (vgl. DAV SN 10/25) wird weiter mit Hochdruck vorangetrieben. Die EU-Kommission leitete am 3. Juli 2025 eine vierwöchige Sondierung zur bevorstehenden Überarbeitung der Europol-Verordnung ein. Ziel der Kommission ist es, fragmentierte Ermittlungen und unzureichenden Informationsaustausch künftig zu vermeiden und die Aufgaben der Behörde an neue Kriminalitätsformen anzupassen, außerdem rechtliche und technische Hürden bei der Informationsverarbeitung zu umgehen. Neben nichtlegislativen Maßnahmen erwägt die Kommission alternativ entweder gezielte Änderungen der Verordnung, nämlich klarere Aufgaben und einfachere Datenerhebung und -austausch oder aber eine Neuauflage der Verordnung einschließlich der erheblichen Aufgabenerweiterung sowie der Erteilung neuer operativer, technischer und strategischer Befugnisse. Frist für Stellungnahmen ist der 31. Juli 2025. Ab September/Oktober wird zusätzlich eine zwölfwöchige öffentliche Konsultation stattfinden.

Stellungnahme zu Sondierung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität – DAV

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat im Rahmen der Sondierung zur geplanten Überarbeitung der derzeitigen EU-Vorschriften zur organisierten Kriminalität in der EU seine Stellungnahme eingereicht (vgl. EiÜ 25/25). Der DAV sieht Handlungsbedarf, da der derzeitige Rahmenbeschluss 2008/841/JI den aktuellen Erscheinungsformen kriminellen Handels nicht ausreichend Rechnung trägt und von den Mitgliedstaaten zu unterschiedlich umfangreich umgesetzt wurde. Die EU-Kommission sieht drei Optionen mit nichtlegislativen und legislativen Maßnahmen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität vor. Der DAV begrüßt nichtlegislative Maßnahmen, da sie ein hohes Maß an Flexibilität ermöglichen. Legislative Maßnahmen sind nur unter bestimmten Bedingungen sinnvoll. Insbesondere wäre eine europaweit einheitliche Definition des Begriffs „kriminelle Vereinigung“ begrüßenswert. Bei der Umsetzung der legislativen Maßnahmen sind die zentralen Beschuldigtenrechte und die Wahrung der vertraulichen Kommunikation zwischen Verteidigung und Mandanten sicherzustellen, um das Risiko von tiefgehenden Grundrechtseingriffen zu vermeiden. Die Sondierung endet am 16. Juli 2025. Anschließend folgt eine öffentliche Konsultation im dritten Quartal 2025 und die Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags im Jahr 2026.

Verfahrensbeteiligung von Beschuldigten per EEA wohl zulässig – EuGH

Der Zweck einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) soll nicht ausschließlich in der Erhebung von Beweisen liegen müssen: Wenn Strafverfolgungsbehörden daneben auch die Teilnahme des Beschuldigten an der Hauptverhandlung erreichen wollen, ist das wohl zulässig. Diese Auslegung von Art. 24 und Art. 3 der EEA-Richtlinie 2014/41/EU empfahl Generalanwalt Rantos dem Europäischen Gerichtshof  in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-325/24 vom 26. Juni 2025. Im Ausgangsfall möchte die italienische Justiz ein Strafverfahren gegen einen in Belgien inhaftierten Beschuldigten führen. Da die Voraussetzungen für einen Europäischen Haftbefehl wohl nicht mehr erfüllt waren, will sie stattdessen mittels einer EEA die Vernehmung des Beschuldigten und zusätzlich dessen Teilnahme an der Hauptverhandlung erreichen – per Videokonferenz oder sonst durch vorübergehende Überstellung. Laut dem Generalanwalt ist dieses Vorgehen mit der EEA-Richtlinie vereinbar. Dass es für eine solche Videovernehmung keine entsprechende Maßnahme im belgischen Strafverfahrensrecht gebe, berechtige die belgische Justiz nicht zur Ablehnung der Vollstreckung des EEA. Eine Ablehnung könne jedoch begründet sein, wenn im konkreten Fall ernsthafter Grund zur Annahme besteht, dass eine Videovernehmung die Grundrechte des Beschuldigten verletzten würde. Nun wird sich zeigen, ob auch der EuGH dieser Ansicht folgt.

Letzter Beschäftigungsabschnitt maßgeblich – EuGH

Der Generalanwalt am Gerichtshof der Europäischen Union Norkus kommt in seinen Schlussanträgen vom 3. Juli 2025 in der Rechtssache C-485/24 zu dem Ergebnis, dass für die Bestimmung des Ortes der gewöhnlichen Verrichtung eines Arbeitsverhältnisses gem. Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom 80/934/EWG (jetzt Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 593/2008) der letzte Beschäftigungsabschnitt maßgeblich sei. Der EuGH definierte bereits qualitative als auch zeitliche Kriterien für die Bestimmung des gewöhnlichen Ortes der Arbeitsverrichtung (vgl. Entscheidungen Koelzsch und Weber). Das qualitative Kriterium ist vorrangig zu berücksichtigen, das zeitliche Kriterium wird jedoch relevant, wenn es keine qualitativen Elemente gibt oder diese nicht hinreichend genau sind. Eine Entwicklung oder Änderung der Situation des Arbeitnehmers, die zur dauerhaften Ausübung der Tätigkeit in einem einzigen Vertragsstaat führt, fällt daher in den Anwendungsbereich des zeitlichen Kriteriums. Die Berücksichtigung des gesamten Zeitraums der Tätigkeit des Arbeitnehmers sei folglich im vorliegenden Fall nicht relevant, da der maßgebliche Sachverhalt – die Anfechtung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - am Ende der Vertragslaufzeit liegt. Diese Auslegung sei auch im Einklang mit dem Schutzzweck der Norm, dem effektiven Schutz von Arbeitnehmer:innen. Der EuGH ist an die Schlussanträge des Generalanwalts nicht gebunden, folgt ihnen jedoch in der überwiegenden Zahl der Fälle.

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