Verlängerung der „Chatkontrolle 1.0“ beschlossen – EP
Kurz vor der Sommerpause hat das EU-Parlament eine Verlängerung der sogenannten Chatkontrolle-Regelungen beschlossen. Am 09. Juli 2026 passierte die erst am 2. Juli angenommene Position des Rates (vgl. EiÜ 25/26) zur Verlängerung der befristeten CSAM-Verordnung das Plenum des EU-Parlaments. Die in zweiter Lesung für die Ablehnung der Ratsposition erforderliche absolute Mehrheit von 361 Stimmen wurde nicht erreicht. Ursprünglich hatte das Parlament die Verlängerung der Verordnung abgelehnt, die Trilogverhandlungen waren gescheitert, vgl. EiÜ 12/26. Allerdings forderte das EU-Parlament bei der gestrigen Abstimmung Ausnahmen für verschlüsselte Kommunikation, vgl. die beschlossenen Änderungen des Parlaments. Die Übergangsverordnung ermöglicht Anbietern digitaler Kommunikationsdienste Abweichungen von der E-Privacy-Richtlinie zur Durchleuchtung privater Kommunikation auf Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs (CSAM). Aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist die umstrittene Entscheidung mit Blick auf den Grundrechtsschutz und den Schutz des Berufsgeheimnisses bedauerlich. Der DAV hatte sich bereits am Dienstag gegen das Vorgehen im parlamentarischen Eilverfahren ausgesprochen, vgl. PM 25/26. Im nächsten Schritt muss nun der Rat über die Änderungen des EU-Parlaments befinden. Unterdessen dauern die Trilogverhandlungen über einen permanenten Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Online-Kindesmissbrauch an, vgl. dazu EiÜ 42/25.
Nachhaltigkeitsomnibus: Umsetzung der Vereinfachungen – KOM
Die EU-Kommission hat eine Konsultation für Leitlinien zur Umsetzung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) gestartet. Die für Anfang 2027 erwarteten Leitlinien sollen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen, als Hilfestellung dienen. Der DAV setzt sich dabei weiterhin – wie u.a. in Stellungnahme Nr. 02/25 – für die Gewährleistung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses ein. Wie Erwägungsgrund 43 der CSDDD klarstellt, muss dieses auch innerhalb der Lieferkettenberichterstattung unberührt bleiben (vgl. etwa EiÜ 16/24). Informations- und Auditrechte dürfen mit Blick auf anwaltliche Vertraulichkeit nicht uferlos sein. Die Konsultationsfrist endet am 24. Juli 2026. Darüber hinaus hat die EU-Kommission am 3. Juli 2026 zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), überarbeitete verpflichtende Berichtsstandards verabschiedet (sog. ESRS und VSMEs, vgl. PM). Die ESRS sind für große Unternehmen, die unter die CSRD fallen, verpflichtend. Die VSME hingegen sind freiwillig und richten sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit dem Ziel, den steigenden Anforderungen von Investoren und Banken gerecht zu werden, ohne KMU zu überfordern. Beide delegierten Rechtsakte werden dem EU-Parlament und dem Rat der EU zur Prüfung vorgelegt. Sie treten nach einer Prüfungsfrist von zwei Monaten, die um weitere zwei Monate verlängert werden kann, in Kraft.
Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Streaming – EuGH
Bei personalisierten Streaming-Abonnements darf das gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 9. Juli 2026 in der Rechtssache C-234/25. Anlass war ein Verfahren gegen Sky Österreich, das seine Kunden beim Online-Abschluss eines Streaming-Abonnements verpflichtete, auf ihr Widerrufsrecht zu verzichten, sobald die Nutzung des Dienstes vor Ablauf der Widerrufsfrist begann. Eine Verbraucherschutzorganisation hielt die entsprechende Vertragsklausel für unzulässig. Der Gerichtshof stellt klar: Streaming-Dienste, deren Inhalte und Empfehlungen an das individuelle Nutzungsverhalten angepasst werden, seien keine bloßen digitalen Inhalte, sondern digitale Dienstleistungen i.S.d. Verbraucherrechterichtlinie und daher könne das Widerrufsrecht nicht durch eine Vertragsklausel ausgeschlossen werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen die Möglichkeit haben, den Streaming-Dienst innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist zu testen. Gleichzeitig werden die Interessen des Anbieters geschützt: Widerruft ein Kunde den Vertrag, nachdem er ausdrücklich verlangt hat, dass die Leistung bereits während der Widerrufsfrist beginnt, muss er dem Anbieter eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachte Leistung zahlen. Diese richtet sich nach der Dauer der Nutzung und kann gegebenenfalls auch den wirtschaftlichen Wert der genutzten Inhalte berücksichtigen.
EU Action Plan on Cybersecurity and AI – KOM
Die EU-Kommission hat am 7. Juli 2026 einen Aktionsplan zu Cybersicherheit und künstlicher Intelligenz (KI) vorgestellt (abrufbar auf Englisch hier). Ziel ist es, die Chancen moderner KI für die Cybersicherheit zu nutzen und gleichzeitig neue Risiken zu begrenzen. Der sichere, verantwortungsvolle und vertrauenswürdige Einsatz von KI soll gefördert und zugleich Europas digitale Sicherheit und Souveränität gestärkt werden. Im Mittelpunkt steht die Doppelrolle von KI: Einerseits kann sie Cyberangriffe beschleunigen und automatisieren, andererseits kann sie helfen, Bedrohungen schneller zu erkennen, Sicherheitsvorfälle besser zu analysieren und die Abwehr kritischer Infrastrukturen zu verbessern. Deshalb will die EU sowohl Schutzmaßnahmen gegen KI-gestützte Angriffe ausbauen als auch die Entwicklung europäischer KI-Lösungen für die Cybersicherheit gezielt fördern. Der Aktionsplan sieht unter anderem vor, Mitgliedstaaten und Unternehmen bei der Bewältigung KI-bezogener Cyberrisiken zu unterstützen, Forschungs- und Innovationskapazitäten in Europa auszubauen, den Austausch von Informationen und Fachwissen zu verbessern sowie die Zusammenarbeit zwischen Behörden, Wissenschaft und Wirtschaft zu stärken. Zeitgleich konsultiert die EU-Kommission über einen Zeitraum von acht Wochen zu Verordnungsentwürfen für einen „AI Continent – New Cloud and AI Development Act“, einen „Chips Act 2“ sowie einen „Digital Networks Act“.
Keine Vertragsauflösung bei sicherheitsrelevantem Sachmangel – EuGH
Der EuGH hat sich in einem Urteil vom 09. Juli 2026 zu den Rechten des Käufers nach der Warenkaufrichtlinie im Falle eines mangelhaften Gebrauchtwagens geäußert, Rs. C-307/25. In dem österreichischen Ausgangsfall ging es um den durch einen Verbraucher erworbenen Gebrauchtwagen, der einen Motorölschaden aufwies. Dieser beeinträchtigte die Sicherheit des Fahrzeugs, war allerdings ohne größeren finanziellen Aufwand behebbar. Obwohl der Verkäufer die Reparatur angeboten hatte, verlangte der Käufer die Aufhebung und Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der EuGH stellte in Auslegung von Art. 13 der Warenkaufsrichtlinie (EU) 2019/771 klar, dass nicht jede Vertragswidrigkeit, die die Sicherheit der Ware betrifft, zwangsläufig als derart schwerwiegend im Sinne der Richtlinie angesehen werden könne, dass sie eine sofortige Kaufpreisminderung oder die Beendigung des Kaufvertrages rechtfertige. Es sei vielmehr für die Beurteilung der Erheblichkeit der Vertragswidrigkeit der Ware zu prüfen, ob der Verbraucher objektiv noch darauf vertrauen könne, dass der Verkäufer die Vertragsmäßigkeit der Ware wiederherstellen kann. Dabei seien die Art des Mangels der betreffenden Ware, die Bedingungen, unter denen diese in den vertragsgemäßen Zustand versetzt werden kann, sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob dieser Mangel die Sicherheit des Verbrauchers oder eines Dritten beeinträchtigt haben. Im konkreten Fall muss nun das vorlegende Gericht, der Oberste Gerichtshof, entscheiden.
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