KONSULTATION ZU NEUREGELUNG VON ONLINE-KÄUFEN – KOM/DAV
Die Europäische Kommission plant im Rahmen ihrer „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (Mitteilung COM 2015 (192), s. EiÜ 15/15) unter anderem neue Regelungen zum Onlinekauf. Der DAV begrüßt dieses Vorhaben der Kommission ausdrücklich und hat sich an der öffentlichen Konsultation zu Vertragsbestimmungen für den Online-Erwerb von digitalen Inhalten und Sachgütern beteiligt. Aus Sicht des DAV ist bei neuen Regelungen insbesondere darauf zu achten, einen kohärenten Rechtsrahmen für Käufe „online“ und „offline“ zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist auch ein möglichst breiter Anwendungsbereich möglicher neuer Regelungen wünschenswert, z.B. in dem sowohl Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern („B2C“), als auch Geschäfte lediglich zwischen Unternehmern („B2B“) erfasst werden. Die Vorlage eines oder mehrerer Regelungsvorschläge zu Online-Käufen durch die Europäische Kommission wird für Dezember erwartet.
NEUE ERBRECHTS-VO FÜR TODESFÄLLE AB 17.8. IN KRAFT – KOM/EP/RAT
Der Stichtag ist gekommen: Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt für alle Erbfälle ab dem 17. August 2015, und zwar in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks. Sie regelt für Todesfälle mit grenzüberschreitendem Bezug, welches mitgliedstaatliche Recht auf den Erbfall anzuwenden ist und welcher Mitgliedstaat für Entscheidungen über den Erbfall zuständig ist. Eine ihrer bedeutsamsten Folgen liegt aus deutscher Sicht darin, dass sich die Frage des anwendbaren Erbrechts in internationalen Sachverhalten grundsätzlich nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit beurteilt, sondern nach dem Land, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Dem Erblasser steht es aber frei, das Recht seiner Staatsangehörigkeit zu wählen – nur muss er es rechtzeitig tun. Außerdem bezieht sich die Rechtswahl (künftig) auf die gesamte Rechtsnachfolge. Alte Rechtswahlklauseln aus der Zeit vor dem 17. August 2015, die sich auf das unbewegliche Vermögen in Deutschland beschränken, bleiben gemäß Art. 83 Abs. 2 der Verordnung zwar wirksam, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Es ist aber ratsam, alte Verfügungen von Todes wegen von einem Erbrechtsexperten überprüfen zu lassen.
ZUR BESCHLAGNAHME VON DATEIEN IN ANWALTSKANZLEIEN – egmr
Die Durchsuchung und Beschlagnahme von fast 90.000 Computerdateien und 30.000 E-Mails in einer Anwaltskanzlei in Portugal anhand von 35 teils sehr weiten Suchbegriffen wie „Gegenleistung“ und „Finanzierung“ stellt keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Dies hat am 3. September 2015 der EGMR in der Rs. „Sérvulo & Associados – Sociedade de Advogados“ (Beschwerdenr. 27013/10) entschieden. In dem Fall waren deutsche und portugiesische Staatsangehörige u.a. der Geldwäsche und des Insiderhandels verdächtigt worden – darunter ein portugiesischer Anwalt, der das zuständige Ministerium bei einem U-Boot-Kauf beraten hatte. Da im Ministerium keine Dateien zum Fall gefunden werden konnten, ordnete der Ermittlungsrichter die Durchsuchung der gesamten Kanzlei und Beschlagnahme von Dateien an. Die Beschwerdeführer – Rechtsanwälte in der betroffenen Kanzlei – beschwerten sich vor Durchführung der Maßnahme, ohne Erfolg. Sowohl vor dem nationalen Gericht als auch vor dem EGMR beriefen sie sich auf die Verwendung zu genereller Suchbegriffe und die dadurch verursachte Beschlagnahme von unverhältnismäßig vielen Dateien, die dem Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses unterfielen. Der EGMR verneint eine Verletzung von Art. 8 EMRK, da der weite Durchsuchungsbeschluss durch angemessene Verfahrensgarantien gegen Missbrauch, Willkür und die Verletzung des Berufsgeheimnisses im portugiesischen Strafprozessrecht und der Satzung der Anwaltsvereinigung kompensiert worden sei und ein legitimes Ziel verfolgt habe. So seien etwa 850 dem Berufsgeheimnis unterfallende Dateien gelöscht worden. Insgesamt genüge das Löschen der beschlagnahmten Dateien nach der gesetzlichen Frist, denn anders als die Originaldatenträger seien die Kopien nicht wie von den Beschwerdeführern gefordert zurückzugeben.
FAHRPLAN FÜR BESSERE VEREINBARKEIT VON fAMILIE UND BERUF – KOM
Die EU-Kommission hat am 3. August einen Fahrplan zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie veröffentlicht. Zuvor hatte sie den im Rat blockierten Vorschlag über die Mutterschutzrichtlinie zurückgezogen. Mit ihrem neuen Ansatz, der Teil des Arbeitsprogramms für 2016 sein wird, will sie den Mutterschutz verbessern, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern und die Erwerbsbeteiligung von Frauen etwa durch Regelungen für stillende Mütter oder verbesserten Kündigungsschutz erhöhen. Interessenträger, insbesondere die Sozialpartner, werden im Rahmen einer öffentlichen Konsultation ihre Ideen einbringen können. In ihrer „Roadmap“ schlägt die Kommission legislative und nichtlegislative Maßnahmen vor. Als mögliche legislative Maßnahmen werden zudem u.a. flexible Arbeitsarrangements für Eltern und pflegende Angehörige, eine bessere Umsetzung und Anreize für Elternzeit für Väter und eine Einführung einer „Pflegezeit“ für pflegende Angehörige genannt.
AUCH EIN RECHTSANWALT WIRD ALS VERBRAUCHER GESCHÜTZT – EUGH
Mit dem Urteil vom 3. September 2015 hat der Europäische Gerichtshof in der Rs. C-110/14, Costea gegen SC Volksbank România SA, entschieden, dass auch ein Rechtsanwalt, der privat einen Kreditvertrag mit einer Bank abschließt, Verbraucher im Sinne des Art. 2 lit. b der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sein kann. Damit ist das Gericht den Schlussanträgen gefolgt (s. EiÜ 15/15). Ein Rechtsanwalt könne als Verbraucher eingestuft werden, wenn er zu einem Zweck handele, der nicht seiner beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden könne. Kläger im Ausgangsverfahren war ein Anwalt, der im April 2008 einen Kreditvertrag mit einer Bank vereinbarte, wobei er zur Kreditsicherung als Vertreter seiner Kanzlei „Ovidiu Costea“ an deren Grundstück eine Hypothek bestellte. Trotz dieses Umstands und seines Berufes sei der Kläger aber als Verbraucher im Sinne der Richtlinie einzustufen. Die Richtlinie schütze denjenigen Verbraucher, der gegenüber dem Gewerbetreibenden eine schwächere Position habe. Selbst wenn man unterstellen würde, dass ein Rechtsanwalt über ein hohes Maß an Fachkenntnissen verfüge, ließe dies nicht die Vermutung zu, dass er keine schwächere Partei gegenüber einem Gewerbetreibenden sei. Das in der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln geschaffenen Schutzsystem betreffe die schwächere Position eines Verbrauchers aufgrund sowohl seines Informationsstandes, als auch aufgrund des Vorliegens von Bedingungen, die von dem Gewerbetreibenden vorformuliert wurden und auf deren Inhalt der Verbraucher keinen Einfluss hat. Es komme bei der Bewertung der Verbrauchereigenschaft allein auf die Person an, die den Kreditvertrag als Hauptvertrag geschlossen habe, nicht darauf, welche Eigenschaft dieser Person im Rahmen des akzessorischen Vertrages, .d.h. des Hypothekenvertrages, zukomme.
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