Europa im Überblick, 27/16

STELLUNGNAHME ZUR GEOBLOCKING-VERORDNUNG: ANWALTVEREIN KRITISCH – DAV

Nach dem Willen der EU-Kommission sollen die Sperrung des Zugangs zu Websites und anderen Online-Schnittstellen sowie die Weiterleitung von Kunden von einer Länderversion auf eine andere künftig verboten sein. Dazu hatte die Kommission bereits am 25. Mai 2016 ihren Verordnungsvorschlag COM (2016) 289 final über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts vorgelegt (s. EiÜ 19/16). Der DAV äußert sich in seiner Stellungnahme Nr. 41/2016 nun kritisch zu dem Vorschlag: Bei einer Regulierung des Geoblockings dürfe nicht übersehen werden, dass Schutzrechte stets territorial beschränkt sind. Das Geoblocking kann daher notwendig sein, um die Verletzung von Schutzrechten zu vermeiden und für die Durchsetzung von Schutzrechten die Grundsätze über die Erschöpfung nicht auszuhöhlen.

STELLUNGNAHME ZUR BERUFSREGULIERUNG AUF EU-EBENE – DAV  

Der DAV hat sich mit seiner Stellungnahme 45/16 zur öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission zur Regulierung von Berufen: Verhältnismäßigkeit und nationale Aktionspläne der Mitgliedstaaten (s. EiÜ 19/16) geäußert. Nach Ansicht des DAV werden berufsrechtliche Regelungen in Deutschland im Einklang mit den primärrechtlichen und den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten, präzisen und bekannten Kriterien des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geprüft. Es besteht sowohl eine hohe parlamentarische als auch gerichtliche Kontrolldichte dieses verfassungsrechtlichen Grundsatzes in Deutschland. Der DAV ist daher der Auffassung, dass weder ein verbindlicher Leitfaden noch sonstige verbindliche legislative Instrumente zur Verhältnismäßigkeitsprüfung zusätzlich auf EU-Ebene geschaffen werden sollten.

EU-KANADA-FLUGGASTDATENABKOMMEN VERLETZT GRUNDRECHTE – EUGH

Das Fluggastdatenabkommen zwischen der EU und Kanada verletzt Grundrechte. Dies schlussfolgert Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rs. C-1/15 vom 8. September 2016. Nach dem Abkommen sollen die kanadischen Behörden einen umfangreichen Datensatz von Reisenden wie etwa den Namen und die Adresse des Passagiers, Angaben zur Zahlungs- und Buchungsmethode, zur Kreditkartennummer, zum Sitzplatz oder zum Gepäck erhalten. Diese Daten sollen fünf Jahre gespeichert und zur Terror- und Kriminalitätsbekämpfung genutzt werden. Nach Einschätzung des Generalanwalts gibt das Abkommen Kanada aber die Möglichkeiten zur Verwendung der Daten über diesen Zweck hinaus. Dadurch würden u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten verletzt. Folgt der EuGH der Auffassung Mengozzis in seinem in einigen Monaten erwarteten Gutachten, kann das Abkommen mit Kanada dem Gericht zufolge nur dann in Kraft treten, wenn es in den kritisierten Punkten geändert wird. Das Abkommen war 2014 vom EU-Rat dem EU-Parlament zur Zustimmung vorgelegt worden. Das Parlament beschloss daraufhin, zuvor ein Gutachten beim EuGH einzuholen.

KEINE UNGEPRÜFTE AUSLIEFERUNG VON UNIONSBÜRGERN AN EINEN DRITTSTAAT – EUGH

Vor einer Auslieferung an einen Drittstaat muss der Mitgliedstaat, in dem sich der betroffene EU-Bürger aufhält, den Informationsaustausch mit dem Herkunftsmitgliedstaat des EU-Bürgers suchen. Dieser hat die Möglichkeit, einen europäischen Haftbefehl zu erlassen, der den Aufnahmemitgliedstaat verpflichtet, den mutmaßlichen Täter zum Zwecke der Strafverfolgung zu übergeben. Daneben hat jeder Mitgliedstaat vor der Auslieferung eines EU-Bürgers an einen Drittstaat die dortige Einhaltung der in Art. 19 der Grundrechtecharta verbürgten Rechte sicherzustellen. Dies stellte der EuGH in seinem Urteil vom 6. September 2016 in der Rechtssache Petruhhin (C-182/15) klar. Dabei ging es um einen sich in lettischer Untersuchungshaft befindlichen estnischen Staatsangehörigen, der wegen eines Betäubungsmitteldelikts nach Russland ausgeliefert werden sollte, wo ihm eine Freiheitsstrafe von 8 bis 20 Jahren drohte. Nach lettischem Recht besteht ausschließlich für Letten ein Schutz vor solchen Auslieferungen. Der in Art. 4 Abs. 1 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sowie der Rahmenbeschluss 2002/584 gebieten aus Sicht des EuGH einen Informationsaustausch mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Betroffenen sowie einen Vorrang des europäischen Haftbefehls vor einem Auslieferungsantrag eines Drittstaats, womit zum einen weniger stark in die Freizügigkeitsrechte des Betroffenen eingegriffen werde und zum anderen der Gefahr der Straflosigkeit entgegengewirkt werde.

KOMMERZIELLE LINKS AUF URHEBERRECHTSVERLETZUNGEN VERBOTEN – EUGH

Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte, aber ohne Genehmigung des Rechteinhabers online gestellter Inhalte können unter Umständen das Urheberrecht verletzen. Der Europäische Gerichtshof hat am 8. September 2016 in der Rechtssache GS Media BV (C-160/15) geurteilt, dass das Setzen eines Hyperlinks auf einer Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, keine „öffentliche Wiedergabe“ darstelle, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschehe. Würden diese Hyperlinks dagegen mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt, sei die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Website zu vermuten. „Öffentlichen Wiedergaben“ im Sinne des Art. 3 der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG verletzen das Urheberrecht dann, wenn die Wiedergabe von dem Urheberrechtsinhaber nicht zuvor genehmigt wurde. Im zugrundeliegenden Fall hatte der eine Nachrichtenwebsite der GS Media BV immer wieder auf ins Netz gestellte Playboyfotos verlinkt – dies war aufgrund des kommerziellen Betriebs der Website ein Urheberrechtsverstoß. Der Generalanwalt hatte zuvor in seinen Schlussanträgen die Verletzung des Urheberrechts durch Hyperlinks grundsätzlich verneint.

NEUE RICHTER AM GERICHT DER EU ERNANNT – EUGH

Am 7. September 2016 sind am Gericht der EU 14 neue Richter ernannt worden (s. Pressemitteilung). Sieben von Ihnen wurden dabei im Rahmen der turnusmäßigen teilweisen Richterneubesetzung ernannt, sechs Richter wurden aufgrund der im Rahmen der Reform im Jahr 2015 (vgl. EiÜ 32/15, 33/15) verdoppelten Richterzahl am Gericht erstmals ernannt. Ein Richter ersetzt einen ausgeschiedenen Kollegen.

VORLÄUFIGE REFIT-ERGEBNISSE ZUM EU-VERBRAUCHERRECHT – KOM

Verschiedene Rechtsregime im Verbraucherrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten stellen ein wesentliches Hindernis für grenzüberschreitende unternehmerische Aktivitäten dar. Dies folgt aus der am 05. September 2016 im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) und im Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments vorgestellten vorläufigen REFIT-Überprüfung der bestehenden Verbraucherrichtlinien. Gegenstand der sich in den Ausschüssen anschließenden Diskussionen waren insbesondere die Fragen, ob der Richtlinienvorschlag COM(2015) 635 über vertragliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren (s. EiÜ 41/15) auf offline getätigte Geschäfte ausgeweitet werden könnte (s. EiÜ 26/16), wie es der DAV bereits in seiner Stellungnahme Nr. 13/16 angeregt hatte (s. EiÜ 10/16). Die endgültigen Ergebnisse der REFIT-Überprüfung sollen Ende September 2016 vorgestellt werden. Zu dem als Teil dieses Prozesses durchgeführten Fitness-Check im Verbraucher- und Marketingrecht läuft derzeit noch eine öffentliche Konsultation (s. EiÜ 17/16).

KONFERENZ ZU INNOVATION UND ZUR ZUKUNFT DER ANWALTSCHAFT – CCBE

Der Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE) veranstaltet am 21. Oktober 2016 in Paris eine Konferenz zu „Innovation and Future of the Legal Profession“ (s. Programm). Zur Online-Anmeldung klicken Sie bitte hier.

EIÜ-BEZUG – HINWEISE

Zum Bezug der EiÜ genügt eine Nachricht an bruessel@eu.anwaltverein.de unter Angabe des örtlichen Anwaltvereins. Die EiÜ ist auch abrufbar unter: http://www.anwaltverein.de/leistungen/europa-im-ueberblick. Für einen französischen oder spanischen Überblick über anwaltsrelevante EU-Themen („Europe en bref“ bzw. „Europa en breve“) wenden Sie sich bitte an unsere Kollegen von der Délégation des Barreaux de France unter dbf@dbfbruxelles.eu bzw. vom Consejo General de la Abogacía Española unter bruselas@abogacia.es. Der Newsletter des Rats der europäischen Anwaltschaften CCBE kann hier abonniert werden: http://www.ccbe.eu/index.php?id=9&L=0. Sie finden uns auch auf Twitter: GermanBarAssociation @DAVbxl.

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