Europa im Überblick, 27/19

Mindest- und Höchstgebühren können gegen EU-Recht verstoßen – EuGH

Die verbindlichen Honorare für Architekten und Ingenieure verstoßen gegen Unionsrecht. Zu dieser Feststellung kam der EuGH am 4. Juli 2019 in seinem Urteil zum Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland in der Rs. C-377/17. Der Gerichtshof bestätigte damit die Ansicht der EU-Kommission, dass die Regelungen über Mindest- und Höchstgebühren in der deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gegen Art. 15 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen. Wichtiger Rückschluss für das anwaltliche Gebührenrecht: Mindestgebühren können grundsätzlich zur Qualitätssicherung von Dienstleistungen beitragen, was Deutschland auch durch verschiedene Studien untermauert habe. Laut EuGH ist die Festsetzung von Mindestpreisen in der HOAI zum Qualitätsschutz jedoch nicht kohärent geregelt, weil die Planungsleistungen nicht Architekten und Ingenieuren vorbehalten sind und insofern keine Mindestgarantien gelten, die die Qualität dieser Leistungen gewährleisten könnten. Hinsichtlich der Regelungen von Höchstpreisen räumt der EuGH zwar ein, dass diese durch eine erhöhte Preistransparenz zum Verbraucherschutz beitragen könnten. Verbindliche Höchstpreise erweisen sich jedoch gegenüber bloßen Preisorientierungen für Verbraucher als nicht verhältnismäßig. Damit folgte der EuGH im Ergebnis der Auffassung der Kommission und des Generalanwalts Szpunar (EiÜ 10/19).

Europäisches Parlament nimmt Arbeit auf – EP

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments trafen am 2. Juli 2019 in Straßburg zusammen, um sich in der ersten Sitzung der neunten Legislaturperiode zu konstituierten. Die 705 Mitglieder des Parlaments, die sich in 7 Fraktionen organisiert haben, wählten am Mittwoch, den 3. Juli, im zweiten Wahlgang den sozialdemokratischen Italiener David-Maria Sassoli zum Parlamentspräsidenten für die kommenden zweieinhalb Jahre. Mit Rainer Wieland, Katarina Barley und Nicola Beer stammen drei der 14 Vizepräsidenten des EU-Parlaments aus Deutschland. Die Abgeordneten entschieden des Weiteren am Mittwoch über die Größe der Ausschüsse, deren Besetzung bereits von den Parteien festgelegt wurde und die in den konstituierenden Ausschusssitzungen in der nächsten Woche ihre Vorsitzenden wählen werden. Die ursprünglich angesetzte Wahl des Kommissionspräsidenten wurde auf die nächste Parlamentssitzung verschoben: Die Staats- und Regierungschefs konnten sich erst am Abend des 2. Juli 2019 darauf einigen, die deutsche Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen (CDU) für das Amt vorzuschlagen.

Stärkere Anerkennung von ausländischen Urteilen – HCCR

Deutsche Gerichte werden in Zukunft mehr ausländische Urteile vollstrecken müssen. Das ergibt sich aus der Haager Konvention zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen, die die Europäische Union und 39 Handelspartner am 2. Juli 2019 im Friedenspalast verabschiedet haben. Verminderte Transaktions- und Verhandlungskosten in multilateralen Handelsbeziehungen, ein effektiver Zugang zum Recht und mehr Rechtssicherheit sind die Hauptziele, die die Teilnehmer der 22. diplomatischen Sitzung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht (HCCR) mit der Konvention verfolgen. Die Unterzeichner verpflichten sich, in anderen Mitgliedstaaten gefällte Urteile grundsätzlich ohne erneute Überprüfung anzuerkennen. Allerdings gelten eine Reihe von Ausnahmen, in denen die Konvention keine Anwendung findet. Betroffen davon sind z.B. das Insolvenz-, Familien- und Erbrecht sowie Fragen, die die Privatsphäre und geistiges Eigentum betreffen. Der CCBE hatte sich 2018 bereits für das weltweite Abkommen ausgesprochen (EiÜ 17/18), solange die Gewährleistung der Verteidigungs- und Verfahrensrechte von Unionsbürgern sichergestellt werden könne. Nachdem Uruguay symbolisch als erster Mitgliedstaat unterzeichnete, appellierte der Generalsekretär der HCCR, Christophe Bernasconi, für eine zügige und umfassende Umsetzung der Konvention in den Mitgliedstaaten.

Bedachte Förderung von Künstlicher Intelligenz – KOM

Die Europäischen Institutionen sollen die Entwicklung Künstlicher Intelligenz (KI) fördern und ihre Bürger gleichzeitig schützen. Dies ergibt sich aus den am 26. Juni 2019 veröffentlichten Empfehlungen der von der Kommission eingesetzten Expertengruppe zu Künstlicher Intelligenz, die auf die im April veröffentlichten Ethischen Leitlinien aufbauen (s. EiÜ 15/19). Um sich gesellschaftlich positiv auszuwirken, müsse KI zielgerichtet entwickelt, genutzt und gefördert werden. Von der EU wünschen sich die Experten im Rahmen der 33 Empfehlungen eine angemessene Regelung des rechtlichen Rahmens, die unternehmerische Risiken zulasse und empfehlen eine umfassende Analyse des Rechts hinsichtlich der Kompatibilität mit einer von KI beeinflussten Welt. Des Weiteren sprechen sie sich für einen Ausbau des Binnenmarkts aus: Gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU und der Abbau von Schranken können dazu beitragen, rechtmäßige und ethische KI-unterstützte Produkte und Dienstleistungen anzubieten. Sofern Entscheidungen von Regierungen oder Behörden auf KI gestützt sind, sollen den betroffenen Bürgern die Hintergrundinformationen der Entscheidungen zur Verfügung gestellt werden. Nur so können sie informiert gegen die Entscheidung vorgehen.

Gerichte dürfen Informationen von Unionsorganen verlangen – EuGH

Nationale Gerichte dürfen Handlungen der EU überprüfen und dafür auf Informationen der Unionsorgane zugreifen. Das entschied der EuGH am 3. Juli 2019 im Urteil in der Rs. C-644/17. Der Fall betraf ein niederländisches Unternehmen, das sich gerichtlich gegen die Pflicht wehrte, auf Grundlage der Durchführungsverordnung 723/2011 Antidumpingzölle auf importierten Stahl zu zahlen. Der EuGH stellte fest, dass Art. 267 AEUV so auszulegen sei, dass das Handeln von Unionsorganen und auch die Nichtbeachtung von Voraussetzungen für den Erlass eines Rechtsakts grundsätzlich vor nationalen Gerichten gerügt werden kann. Nationale Gerichte könnten Sekundärrechtsakte zwar nicht für ungültig erklären, müssten aber über die Wahrscheinlichkeit der Gültigkeit entscheiden und den Fall im Zweifelsfall dem EuGH vorlegen. Sofern Zweifel an der Gültigkeit bestehen, würden nationale Gerichte die für die Abschätzung unerlässlichen Informationen von Unionsorganen herausverlangen dürfen. Es gelte das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit. Der EuGH entschied darüber hinaus, dass die Durchführungsverordnung 723/2011 ungültig war: Die Stellungnahme des Unternehmens, die als zweckdienliche Information einzustufen sei, wurde den Mitgliedstaaten beim Erlass der Verordnung zu spät mitgeteilt. Damit liege ein Verstoß gegen. Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 1225/2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren vor.

Europa im Überblick abonnieren

Verpassen Sie keine wichtigen rechtlichen Entwicklungen in Europa! Abonnieren Sie unseren E-Mail-Newsletter „Europa im Überblick“ und bleiben Sie stets informiert über die neuesten EU-Gesetzgebungen, Rechtsprechungen und deren Auswirkungen auf Ihre Praxis.

Kommentare

0 Kommentare zum Artikel
Bitte rechnen Sie 1 plus 2.