EiÜ 27/24
Deutsche Anwaltschaft überdurchschnittlich reguliert – OECD
Die Anwaltschaft in Deutschland ist überdurchschnittlich reguliert. Das befindet die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD in ihrem Wettbewerbsfähigkeitsbericht zu Deutschland für das Jahr 2023 (vgl. Länderbericht und Sektorindikatoren für die Anwaltschaft), der auf den sogenannten Produktmarktregulierungsindikatoren beruht. Insgesamt gibt es für die Wettbewerbsfreundlichkeit des deutschen Anwaltsmarktes nur Platz 23 von 38 OECD Mitgliedstaaten, Deutschland liegt deutlich über dem OECD-Regulierungsintensitätsdurchschnitt. Am schlechtesten bewertet die OECD konkret die Berufszugangsregulierung (Platz 35/38). Bei den Gebühren liegt Deutschland mit Platz 25 im Mittelfeld, beim Berufszugang von Ausländern auf Platz 4 im Vorderfeld. Alle Daten und die den Wertungen zugrundeliegenden Fragen sind hier abrufbar.
Virtuelles DAV-Geldwäscheforum: Was bringt das Geldwäschepaket? – DAV
In diesem Frühjahr wurde in der EU das Geldwäschepaket nach über zwei Jahren Arbeit finalisiert, vgl. bereits EiÜ 11/24, 6/24. Es umfasst nicht nur eine neue Geldwäscherichtlinie – die nunmehr sechste – sondern schafft erstmals auch europäische Vollharmonisierung im Wege einer neuen Verordnung, etwa im Bereich Informations- und Meldepflichten. Gleichzeitig wird durch das Paket eine zusätzliche europäische Geldwäscheaufsichtsstruktur geschaffen, die sogenannte AMLA (für Anti-Money Laundering Authority). Was ändert sich durch das Paket für Anwaltschaft und Anwaltsnotariat? Melden Sie sich hier kostenfrei an und stellen Sie am 16. September ab 14 Uhr Ihre Fragen.
Verbandsklagebefugnis bei Informationspflichtverstoß anerkannt – EuGH
Befugte Einrichtungen können Verbandsklagen wegen eines Verstoßes gegen die Informationspflichten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erheben, so der EuGH am 11. Juli 2024 in seinem Urteil in der Rechtssache C-757/22. Hintergrund war ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH, der wegen Zweifeln an den Voraussetzungen der Klagebefugnis das Verfahren zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und der Meta Ireland Ltd. ausgesetzt hatte (vgl. bereits zu den Schlussanträgen EiÜ 3/24 sowie zur generellen Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden EiÜ 16/22). Der EuGH erklärte, dass die Voraussetzung gemäß Art. 80 Abs. 2 DSGVO, dass die Rechte einer betroffenen Person „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne der Norm verletzt wurden, vorliegt, wenn sich die Einrichtung darauf beruft, dass die Betroffenenrechte anlässlich einer Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt wurden und die Verletzung auf einer Missachtung der Informationspflicht aus Art. 12, 13 DSGVO beruht. Der betroffenen Person seien Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und die Empfänger personenbezogener Daten spätestens bei der Datenerhebung zu übermitteln. Verletzte der Verantwortliche die Informationspflicht, liegt darin gleichzeitig ein Verstoß gegen Art. 5 DSGVO und damit die Rechtsverletzung „infolge einer Verarbeitung“. Der BGH hat diese Grundsätze nun in seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
Betreuer ist „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO – EuGH
Ein ehemaliger Betreuer, der seine Aufgaben in Bezug auf eine unter seiner Betreuung befindlichen Person berufsmäßig wahrgenommen hat, ist „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dies urteilte der EuGH am 11. Juli 2024 in Bezug auf eine Vorlagefrage des Landgericht Hannovers (Rs. 461/22). Hintergrund war eine Klage gegen einen deutschen Rechtsanwalt gemäß Art. 15 DSGVO auf Auskunft über die während der Betreuung erhobenen personenbezogenen Daten. Das Amtsgericht Hannover lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass ein in seiner Berufsausübung tätiger Betreuer kein „Verantwortlicher“ i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO sei. Er sei gemäß § 1902 BGB der gesetzliche Vertreter der betreuten Person, die personenbezogene Daten im Namen der betreuten Person selbst verarbeite. Daher fehle es an dem – nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte – notwendigen „Gegenüberverhältnis von Betreuer und Betreutem“. Der EuGH widersprach: Ein ehemaliger Betreuer sei gegenüber einer in der Vergangenheit betreuten Person ein „Dritter“. Daraus erwachse jedenfalls eine Auskunftspflicht gemäß Art. 15 DSGVO auf noch in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten. Das Landgericht Hannover muss den Fall auf Grundlage dieses Urteils nun entscheiden.
Datenschutz-Guides für kleine Unternehmen verfügbar – EDSA
Der Datenschutz-Guide für kleine Unternehmen des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) ist mittlerweile auch in deutscher Sprache erhältlich, vgl. PM. Der Leitfaden enthält praktische Informationen für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) über die Einhaltung der DSGVO vgl. bereits EiÜ 4/24. Mit den leicht verständlichen und zugänglichen Datenschutzanleitungen wird das Ziel verfolgt, den KMU eine Hilfestellung für den Datenschutz zu bieten. Der EDSA-Datenschutzleitfaden deckt dabei verschiedene Aspekte der DSGVO ab. Die Inhalte reichen von den Grundlagen des Datenschutzes bis hin zu den Rechten der Betroffenen und Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten. Zudem sind praktische Materialien enthalten, um die KMU auf ihrem Weg zur Einhaltung der DSGVO zu unterstützen.
Schadensersatzklagen der Muttergesellschaft nicht am eigenen Sitz – EuGH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich zur Erhebung von Schadensersatzklagen einer Muttergesellschaft am eigenen Sitz geäußert. In dem der Entscheidung vom 4. Juli 2024 zugrunde liegenden Verfahren hatte eine in Ungarn ansässige Muttergesellschaft gegen die deutsche Mercedes-Benz Group AG geklagt und Schadensersatz für kartellbedingt überhöhte Kosten zulasten ihrer Tochtergesellschaften für Lastkraftwagen gefordert. Der EuGH entschied auf die Frage des Obersten Gerichtshofs Ungarns, dass die Zuständigkeit der ungarischen Gerichte nicht durch den Sitz der Muttergesellschaft in Ungarn begründet werden könne (Rs. C-425/22). Die betroffene Vorschrift Artikel 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, wonach bei unerlaubten Handlungen die Zuständigkeit der Gerichte an dem Ort gegeben ist, an dem das schädigende Ereignisses eingetreten ist, müsse aus Gründen der Rechtssicherheit eng ausgelegt werden, um eine klare und vorhersehbare Rechtsanwendung zu gewährleisten. Der Schadensort erfasse nicht den Sitz der Muttergesellschaft, auch wenn geltend gemacht werde, dass Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften derselben wirtschaftlichen Einheit angehörten. Maßgeblich war hier insofern der Ort, an dem die Gegenstände gekauft wurden und insofern der Schaden unmittelbar eingetreten ist.
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