Europa im Überblick, 27/2025

Rechtsstaatlichkeitsbericht 2025 – KOM

Die Aufstockung der Ressourcen der Justiz unter Berücksichtigung europäischer Standards steht an oberster Stelle in den Empfehlungen, die die EU-Kommission in ihrem diesjährigen Rechtsstaatsbericht an Deutschland richtet. Am 08. Juli 2025 wurde der sechste Bericht über die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der EU veröffentlicht. Der Rechtsstaatsbericht ist in die Säulen Justiz­systeme, Korrup­ti­ons­be­kämpfung, Medien­plu­ra­lismus und sonstige institu­tionelle Fragen der Gewalten­teilung unterteilt und enthält auch konkrete Empfehlungen an die einzelnen Mitgliedstaaten sowie eine Bewertung von deren Umsetzung. Im Länderkapitel zu Deutschland greift die EU-Kommission an mehreren Stellen Forderungen des DAV wie etwa zu weiteren Maßnahmen zur Resilienz des Rechtsstaats sowie zu weiteren Anstrengungen im Bereich der Digitalisierung und der Personalausstattung auf, vgl. dazu auch die DAV-Pressemitteilung vom 09. Juli 2025. Der diesjährige Bericht betont stärker auch die Binnenmarktkomponente der Rechtsstaatlichkeit und verspricht, dass die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze weiterhin Voraussetzung für die Vergabe von EU-Mitteln sein soll. Das soll auch die neuen Finanzierungsinstrumente der EU betreffen, die Teil des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) der EU sein werden. Der erste Teil des MFR-Vorschlags für die Zeit nach 2027 soll in der kommenden Woche vorgestellt werden.

Konsultation und Initiativbericht zum 28. Regime – KOM/EP

Die EU-Kommission hat am 08. Juli 2025 eine förmliche Konsultation zur Einführung eines „28. Regimes“ eingeleitet, die sich an (innovative) Unternehmen, Unternehmens- und Industrieverbände, die Rechtsberufe sowie weitere Interessenträger richtet. Die Möglichkeit der Beteiligung besteht bis zum 30. September 2025. Mit dem neuen Rechtsrahmen soll ein neuer Anlauf genommen werden, um im Binnenmarkt bestehende unternehmerische Hürden bei der Unternehmensgründung sowie bei der sonstigen Tätigkeit durch einheitliche Regelungen abzubauen (vergleiche zur Ankündigung der Initiative durch die EU-Kommission im Herbst 2024 bereits EiÜ 38/24). Am 3. Juli 2025 hat der Berichterstatter im EU-Parlament, René Repasi (S&D), seinen Berichtsentwurf für das 28. Regime veröffentlicht. Der Berichtsentwurf schlägt vor, die neue Gesellschaftsform „European Start-Up and Scale-Up“ (ESSU) zu nennen und sie Unternehmen wie Start-ups, Scale-ups und KMU offenzuhalten. Diese neue Rechtsform soll neben den nationalen Gesellschaftsformen bestehen und freiwillig wählbar sein. Ziel des Berichterstatters ist auch der Schutz vor unternehmerischen Übernahmen durch nicht-europäische Konzerne („Killer-Akquisitionen“). Die ESSU soll als nicht-börsennotierte, haftungsbeschränkte Gesellschaft mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat firmieren, vollständig digital gegründet werden und innerhalb von 48 Stunden registrierbar sein können.

Untersuchungshaft von Selahattin Demirtas politisch motiviert – EGMR

Am 8. Juli 2025 fällte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Urteil in dem Verfahren des früheren Politikers der HDP-Partei Selahattin Demirtas gegen die Türkei (Beschwerde-Nr. 13609/20). Der frühere Co-Vorsitzende der prokurdischen HDP sitzt bereits seit dem 4. November 2016 in Untersuchungshaft. Die türkischen Behörden beschuldigen den Beschwerdeführer der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und des öffentlichen Aufrufs zu Gewalttaten, da dieser zur Solidarität mit der 2014 durch den IS angegriffenen kurdisch geprägten Stadt Kobane und der YPG aufgerufen hatte. Der EGMR hatte bereits in seinem Urteil der Großen Kammer vom 22. Dezember 2020 wegen mangelnder Belege seitens der türkischen Justiz die sofortige Beendigung der Untersuchungshaft gefordert. Der EGMR stellte nun fest, dass auch die Fortsetzung der Untersuchungshaft ab dem 20. September 2019 auf einer unzureichenden Begründung beruhte und die in Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgelegten Voraussetzungen missachtete und vielmehr dazu diene, die öffentliche Debatte zu ersticken. Der EGMR stellte mehrere Verletzungen der EMRK fest, u.a. das in Art. 5 garantierte Recht auf Freiheit und Sicherheit, auch unter dem Aspekt, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Anwälte die Möglichkeit hatten, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Die Türkei muss eine Entschädigung von insgesamt 55.745 Euro an Selahattin Demirtas zahlen.

Optimierung des Vergaberechts erforderlich – EP

Am 7. Juli 2025 hat der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) den Berichtsentwurf zum Öffentlichen Vergabewesen (2024/2103(INI)) angenommen. In dem Bericht wird eine Überarbeitung des Europäischen Rechtsrahmens im Vergabewesen gefordert, um das Vergabeverfahren zu entbürokratisieren und die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Darüber hinaus betont der Binnenmarktausschuss die Wichtigkeit der Digitalisierung des Vergabeverfahrens. Hierzu stellt der Ausschuss fest, dass die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ihr Ziel nicht erreicht habe und fordert die EU-Kommission auf, die Standard-Ausschreibungsunterlagen zu überarbeiten. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatte sich im März 2025 an der Konsultation der EU-Kommission betreffend die Bewährung und Optimierung der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU beteiligt und ebenfalls die Reduzierung und Vereinfachung der bestehenden Vorschriften gefordert (vgl. EiÜ 01/25 & DAV-Stellungnahme Nr. 08/25). Abweichend von der Auffassung des Deutschen Anwaltvereins betont der Ausschussbericht an mehreren Stellen die gezielte Förderung von neuen Marktteilnehmern, Start-ups und KMUs. Hierbei muss in jedem Falle der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleiben. Die EU-Kommission will die Bewertung des Rechtsrahmens im dritten Quartal 2025 abschließen.

Kirchenaustritt als Kündigungsgrund? – EuGH

Religionsgemeinschaften dürfen ihren Beschäftigten wohl nicht allein wegen eines Austritts aus der Gemeinschaft kündigen, wenn die Religionszugehörigkeit keine Voraussetzung für die Beschäftigung ist. Diese Ansicht vertritt die Generalanwältin Medina in ihren Schlussanträgen vom 10. Juli 2025 zur Rechtssache C-258/24 auf die Vorlage durch das Bundesarbeitsgericht. Im Ausgangsfall hatte eine Beschäftigte der Katholischen Schwangerschaftsberatung dagegen geklagt, dass ihr infolge ihres Kirchenaustrittes gekündigt wurde, obwohl die Arbeitgeberin in der gleichen Position auch Nichtkatholiken beschäftigt. Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, der im deutschen Recht in § 9 AGG umgesetzt ist, dürfen Religionsgemeinschaften in Hinblick auf Beschäftigungsverhältnisse unter bestimmten Voraussetzungen Menschen anhand der Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandeln. Die Beklagte machte geltend, dass ein Kirchenaustritt nach dem Selbstverständnis der Katholischen Kirche ein schweres Fehlverhalten darstelle und von vornherein nur von Angehörigen der Kirche begangen werden könne, weshalb eine dadurch bedingte Kündigung keine Diskriminierung gegenüber Nichtkatholiken darstelle. Die Generalanwältin hingegen lehnte diese Auslegung ab, da so die Kriterien des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie zu einer gerechtfertigten Ungleichbehandlung einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle entzogen würden. Abzuwarten bleibt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

Internationaler Schutz: Anwesenheitsregel unionsrechtswidrig – EuGH

Mitgliedstaatliche Regelungen, die die im Fall der Ablehnung von Anträgen auf internationalen Schutz für das Rechtsbehelfsverfahren das persönliche Erscheinen des Antragstellers verlangen und bei Nichterscheinen als Rechtsfolge zwingend die Zurückweisung des Rechtsbehelfs vorsehen, sind unionsrechtswidrig. So urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 3. Juli 2025 in der Rechtssache C-610/23. Der EuGH sah in einer solchen Regelung des griechischen Rechts einen Verstoß gegen Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, der im Lichte des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 47 der Grundrechtecharta der EU auszulegen sei. Zwar sei die verfahrensgegenständliche Regelung geeignet, die Effizienz der Justiz zu sichern. Doch da die Anwesenheitspflicht lediglich dem Zweck der Feststellung der Präsenz des Antragstellers auf griechischem Staatsgebiet dient (und nicht etwa einer Anhörung), sei sie unverhältnismäßig. Denn die Präsenz des Antragstellers in Griechenland könne auch durch mildere Maßnahmen festgestellt werden, die keine Anreise zu dem mit den Rechtsbehelfen befassten Gericht in Athen erforderten. Durch das Urteil steht nun fest, dass das unionsrechtswidrige griechische Recht aufgrund des Vorranges des Unionsrechts nicht angewendet werden darf.

Europa im Überblick abonnieren

Verpassen Sie keine wichtigen rechtlichen Entwicklungen in Europa! Abonnieren Sie unseren E-Mail-Newsletter „Europa im Überblick“ und bleiben Sie stets informiert über die neuesten EU-Gesetzgebungen, Rechtsprechungen und deren Auswirkungen auf Ihre Praxis.

Kommentare

0 Kommentare zum Artikel
Was ist die Summe aus 3 und 9?