Europa im Überblick, 27/2026

Große Kammer verhandelt über Zugang zum Recht – EuGH

Am 14. Juli 2026 hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über zwei Rechtsmittel gegen das unionsrechtliche Verbot verhandelt, Rechtsberatung für in Russland ansässige juristische Personen zu erbringen (C-865/24 P und C-866/24 P, siehe dazu im Anwaltsblatt sowie die Videoaufzeichnung). Die Verfahren richten sich nicht gegen die Russland-Sanktionen als solche, sondern gegen die Frage, ob ein pauschales Verbot anwaltlicher Rechtsberatung mit den Grundrechten und den rechtsstaatlichen Werten der Europäischen Union vereinbar ist. Der DAV ist den Verfahren als Streithelfer beigetreten (vgl. PM 39/25) und wurde in der mündlichen Verhandlung durch Vizepräsident Dr. Ulrich Karpenstein, Dr. Roya Sangi sowie den Pariser Rechtsanwalt Laurent Pettiti vertreten. Gemeinsam mit Rechtsanwaltskammern und Anwaltsorganisationen aus mehreren Mitgliedstaaten betonte der DAV die besondere Bedeutung der unabhängigen Anwaltschaft für den Zugang zum Recht und die Rechtsstaatlichkeit. Im Mittelpunkt der Verhandlung stand die Frage, ob der Schutz des Art. 47 der EU-Grundrechtecharta auch die präventive anwaltliche Beratung außerhalb gerichtlicher Verfahren umfasst. Generalanwältin Laila Medina hat ihre Schlussanträge für den 26. November 2026 angekündigt.

Rechtsstaatlichkeitsbericht 2026 – KOM

Die EU-Kommission hat am Freitag, den 17. Juli 2026 ihren siebten Rechtsstaatlichkeitsbericht veröffentlicht. Der Bericht enthält eine allgemeine Mitteilung an die EU-Institutionen sowie konkrete Empfehlungen an die einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich einer Bewertung von deren Umsetzung. Nur 47 % der Empfehlungen der EU-Kommission aus dem Jahr 2025 wurden demnach vollständig oder teilweise durch die Mitgliedstaaten befolgt. Im diesjährigen Länderkapitel zu Deutschland stellt die EU-Kommission Einschränkungen des Rechts auf Rechtsbeistand in bestimmten Situationen fest. Hinsichtlich des Pakts für den Rechtsstaat empfiehlt die EU-Kommission Deutschland dessen Umsetzung sowohl in Bezug auf die personellen Neueinstellungen als auch mit Blick auf die Digitalisierung voranzubringen. Auf diese Aspekte hatte auch der DAV im Rahmen der vorhergehenden Konsultation der Interessenträger hingewiesen sowie erneut das Ausbleiben neuer Anstrengungen zur audiovisuellen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung kritisiert, vgl. DAV-Stellungnahme 5/26. Die kürzlich im Rahmen der Verhandlungen zum mehrjährigen Finanzrahmen (NRRP-Verordnung) angenommene Position der Mitgliedstaaten, wonach der Rechtsstaatsbericht sich künftig vorrangig auf nationale Behörden und internationale Organisationen stützen soll, ist aus Sicht des DAV äußerst bedenklich, vgl. die Pressemitteilung 27/26.

Ungarn tritt der Europäischen Staatsanwaltschaft bei – EPPO

Mit dem im Amtsblatt am 13. Juli 2026 veröffentlichten Beschluss der Europäischen Kommission steht fest, dass Ungarn der Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO) beitritt. Nach der Ernennung einer ungarischen Europäischen Staatsanwältin bzw. eines Europäischen Staatsanwalts wird die EPPO ihre Tätigkeit auch in Ungarn aufnehmen und künftig Straftaten zum Nachteil des EU-Haushalts verfolgen können. Mit dem Beitritt Ungarns wird die EPPO 25 teilnehmende Mitgliedstaaten umfassen; lediglich Dänemark und Irland beteiligen sich dann nicht. Zugleich verliert die EPPO-Verordnung Nr. 2017/1939 ihren Charakter als Rechtsakt der Verstärkten Zusammenarbeit und wird Bestandteil des allgemeinen EU-Besitzstands.

Anonymisierung, aber wann und wie? – EDSA

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat einen Entwurf für Leitlinien zur Anonymisierung zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht (abrufbar auf Englisch hier). Mit den Leitlinien verfolgt der EDSA das Ziel, den unionsrechtlichen Begriff der Anonymisierung zu konkretisieren und eine einheitliche Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in den Mitgliedstaaten zu fördern. Im Mittelpunkt stehen die Abgrenzung zwischen anonymen und personenbezogenen Daten, die rechtlichen Anforderungen an wirksame Anonymisierungsverfahren sowie Kriterien zur Beurteilung des Re-Identifizierungsrisikos. Dabei berücksichtigt der EDSA insbesondere die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des Begriffs anonymer Daten (vgl. etwa EuGH C-413/23 P). Im Bereich der Künstlichen Intelligenz betont der EDSA die zentrale Rolle der Anonymisierung, etwa wenn Datensätze für das Training von KI-Systemen genutzt werden sollen. Für die Praxis sind die Leitlinien jedenfalls von erheblicher Bedeutung. Zwar entfalten sie keine unmittelbare Bindungswirkung, sie prägen jedoch die Auslegung der DSGVO durch die Datenschutzaufsichtsbehörden und dienen Gerichten regelmäßig als Orientierungshilfe. Eine Teilnahme an der Konsultation ist bis zum 30. Oktober 2026 möglich.

Digitaler Euro: Plenum stimmt für Berichtsannahme – EP

Das Europäische Parlament hat am 2. Juli 2026 seinen Bericht zum Verordnungsvorschlag über den digitalen Euro beschlossen. Mit dem digitalen Euro soll erstmals eine digitale Form des Zentralbankgeldes für den Zahlungsverkehr geschaffen werden, die das Bargeld ergänzt und unionsweit als sicheres, staatlich garantiertes Zahlungsmittel genutzt werden kann. Ziel des Vorhabens ist es, die europäische Zahlungsverkehrsinfrastruktur zu stärken und die Abhängigkeit von außereuropäischen Zahlungsdienstleistern zu verringern. Der Parlamentsbericht hält am Grundkonzept des Kommissionsvorschlags fest, nimmt jedoch punktuelle Anpassungen vor. So stärkt er den Schutz der Privatsphäre, indem er die Anforderungen an den Datenschutz – vor allem bei Offline-Zahlungen – präzisiert. Auch der DAV kritisierte in seiner Stellungnahme 61/2023 den drohenden exzessiven Datenzugriff und die Überwachung des Zahlungsverkehrs. Darüber hinaus sieht das Parlament Ausnahmen von der Annahmepflicht für bestimmte Selbstständige sowie Klein- und Kleinstunternehmen vor. Schließlich konkretisiert der Bericht die Vorgaben zu Haltedgrenzen (Obergrenzen dafür, wie viele digitale Euro eine Person oder ein Unternehmen halten darf), mit denen Risiken für die Finanzstabilität begrenzt werden sollen. Mit der Abstimmung hat das Parlament seine Verhandlungsposition festgelegt. Der Rat hat bereits im Dezember 2025 seine allgemeine Ausrichtung angenommen, sodass den Trilogverhandlungen nichts mehr im Wege steht.

Grenzen der Ablehnung von grenzüberschreitenden Beweisaufnahmen – EuGH

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich in seinem Urteil vom 16. Juli 2026 zu den Ablehnungsgründen einer grenzübergreifenden Beweisaufnahme geäußert. Im Rahmen eines in Italien anhängigen Rechtsstreits über die Feststellung der Abstammung ersuchte ein italienisches Gericht ein französisches Gericht um Exhumierung des Leichnams des mutmaßlichen Vaters des Antragstellers, um ein postmortales genetisches Gutachten zu erstellen, vgl. auch die Pressemitteilung des EuGH. Der Gerichtshof entschied nun im Rahmen der Rechtssache C-196/24, dass die Verordnung der Union über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme (EU 2020/1783) es dem französischen Gericht verwehre, die Erledigung eines solchen Ersuchens mit der Begründung zu verweigern, dass sein nationales materielles Recht eine postmortale genetische Identifizierung in einem Zivilrechtsstreit verbiete, sofern nicht die betroffene Person zu Lebzeiten dem ausdrücklich zugestimmt habe. Eine solche Ablehnung sei unzulässig, da die Gründe für die Verweigerung der Erledigung in dieser Beweisaufnahmeverordnung abschließend aufgeführt sind. Da hierzu nicht das Vorliegen einer derartigen materiell-rechtlichen nationalen Vorschrift gehöre, könne das im französischen Recht vorgesehene Verbot im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werden, um die Erledigung der beantragten Beweiserhebung abzulehnen.

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